2.21.6 (sch1p): 6. [Arbeiterräte in der Verfassung]

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[72]6. [Arbeiterräte in der Verfassung]

Reichsminister Bauer trägt folgenden Entwurf für die Verankerung der Arbeiterräte in der Verfassung6 vor:

Abs. 1) Die Arbeitskraft steht unter dem besonderen Schutze des Reichs.

Abs. 2) Der arbeitenden Bevölkerung werden zur Wahrnehmung ihrer wirtschaftlichen Interessen nach Betrieben und Wirtschaftsgebieten gegliederte gesetzlich[73] geordnete Vertretungen (Betriebs- und Bezirksarbeiterräte) gewährleistet.

Abs. 3) Die Gesamtheit des schaffenden Volkes erhält zur Wahrnehmung seiner wirtschaftlichen und sozialen Angelegenheiten eine gesetzliche Vertretung (Reichswirtschaftsrat).

Abs. 4) Bildung und Aufgaben dieser Vertretungskörper werden durch ein besonderes, bis zum …zu erlassendes Gesetz geregelt werden.

Der Abs. 2 soll die Arbeitnehmer, Abs. 3 die Arbeitgeber und -nehmer umfassen. Der Reichswirtschaftsrat ist nicht nur als Vertretung der Arbeiterschaft gedacht, sondern er soll durch Zusammenschluß mit Vertretern des Handels, der Landwirtschaft und des Handwerks gebildet werden. –

Der Ministerpräsident bemängelte, daß dies aus der Fassung nicht hervorgehe. Die treibenden Führer der radikalen Bewegung erwarteten einen reinen Zentralrat der Arbeiter unter Ausschluß des Handels usw.7. Es müsse ganz klar ausgedrückt werden, ob man diese Forderung befriedigen oder eine andere Lösung bieten wolle. Die Zuziehung der anderen Berufe mache den Volkswirtschaftsrat zu einer berufsständischen Vertretung, und das werde als reaktionär gewertet werden.

Reichsminister Wissell erklärte sich mit der Zuziehung von Vertretern des Handels usw. sehr einverstanden; das Bedürfnis nach einem solchen Reichswirtschaftsrat sei in Handelskreisen längst laut geworden8.

Auch Reichsminister David hielt die Verbindung für brauchbar. Die früheren berufsständischen Vertretungen seien doch etwas wesentlich andres – mehr Vertretungen der Herrenberufe – gewesen9. Der Reichswirtschaftsrat könne wertvolle Arbeit leisten und das politische Parlament entlasten.

Reichsminister Erzberger bat, den Aufbau klarer zu gliedern. Aus den Bezirksarbeiterräten (Abs. 2) müsse sich zunächst ein Zentralrat der Arbeiter bilden, der dann erst durch Verbindung mit Landwirtschaft, Handel und Handwerk den Reichswirtschaftsrat bilden könne. Den Zentralrat der Arbeiter solle man ausdrücklich erwähnen; denn er komme doch. Dem stimmte insbesondere Reichsminister David zu.

[74] Reichsminister Koeth fürchtete von den Vorschlägen eine Lähmung der Gewerkschaften. Man müsse s[eines] Erachtens einerseits Arbeiterräte schaffen (Betriebsräte, Kreisräte, Bezirksräte, Zentralrat), andrerseits berufsständische Vertretungen, diese durch Zusammenschluß von Gewerkschaften und Arbeitnehmern. Dann erhalte man die Kraft der Gewerkschaften.

Reichsminister Gothein warnte vor der berufsständischen Zusammensetzung, die erfahrungsgemäß jede gesunde Politik durch Sonderwünsche der einzelnen Berufe erschwere. Die Regelung sei nur bei einer Beschränkung der Aufgaben annehmbar. Diese müßten sich auf Begutachtung beschränken, und es dürfe keine Verpflichtung bestehen, das Gutachten einzuholen.

Reichsminister Landsberg riet, klar auszusprechen, daß der Reichswirtschaftsrat keine gesetzgeberische Funktion ausüben solle. Das sei der seines Erachtens notwendige klare Schritt.

Reichsminister Schiffer schlug vor, nur einen allgemeinen kurzen Satz in die Verfassung aufzunehmen und das weitere der Gesetzgebung zu überlassen. In gedrängter Form lasse sich die Materie nicht regeln, auch werde man den Gegnern damit den Mund nicht stopfen.

Reichsminister Noske warnte ebenfalls davor, zu große Ansprüche durch die Verfassung zu nähren. Den Gegnern werde man es doch nicht recht machen, da sie die Diktatur des Proletariats wollen, die im Kabinett niemand wolle.

Der Ministerpräsident wiederholte, daß alles gemacht werden müsse, was man versprochen habe. Auch er sei sich aber ganz klar darüber, daß das etwas andres sei, als was Richard Müller wolle und wofür die Anhänger der Diktatur des Proletariats sicher auch weiter kämpfen würden. Er halte es für richtig, das Gewollte knapp, klar und eindeutig in die Verfassung aufzunehmen.

Reichsminister Bauer übernahm es, eine neue Fassung vorzubereiten10.

Nächste Sitzung: Freitag, den 21. März 1919, 9½ Uhr vorm.

