2.24.9 (mu11p): 9. Entwurf eines Gesetzes über den Staatsgerichtshof.

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9. Entwurf eines Gesetzes über den Staatsgerichtshof6.

Unterstaatssekretär Stieler regte an, die Bestimmungen der § 2 Ziffer 4 und § 3 Ziffer 1 zusammen zu ziehen7. Das Kabinett stimmte dem Entwurf[59] zu vorbehaltlich der Verständigung zwischen dem Reichsverkehrsministerium und dem Reichsministerium des Innern über die von dem Reichsverkehrsministerium gegebene Anregung. Der Reichsminister des Innern wird das Weitere veranlassen8.

Fußnoten

6

Der GesEntw. war von RIM Koch zur Beratung am 12. 3. vorgelegt, dann aber auf seinen Wunsch zurückgestellt worden. (7. 4.; R 43 I /1244 , Bl. 37; 38-45; 52). Zu diesem Entwurf vermerkte am 23. 3. Hofrat Ostertag auf Kochs Anschreiben vom 12.3.20: „Im vorigen Jahr wurde der NatVers. bereits ein Entwurf vorgelegt, der nicht durchgebracht wurde. Der neue Entwurf enthält im wesentlichen die vom Ausschuß der NatVers. geäußerten Wünsche“ (R 43 I /1244 , Bl. 37).

7

In § 2 Ziffer wurde die Zuständigkeit des StGH im Falle von Streitigkeiten bei der Enteignung der Eisenbahnen durch das Reich und über die entsprechenden Hoheitsrechte festgelegt (Art. 90 RV); § 3 Ziffer 1 betraf die Zuständigkeit des StGH bei Verhandlungen und Entscheidungen für die Übernahme des Post- und Eisenbahnwesens der Länder durch das Reich (Art. 170 Abs. 2, Art. 171 Abs. 2 RV; R 43 I /1244 , Bl. 38-45, hier: Bl. 38).

8

In der Vorlage des GesEntw. für den RR waren die erwähnten Bestimmungen in § 3 Ziffer 1 und 2 niedergelegt worden. Während der parlamentarischen Behandlung erfolgte jedoch eine weitere Veränderung, so daß sie im Gesetz als § 17 Ziffer 1 und 2 erscheinen (RGBl. 1921, S. 907 ).

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