2.66.7 (vsc1p): 8.) Zu Punkt 6 der Tagesordnung (Ausführungsanweisung zu § 20 der Verordnung zur Vereinfachung und Verbilligung der Verwaltung vom 3.9.1932 – Kulturbauverwaltung –)

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8.) Zu Punkt 6 der Tagesordnung
(Ausführungsanweisung zu § 20 der Verordnung zur Vereinfachung und Verbilligung der Verwaltung vom 3.9.1932 – Kulturbauverwaltung –18)

führte Herr Reichsminister Freiherr von Braun aus, daß die Kündigungen an das Personal der Kulturbauverwaltung unter diesem eine ganz außerordentliche Unruhe erregt hätten. Jetzt würde das Arbeitsbeschaffungsprogramm des Reiches mit Rücksicht auf die in ihm enthaltenen Meliorationen, durch die der staatlichen Kulturbauverwaltung neue Aufgaben erwüchsen, voraussichtlich dazu führen, einen großen Teil der Kündigungen zurückzunehmen.

Herr Reichsminister Freiherr von Braun trug dann den Inhalt des mit Schreiben des Preußischen Ministers für Landwirtschaft, Domänen und Forsten[292] vom 21. Januar 1933, betr. Kulturbauverwaltung, übersandten Entwurfs einer Ausführungsanweisung zu § 20 der Verordnung zur Vereinfachung und Verbilligung der Verwaltung vom 3.9.1932 vor19 und bat um Zustimmung zu dieser Verordnung.

Der Ausführungsanweisung wurde inhaltlich zugestimmt. Herr Reichsminister Dr. Bracht bemerkte aber, es empfehle sich nicht, eine Ausführungsanweisung zu einem einzelnen Paragraphen der Vereinfachungsverordnung vom 3. 9. 1932 vorweg zu erlassen, vor allem nicht bekannt zu geben, bevor die zurzeit noch in Arbeit befindliche Durchführungsverordnung zur gesamten Vereinfachungsverordnung herausgegeben werden könne. Die vom Landwirtschaftsministerium vorgeschlagene Regelung gehöre in diese Durchführungsverordnung. Er bitte deshalb, den Inhalt der vom Herrn Landwirtschaftsminister vorgelegten Ausführungsanweisung dem Innenministerium herüberzugeben, damit sie in die große Durchführungsverordnung aufgenommen werden könne. Beruhigung in dem gekündigten Personal der Kulturbauverwaltung könne dann dadurch geschaffen werden, daß diesem auf dem Dienstweg mitgeteilt werde, daß es voraussichtlich möglich sein werde, das gekündigte Personal in größerem Umfange weiter im Dienst zu behalten, nachdem der Kulturbauverwaltung durch das Arbeitsbeschaffungsprogramm neue Aufgaben zugewiesen worden seien.

Fußnoten

18

§ 20 der VO lautete: „Die Aufgaben der Kulturbauämter gehen auf die Regierungspräsidenten über. Soweit die Wahrnehmung örtlicher Aufgaben der Kulturbauverwaltung durch besondere staatliche Beamte notwendig bleibt, erfolgt sie nach näherer Bestimmung der zuständigen Minister.“ (GS 1932, S. 283) – Zum Versuch von RM v. Braun, die Aufhebung dieser Bestimmung durchzusetzen, vgl. Dok. Nr. 49, P. 2.

19

In den Akten der Rkei nicht zu ermitteln.

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