2.90.5 (vpa1p): 5. Verordnung über Burgfrieden.

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RTF

5. Verordnung über Burgfrieden.

Der Reichsminister des Innern trug den Inhalt einer Verordnung über einen Burgfrieden vor, der vom 1. bis 10. August einschließlich dauern solle.

Der Reichswehrminister teilte mit, daß ihm die Verordnung inhaltlich nicht weit genug gehe.

Das Reichskabinett stimmte der Verordnung grundsätzlich zu. Etwaige Abänderungen sollen dem Reichskanzler, dem Reichsminister des Innern und dem Reichsminister der Justiz überlassen bleiben24.

Fußnoten

24

Durch die hier erörterte VO „zur Sicherung des inneren Friedens“, vom RPräs. vollzogen am 29.7.32 (RGBl. I, S. 389 ), wurden für die Zeit vom 31. 7. bis 10.8.32 alle öffentlichen politischen Versammlungen verboten. Dazu § 1 der VO: „Als politisch im Sinne dieser Vorschrift gelten alle Versammlungen, die zu politischen Zwecken oder von politischen Vereinigungen veranstaltet werden.“

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