2.37.5 (sch1p): 5. [Streikrecht der Staatsarbeiter]

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[134]5. [Streikrecht der Staatsarbeiter]

Unterstaatssekretär Albert teilte mit, daß der preußische Minister der öffentlichen Arbeiten aus Anlaß der Eisenbahner-Unruhen eine Kundgebung des Inhalts erwogen habe, daß Staatsarbeiter nicht das Recht haben, zu streiken. Namentlich Minister Haenisch habe sich gegen die Absprechung des Streikrechts erklärt, und es sei vorgeschlagen worden, die Warnung vor dem Streik mehr tatsächlich als rechtlich zu begründen. Auf Anregung des Reichsministers Giesberts soll versucht werden, den Aufruf zu beschaffen und vor Veröffentlichung im Kabinett zu besprechen. Giesberts betont, daß die Frage für die Postverwaltung eine große Bedeutung habe9.

Fußnoten

9

Delegierte des Allgemeinen Eisenbahnverbandes hatten in einer Resolution vom 25.3.1919, den sog. „Hallenser Beschlüssen“, eine Reihe sozialpolitischer Maßnahmen gefordert und bei Ablehnung der Forderungen mit einem Warn- und anschließenden Dauerstreik gedroht (R 43 I /2640 , Bl. 4). Die Pr.Reg. nahm diese Drohung zum Anlaß, eine grundsätzliche Kundgebung zur Frage des Beamten- und Staatsangestelltenstreikrechts vorzubereiten. Einer Aufzeichnung RegR v. Bornstedts vom 3.4.1919 zufolge fand am gleichen Tag eine kommissarische Besprechung von Vertretern aller mit dieser Frage befaßten Reichs- und Staatsbehörden statt, auf der der vom pr. Minister f. öffentl. Arbeiten vorgelegte Kundmachungsentwurf (R 43 I /2640 , Bl. 8-11) von der Mehrzahl der Anwesenden zurückgewiesen wurde. Die Kontroverse betraf die Form des Entwurfs sowie die Frage, ob eine rein rechtliche Begründung des Streikverbots möglich sei, da die Volksbeauftragten in ihrem Aufruf vom 12.11.1918 (RGBl. 1918, S. 1303 ) das Koalitionsrecht auch und ausdrücklich für Beamte und Staatsarbeiter proklamiert hatten. Die von v. Bornstedt als Vertreter der Rkei auftragsgemäß vertretene Haltung ging dahin, „daß es erwünscht wäre, wenn die gespannte politische Lage nicht durch Herausgabe des vorgelegten Erlasses noch schwerer belastet würde. Es ließe sich vielleicht eine Form finden, die, ohne dem Rechtsstandpunkt vorzugreifen, die Beamten auf die katastrophalen Folgen der Stillegung eines so lebenswichtigen Betriebes eindringlich hinweise.“ Eine Entscheidung wurde vertagt, da angesichts der Wichtigkeit der Frage ein Beschluß des pr. Kabinetts notwendig sei (R 43 I /2640 , Bl. 5 f.). Siehe Dok. Nr. 40, P. 1.

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