2.57.6 (vsc1p): 6. Verlängerung des Pächterkreditgesetzes.

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6. Verlängerung des Pächterkreditgesetzes.

Der Reichsminister der Justiz trug den Inhalt des beiliegenden Entwurfs vor19.

Das Reichskabinett stimmte dem Entwurf zu20.

Fußnoten

19

Die Kabinettsvorlage des RJM vom 10.1.1933 sah eine Verlängerung der Geltungsdauer des 1936 auslaufenden Ges. betreffend die Ermöglichung der Kapitalkreditbeschaffung für landwirtschaftliche Pächter vom 9.7.1926 (RGBl. I, S. 399 ) um weitere zehn Jahre vor. Zur Begründung war angeführt worden, daß, nachdem das PächterkreditGes. durch eine VO von 22.9.1932 (RGBl. I, S. 482 ) der Osthilfeentschuldung dienstbar gemacht worden sei, auch der Tatsache Rechnung getragen werden müsse, daß die Pächterentschuldungskredite nur mit einer Laufzeit ausgegeben werden könnten, die die noch verbleibende Geltungsdauer des Ges. erheblich überschreitet (R 43 I /661 , Bl. 313–315).

20

Die VO wurde in der beschlossenen Form als Kap. XIV in die SammelVO des RPräs. „über Maßnahmen auf dem Gebiete der Finanzen, der Wirtschaft und der Rechtspflege“ vom 18.3.1933 aufgenommen (RGBl. I, S. 109 ).

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