2.13.3 (vpa1p): 3. Konsumgenossenschaften.

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Das Kabinett von Papen Band 1Das Kabinett von Papen Bild 183-R1230-505Wahllokal in Berlin Bild 102-03497AGöring, Esser und Rauch B 145 Bild-P046294Ausnahmezustand in Berlin während des „Preußenschlages“.Bild 102-13679

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3. Konsumgenossenschaften.

Ministerialrat Ronde trug den Sachstand vor.

Nach kurzer Aussprache, in der übereinstimmend zum Ausdruck kam, daß nicht lebensfähige Unternehmungen keine Unterstützung erhalten sollten, wurde dem Vorschlage des Reichswirtschaftsministers6 zugestimmt.

Das Kabinett beschloß:

Die Reichsregierung ist bereit, für einen Kredit, den die Preußenkasse7 der Groß-Einkaufsgesellschaft Deutscher Konsumvereine m.b.H. in Hamburg und der Großeinkaufs- und Produktions-Aktiengesellschaft Deutscher Konsumvereine in Köln gewährt, gegenüber der Preußenkasse eine Bürgschaft bis zur Höhe von 16 Millionen RM zu übernehmen, bis zu 12 Millionen RM für Kredite zu Gunsten der G.E.G., bis zu 4 Millionen RM zu Gunsten der Gepag. Die Haftung aus der Bürgschaft erstreckt sich nur auf Kredite, die der Reichsregierung vorgelegen haben und von ihr im Einzelfalle genehmigt worden sind. Der Kredit soll der Sanierung besonders unterstützungsbedürftiger Konsumgenossenschaften dienen, denen im Wege eines gewöhnlichen Kredits nicht mehr zu helfen ist.

Das Reich übernimmt die Bürgschaft ohne selbstschuldnerische Haftung oder Garantie.

Die Reichsbürgschaft ist dadurch bedingt, daß die dem Zentralverband deutscher Konsumvereine e.V. in Hamburg angeschlossenen Konsumgenossenschaften bis zur Höhe von 12 Millionen RM und die dem Reichsverband deutscher[33] Konsumvereine in Köln angeschlossenen Konsumvereine bis zur Höhe von 4 Millionen RM gegenüber ihren Warenzentralen, der Preußenkasse und dem Reich die gesamtschuldnerische Haftung übernehmen.

Das Reich haftet aus dieser Bürgschaft nur insoweit, als die Verbindlichkeiten der beiden konsumgenossenschaftlichen Spitzenverbände aus dem ihnen gewährten Kredit bis zum 31. Mai 1935 fällig werden. In der Höhe, in der Kredite innerhalb dieser Zeit von einer der beteiligten Genossenschaften zurückgezahlt werden, mindert sich der vom Reich übernommene Bürgschaftsbetrag8.

Fußnoten

6

In den Reichskanzleiakten hierzu eine bisher unerledigte Kabinettsvorlage des RWiM vom 2.5.32, in der dieser nach einleitenden Hinweisen auf frühere Kreditaktionen (1931) und auf die ablehnende Haltung der Reg. Brüning gegenüber Versuchen der Konsumgenossenschaften, vom Reiche verlorene Sanierungszuschüsse in Millionenhöhe zu erhalten (März/April 1932), u. a. erklärt hatte: Nach Auffassung der Preußenkasse „wären zur restlosen Sanierung der in Betracht kommenden etwa 20 Konsumvereine insgesamt rund 16 Mill. RM erforderlich“. Höchst bedenklich wäre es aber, diesen Betrag in Form des verlorenen Zuschusses zu gewähren, weil damit gerechnet werden müsse, daß auch die gewerblichen Genossenschaften, die Baugenossenschaften und verschiedene notleidende Werksparkassen gleichartige Forderungen erheben würden (R 43 I /674 , Bl. 115–122).

7

Preußische Zentralgenossenschaftskasse, gegr. 1895 in Berlin mit der Hauptaufgabe, Kredite an Banken und genossenschaftliche Vereinigungen auszugeben.

8

Zum Fortgang s. Dok. Nr. 107, P. 3.

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