2.89.5 (ma31p): 1. Reichskriminalpolizei.

Zum Text. Zur Fußnote (erste von 2). Zu den Funktionen. Zum Navigationsmenü. Zum Navigationsbaum

 

Bandbilder:

Die Kabinette Marx III und IVDas Kabinett Marx IV Bild 146-2004-0143Chamberlain, Vandervelde, Briand und Stresemann Bild 102-08491Stresemann an den Völkerbund Bild 102-03141Groener und Geßler Bild 102-05351

Extras:

 

Text

RTF

1. Reichskriminalpolizei8.

Der Reichsminister des Innern teilte seine Absicht mit, eine Reichskriminalpolizeistelle dadurch zu begründen, daß beim Reichsministerium des Innern eine neue Oberregierungsratsstelle geschaffen werde, der durch Abkommandierungen der Länder die Mitarbeiter zur Verfügung gestellt werden sollten. Nicht einverstanden seien bisher Preußen und Bayern. Preußens Zustimmung glaube er nicht erlangen zu können, dagegen werde er mit Bayern baldigst diesbezüglich verhandeln. Eine neue Gesetzesvorlage sei nicht geplant, vielmehr solle die Reichskriminalstelle durch vertragliche Regelung mit den Ländern geschaffen werden. Das Reichskabinett stimmte grundsätzlich der Schaffung einer Reichskriminalpolizeistelle entsprechend dem Vorschlage des Reichsministers des Innern zu9.

Fußnoten

8

Die im Reichskriminalpolizeigesetz vom 21.7.22 (RGBl. I, S. 593 ) vorgesehene Errichtung eines Reichskriminalpolizeiamts war bisher nicht erfolgt. Wie RIM Külz in seiner Kabnettsvorlage vom 6.10.26 ausführte, komme die Schaffung eines solchen Amts in dem Umfang und mit den Befugnissen, wie man es im Sommer 1922 geplant habe, wegen der Lage der Reichsfinanzen und wegen des Widerstandes einiger Länder nicht in Betracht. Der RIM beabsichtige jedoch, eine „Reichszentralpolizeistelle“ zu errichten, „die wenigstens in dem unbedingt nötigen Umfange dem Reiche auf dem Gebiete des Polizeiwesens die Stellung gibt, die im Interesse einer Vereinheitlichung und Zusammenfassung gewisser kriminalpolizeilicher Aufgaben eine Notwendigkeit ist“. Den „zu erwartenden grundsätzlichen Widerstand Preußens und Bayerns“ wolle er dadurch überwinden, daß er „beiden Ländern weitgehende Berücksichtigung ihrer Wünsche zusage“. Eine schleunige Entschließung der RReg. in dieser Frage sei dringend geboten, zumal Preußen im Begriff sei, für sein Staatsgebiet ein zentrales Landeskriminalpolizeiamt einzurichten, das nach der Absicht der Pr.Reg. zu einer Zentrale für das gesamte Reich ausgebaut werden solle (R 43 I /2689 , Bl. 121–122; Vorakten im selben Band).

9

Am 23.2.27 vermerkte Wienstein, daß „Bayern keine wesentlichen Bedenken mehr gegen die Errichtung der Reichskriminalpolizeistelle“ habe; zunächst solle RIM v. Keudell um eine Entscheidung über die Weiterbehandlung der Frage gebeten werden. In einem späteren, unvollständig datierten Vermerk vom 5. 4. (28?) berichtete Wienstein, daß „der jetzige Reichsminister des Innern die Angelegenheit nicht weiter gefördert habe“ (R 43 I /2689 , Bl. 125–128). Weitere Vorgänge hierzu waren in den Akten der Rkei nicht zu ermitteln. Zur Errichtung einer Reichskriminalpolizeistelle ist es bis zum Ende der Weimarer Republik nicht gekommen.

Extras (Fußzeile):