2.111.9 (str1p): 9. Kohlensteuern.

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9. Kohlensteuern.

Die Kohlensteuer wurde wiederholt erwähnt. Gleich im Eingange machte Herr Klöckner darauf aufmerksam, daß die Kohle unmöglich weiter diese Steuer ertragen könne, wenn man das gesamte Wirtschaftsleben wieder in Gang bringen wolle; auch für Frankreich, welches auf unseren Koks angewiesen sei, sei die Steuer unerträglich. General D. schien das anzuerkennen, unterschied aber bei den weiteren Erwähnungen der Kohlensteuer scharf zwischen der Vergangenheit, d. h. den verfallenen Kohlensteuerbeträgen und der Zukunft. Die Stellungnahme des Generals zu der Vergangenheit ist oben schon dargelegt, während er eine präzise Stellungnahme zu dem demnächstigen Fortfall der Kohlensteuer vermied. Andererseits betonte er aber wiederholt, daß die deutschen[482] Gesetze im besetzten Gebiet geachtet würden und somit sind die Vorbedingungen sofort zu schaffen, daß die Besatzungsbehörden auch ihrerseits keine Kohlensteuern mehr erheben14.

Fußnoten

14

Degoutte hatte durch Verordnung vom 18.1.23 verfügt, daß die im Besetzten Gebiet erhobene Kohlensteuer vom 20. 1. auf ein Spezialkonto zu übertragen sei, dessen Verfügung vorbehalten blieb. Überweisungen aus dem besetzten Gebiet heraus waren ohne Sondergenehmigung verboten (Arrêté Nr. 1; in: H. Spethmann, 12 Jahre Ruhrbergbau III, S. 324 f.).

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