2.222.2 (wir1p): 2. Entwurf eines Gesetzes über Verlängerung der Geltungsdauer von Demobilmachungsverordnungen. […]

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2. Entwurf eines Gesetzes über Verlängerung der Geltungsdauer von Demobilmachungsverordnungen2. […]

Fußnoten

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Es geht darum, verschiedene, in dem Entwurf über die Verlängerung der Geltungsdauer von Demobilmachungsverordnungen näher bezeichnete Demobilmachungsverordnungen aus dem Grunde über ihre Geltungsdauer bis zum 31.3.1922 zu verlängern, weil die sie ablösende Gesetzgebung bis zu diesem Termin noch nicht abgeschlossen sein würde; für alle bezeichneten Verordnungen ist eine Verlängerung der Gültigkeit bis zum 31.8.1922 vorgesehen, sofern sie nicht durch Gesetz oder VO der RReg. früher außer Kraft gesetzt würden (R 43 I /612 , Bl. 82-84). Der Entwurf wird am 18.3.1922 dem RT zugeleitet (RT-Drucks. Nr. 3796, Bd. 372 ), mit Änderungen (siehe RT-Drucks. Nr. 3973 und 3979) am 29.3.22 in dritter Lesung im RT verabschiedet (RT Bd. 354 , S. 6672 B) und am 30.3.1922 verkündet (RGBl. 1922 I, S. 285 ).

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