Fußnoten

6

Die Einbeziehung der Arbeiterräte in die Verfassung als Verfassungsorgane war in dem ersten RegEntw. der Verfassung nicht vorgesehen; in dem der NatVers am 21.2.1919 vorgelegten Entwurf findet sich überhaupt kein Hinweis auf die Räte. Der entscheidende Art. 34 war rein deklamatorischer Art und lautete: „Die Arbeitskraft steht unter dem besonderen Schutze des Reichs.“ (NatVers-Drucks. Bd. 335, Nr. 59 ). In einer Kundgebung des Zentralrates der dt. sozialistischen Republik an die NatVers vom 4.2.1919, in der das revolutionäre Organ seine Gewalt dem gesetzgebenden übertrug, hieß es jedoch bereits u. a.: „Die planvolle Verwertung der revolutionären Organisationen (Arbeiter- und Soldatenräte) bei der endgültigen Gestaltung der sozialen Republik als einheitlich wirkender Kräfte für den gesamten Neuaufbau Deutschlands hat die Richtung auf den Einheitsstaat ebenfalls zur unumgänglichen Voraussetzung. […] Neben der Eingliederung der Arbeiter- und Soldatenräte in die künftige Reichsverfassung zur Verstärkung der Arbeitervertretung und ihrer Produktionsinteressen sowie zur volkstümlichen Gestaltung des Wehrwesens erscheint es deshalb zunächst als die wichtigste Aufgabe […], alle Kraft dafür einzusetzen, daß die Verfassungsarbeit in Weimar die gebotene Richtung auf den deutschen Einheitsstaat nimmt.“ (R 43 I /1863 , S. 51-55). Seitens der RReg. war man jedoch von der Notwendigkeit des Weiterbestehens der A. u. S.-Räte und ihres Einbaus in die RV nicht überzeugt, wie eine regierungsoffiziöse WTB-Meldung vom 26.2.1919 zeigt: „Kein Mitglied des Kabinetts“, so hieß es dort, „denkt daran oder hat je daran gedacht, das Rätesystem in irgendwelcher Form, sei es in der Verfassung, sei es in dem Verwaltungsapparat, einzugliedern.“ (Berliner Tageblatt, Nr. 91, 26.2.1919). Die Ereignisse des Berliner Märzaufstandes veranlaßten jedoch die RReg., in dieser Frage einzulenken. In einem Abkommen mit einer Abordnung der Berliner Arbeiterschaft, in der Vertreter der MSPD in der Mehrheit waren, konzedierte die RReg. am 4.3.1919 u. a.: „a) Die Arbeiterräte werden als wirtschaftliche Interessenvertretungen grundsätzlich anerkannt und in der Verfassung verankert […] b) Für die einzelnen Betriebe sind Betriebs-, Arbeiter- und Angestelltenräte zu wählen, die bei der Regelung der allgemeinen Arbeitsverhältnisse gleichberechtigt mitzuwirken haben. c) […] d) Für bestimmte territoriale Bezirke werden Bezirksarbeitsräte (Arbeitskammern) und für das Reich ein Zentralarbeitsrat gebildet. In den Bezirks- und Zentralarbeitsräten sollen alle selbst Arbeit Leistenden, auch die Arbeitgeber, die freien Berufe usw. vertreten sein. Diese Räte haben bei Sozialisierungsmaßnahmen mitzuwirken und sind zur Kontrolle sozialisierter Betriebe und Gewerbezweige heranzuziehen. Sie haben alle wirtschafts- und sozialpolitischen Gesetze zu begutachten und das Recht, selbst solche Gesetze zu beantragen. Die Regierung wird den Zentralrat vor der Einbringung solcher Gesetze hören.“ (Nach: Purlitz’ Deutscher Geschichtskalender, Ergänzungsband: Die deutsche Revolution, II, S. 4 ff. ).

7

So hieß es in dem Antrag der USPD-Fraktion zum 2. Rätekongreß vom 8.4.1919: „Der Kongreß wolle beschließen: Der 2. Rätekongreß stellt sich auf den Boden des Rätesystems. Danach ist der politische und wirtschaftliche Aufbau auf die Räteorganisation zu gründen […] Wahlberechtigt und wählbar sind ohne Unterschied des Geschlechts diejenigen, welche ohne Ausbeutung fremder Arbeitskraft gesellschaftlich notwendige und nützliche Arbeit leisten […] Die gesamte politische Macht hat der Rätekongreß. Dieser setzt sich aus den Vertretern der Arbeiterräte zusammen. […] Er wählt den Zentralrat, der die Volksbeauftragten einsetzt und kontrolliert.“ (Nach: Römer, Wilhelm: Die Entwicklung des Rätegedankens in Deutschland, Berlin 1921, S. 73 ff. , Anl. 5).

8

Der Gedanke, einen Reichswirtschaftsrat als ein verantwortliches, die wirtschaftliche Gesetzgebung und Verwaltung mitbestimmendes Organ in einer zukünftigen RV einzuführen, ist bereits von W. v. Moellendorff vor Kriegsende vertreten worden, so in dem Zeitungsartikel „Deutscher Reichswirtschaftsrat“ in der Vossischen Zeitung Nr. 470 vom 14.9.1918.

9

Damit ist offenbar der von Bismarck durch die VO vom 17.11.1880 geschaffene pr. Volkswirtschaftsrat gemeint, ein auf ständischer Grundlage zusammengesetzter Körper, der die Funktionen eines beratenden Sachverständigengremiums bei Wirtschaftsgesetzen und -verordnungen hatte (Gesetz-Sammlung für die Kgl. Preußischen Staaten, 1880, S. 367.)

10

Zur weiteren Behandlung der Verankerung der Arbeiterräte in der Verfassung s. Dok. Nr. 23, P. 4.

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