2.42.3 (sch1p): 3. [Staatsgerichtshof]

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[152]3. [Staatsgerichtshof]

Reichsminister Preuß legte den anliegenden umgearbeiteten Entwurf eines Gesetzes über die Errichtung eines Staatsgerichtshofes vor5.

Reichsminister Bell regte an, den Ausschluß der Öffentlichkeit zuzulassen, namentlich für solche Fälle, wo die Geheimhaltung im Interesse neutraler Staaten geboten sei6.

Es wurde beschlossen, eine derartige Bestimmung nicht aufzunehmen, da die Reichsregierung in der Lage sei, in solchen Fällen die Aushändigung der Akten an den Gerichtshof zu verweigern. Der Vertreter der Reichsregierung bei dem Staatsgerichtshof (§ 9)7 sei berufen, diese Gesichtspunkte geltend zu machen. –

Das Kabinett stimmte der Einbringung des Entwurfs in den Staatenausschuß zu.

Fußnoten

5

Zur ursprünglichen Fassung des GesEntw. des RIMin. s. Dok. Nr. 38, P. 4. Abgesehen von formalen und stilistischen Abänderungen sind in dem vorliegenden GesEntw. die Änderungsbeschlüsse des RKab. vom 8.4.1919 (ebd.) berücksichtigt (R 43 I /1244 , Bl. 21 f.).

6

§ 10 Abs. 1 Satz 1 des vorliegenden GesEntw. lautet: „Der Spruch des Staatsgerichtshofs ergeht auf Grund einer öffentlichen und mündlichen Verhandlung.“

7

„Die RReg. ist befugt, zu allen Verhandlungen und Beweisaufnahmen einen Vertreter zu entsenden. Der Vertreter ist auf Verlangen jederzeit zu hören.“

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