2.116.3 (cun1p): 3) Verordnung aufgrund Art. 48 RV aus Anlaß der widerrechtlichen Besetzung deutschen Gebiets.

Zum Text. Zur Fußnote (erste von 2). Zu den Funktionen. Zum Navigationsmenü. Zum Navigationsbaum

 

Bandbilder:

Das Kabinett Cuno Wilhelm Cuno Bild 183-1982-0092-007Französischer Posten Bild 183-R43432Posten an der Grenze des besetzten Gebietes Bild 102-09903Käuferschlange vor Lebensmittelgeschäft Bild 146-1971-109-42

Extras:

 

Text

RTF

3) Verordnung aufgrund Art. 48 RV aus Anlaß der widerrechtlichen Besetzung deutschen Gebiets.

Der Reichsminister des Innern trägt den Inhalt der Vorlage vor8.

Der Reichswirtschaftsminister hält es nicht für zweckmäßig als Beschwerdeinstanz den Staatsgerichtshof zum Schutze der Republik vorzusehen. Die Verordnung soll nach dieser Richtung einer Nachprüfung unterzogen werden9.

Fußnoten

8

Am 19. 3. hatte der RIM den Entwurf übersandt, der in § 1 bestimmt: „Personen, von denen eine Unterstützung der an dem widerrechtlichen Einbruch in deutsches Reichsgebiet beteiligten Mächte zu besorgen ist, können zur Verhinderung ihres Eintritts in das besetzte Gebiet in ihrer persönlichen Freiheit beschränkt werden. Der Art. 114 der RV wird insoweit vorübergehend außer Kraft gesetzt.“ (R 43 I /212 , Bl. 174).

9

Der Gesetzestext vom 17.4.23 (RGBl. I, S. 251 ) behält den Staatsgerichtshof zum Schutze der Republik als Beschwerde-Instanz bei.

Extras (Fußzeile):