2.94.2 (lut1p): 2. Deutsch-englischer Handelsvertrag.

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2. Deutsch-englischer Handelsvertrag.

Nach Vortrag durch Ministerialdirektor Ritter2 erteilte das Kabinett nach längerer Debatte seine Zustimmung vorbehaltlich einer Nachprüfung der angeblich von der Englischen Regierung neu erlassenen Einwanderungsbestimmungen3. Eine Vorlage an den Reichsrat wird erst nach Annahme des deutsch-spanischen Handelsvertrags im Reichstag4 erfolgen5.

Fußnoten

2

Das AA hatte den „Entwurf eines Gesetzes über den Handels- und Schiffahrtsvertrag zwischen dem Deutschen Reiche und dem Vereinigten Königreiche von Großbritannien und Irland“, der am 2.12.24 in London unterzeichnet worden war, nebst Protokoll und Denkschrift am 15.5.25 vorgelegt. Der Denkschrift ist in der Anlage I die Urkunde eines am 3.4.25 in Berlin unterzeichneten „Abkommens zwischen Deutschland und Großbritannien zur Abänderung des Erhebungsverfahrens nach dem German Reparation (Recovery) Act von 1921“ beigefügt (R 43 I /1091 , Bl. 2-15).

3

Über die Nachprüfung der „in den letzten Tagen in der Presse“ erschienenen „Zusammenstellung der Bestimmungen über die Regelung des Aufenthaltes von Ausländern in England“ berichtet das AA mit Schreiben an die Rkei vom 28. 5.: „Es handelt sich bei dieser Zusammenstellung nicht um eine englischerseits erfolgte Neuregelung oder gar Verschärfung der geltenden Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen, sondern um eine vom Home Office auf Wunsch der Deutschen Botschaft in London erteilte authentische Erklärung über die Auslegung der geltenden britischen Vorschriften für den Aufenthalt von Ausländern in England. […] Im deutsch-englischen Handelsvertrag ist es bekanntlich gelungen, die bis dahin für deutsche Staatsangehörige geltenden Sonderbestimmungen […] völlig zu beseitigen. Seitdem gelten, bereits vor der Ratifizierung, dieselben Bestimmungen für deutsche Staatsangehörige wie für die Angehörigen anderer Länder.“ (R 43 I /1091 , Bl. 18).

4

Der RT verabschiedet den dt.-span. Handelsvertrag am 27. 5. (RT-Bd. 385, S. 2127 ).

5

Der RAM leitet den Entwurf am 28. 5. dem RR (RR-Drucks. Nr. 93, Bd. 1925 I) und unter dem Datum des 19. 6. (vgl. Dok. Nr. 109, P. 1) dem RT zu (RT-Drucks. Nr. 1034, Bd. 401 ), der ihn am 12. 8. verabschiedet (RT-Bd. 387, S. 4418 ). Die Verkündung erfolgt am 17. 8. (RGBl. II, S. 777). Der Austausch der Ratifikationsurkunden findet am 8. 9. in London statt (Bekanntmachung des AA vom 10. 9. im RGBl. II, S. 947).

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