2.11.9 (sch1p): 9. [Staatsgerichtshof]

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[40]9. [Staatsgerichtshof]

Reichsminister Landsberg trägt den Entwurf eines Gesetzes über die Einsetzung eines Gerichtshofes zur Untersuchung von Vorgängen vor und in dem Weltkriege vor (Anlage 3). Es wird beschlossen, von der Vorlegung des Gesetzentwurfs im Staatenausschuß abzusehen15.

Der Reichsminister der Justiz übernimmt es, über die Möglichkeit der Einsetzung einer parlamentarischen Kommission und Verweisung geeigneter Fälle an einen Staatsgerichtshof zu berichten16.

Fußnoten

15

Bereits im November 1918 hatte der Rat der Volksbeauftragten durch Vermittlung der schweizerischen Reg. den Ententeregg. vorgeschlagen, zur Feststellung der Kriegsschuld eine internationale Kommission einzusetzen. Da die Entente auf den Vorschlag nicht reagierte, wiederholte die RReg. ihren Vorschlag Anfang Januar 1919. Am 7.3.1919 wies die brit. Reg. durch ihren Gesandten in Bern den dt. Vorschlag zurück, da die dt. Alleinschuld im Weltkrieg „längst unzweifelhaft festgestellt“ sei (Vorwärts, Nr. 157, 26.3.1919). Der daraufhin dem RKab. vorgelegte GesEntw. über die Einsetzung eines Gerichtshofes zur Untersuchung von Vorgängen vor und während des Krieges wurde u. a. folgendermaßen begründet: „Daß der Ursprung des Weltkrieges zeitlich der Mordtat von Sarajewo weit vorausliegt und nicht auf die Entschlüsse einzelner Menschen, sondern auf große historische Interessenkonflikte zurückzuführen ist, bedarf keiner Ausführung. Trotzdem macht die öffentliche Meinung überall bestimmte Persönlichkeiten für den Ausbruch des Krieges verantwortlich […]. Die Persönlichkeiten, denen bei der Herbeiführung und der Durchführung des Krieges eine führende Rolle zufiel, und die daher den Vorwürfen wegen einer Schuld am Kriege oder im Kriege besonders ausgesetzt sind, haben einen berechtigten Anspruch darauf, daß die Vorwürfe auf ihre Berechtigung geprüft werden; viele unter ihnen haben eine solche Prüfung ausdrücklich verlangt.“ Da alle auf eine neutrale Untersuchung der Kriegsschuldfrage zielenden Angebote deutscherseits von den Ententemächten abgelehnt worden seien, bleibe der RReg. nichts anderes übrig, als eine nationale Gerichtsbehörde einzusetzen, um die Untersuchung selbst durchzuführen. Dieser Gerichtshof allerdings solle der Tätigkeit eines zukünftigen internationalen Gerichtshofs nicht vorgreifen, sondern ihm lediglich Material bieten. Dem GesEntw. zufolge sollte das Gericht aus einem Vorsitzenden und 12 Beisitzern bestehen, die von der RReg. zu ernennen waren (§ 3). Des weiteren hielten sich die vorgesehenen Bestimmungen im Rahmen der damals geltenden StrPO (R 43 I /1348 , S. 57-61, hier: S. 59-61).

16

Siehe Dok. Nr. 38, P. 4.

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