2.33.12 (vsc1p): 12. Übersendung und Verteilung von Kabinettsvorlagen.

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12. Übersendung und Verteilung von Kabinettsvorlagen.

Der Reichskanzler wies in Übereinstimmung mit mehreren Mitgliedern des Kabinetts darauf hin, daß eine Verhandlung und Entscheidung über Kabinettsvorlagen im allgemeinen nicht möglich sei, wenn sie nicht den Mitgliedern des Kabinetts rechtzeitig zugehen. Er brachte die Bestimmung der Geschäftsordnung der Reichsregierung (§ 28) in Erinnerung, nach der umfangreichere Gesetzesvorlagen und sonstige Vorlagen von weittragender Bedeutung frühestens 4 Tage nach ihrer Verteilung auf die Tagesordnung einer Sitzung der Reichsregierung gesetzt werden sollen. Er bat diese Frist regelmäßig genau einzuhalten.

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