2.92.4 (sch1p): 4. [Übertritt Freiwilliger in lettische Dienste]

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4. [Übertritt Freiwilliger in lettische Dienste]

Freiherr von Langwerth berichtet über den Übertritt deutscher Freiwilliger in lettische Dienste (z. vergl. die Anlage)4. Das Kabinett ist darüber einig,[376] daß den Freiwilligen, die aus der Zusage der Ansiedlung in Lettland Rechte herleiten wollen, empfohlen werden müsse, alsbald die lettische Staatsangehörigkeit zu erwerben, weil nach den Friedensbedingungen der Entente Deutschland sich voraussichtlich auf derartige Vereinbarungen zum Schutze seiner Untertanen nicht berufen könnte.

Zu den Beschwerden, die über angebliche Unterstützung der Regierung Needra durch die deutschen militärischen Stellen eingegangen sind5, bemerkt Freiherr von Langwerth, es empfehle sich vor neuen Maßnahmen abzuwarten, welche Stellung die Entente zu der Regierung Needra einnehme; anscheinend stehe die Anerkennung bevor6.

Fußnoten

4

Einem Schreiben Groeners an das AA vom 13.5.1919 zufolge, das sich mit einer Vorbemerkung des AA als Reichsministerialsache in der Anlage zum Kabinettsprotokoll vom 26.5.1919 in R 43 I /1349 , S. 301 findet, waren durch die Räumungsabsichten der RReg. im Baltikum (s. Dok. Nr. 66, P. 7) die militärischen Dienststellen „in eine schwierige Lage versetzt gegenüber der großen Zahl derjenigen Freiwilligen, die gerade für diese Gebiete unter besonderen Bedingungen geworben sind.“ Diese Bedingungen umfaßten neben erhöhtem Sold auch das Ansiedlungsrecht der Freiwilligen in Lettland; da zu erwarten sei, daß zahlreiche dt. Freiwilligen das lettische Staatsbürger- und Siedlungsrecht in Anspruch zu nehmen beabsichtigten und daher dem Räumungsbefehl der RReg. nicht Folge leisten würden, bäte die OHL, „bei der lettischen Reg. zu erwirken, daß sie die Offiziere und Mannschaften, die den Wunsch haben, in Lettland zu bleiben, in ihre Dienste übernimmt.“ Dem Zusatz des AA zufolge würde die Nichteinhaltung der gegebenen Versprechen „Enttäuschung und Erbitterung gegen die dt. Reg. hervorrufen. Viele der Betroffenen würden zweifellos, da sie auf Zeit angeworben sind, von ihrem Kündigungsrecht Gebrauch machen, um in lettische Dienste überzutreten und das von der lettischen Reg. in Aussicht gestellte Siedlungsland zu erwerben. Für eine militärische Verwendung in Deutschland würden diese Teile der dt. Freiwilligen also ohnehin nicht in Betracht kommen.“

5

Mehrere Beschwerden des Volksrats Lettland, die die dt. Truppen in Lettland der Einmischung in innere Angelegenheiten des lettischen Staates beschuldigten, in: R 43 I /47 .

6

Die Reg. Needra wurde von den all. Regg. nicht anerkannt und löste sich am 11.7.1919 zugunsten des früheren MinPräs. Ulmanis auf (Schultheß 1919, II, S. 331).

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