2.59.8 (bau1p): 8. Antrag des Zentralrats der Deutschen Arbeiterräte auf die Veröffentlichung seiner neuen Wahlordnung im Reichs- und Staatsanzeiger.

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8. Antrag des Zentralrats der Deutschen Arbeiterräte15 auf die Veröffentlichung seiner neuen Wahlordnung im Reichs- und Staatsanzeiger.

Der Unterstaatssekretär in der Reichskanzlei teilte mit, daß der Zentralrat der deutschen Arbeiterräte beim deutschen Reichs- und Preußischen Staatsanzeiger die Veröffentlichung einer neuen Wahlordnung für die Neuwahlen der Arbeiterräte16 beantragt habe. Die Angelegenheit sei hierher zur Entscheidung,[240] ob dem Antrag stattgegeben werden solle, vorgelegt worden. Es erschien zweifelhaft, ob man die Veröffentlichung zulassen solle, da der Zentralrat keine Behörde sei. Nach längerer Erörterung wurde beschlossen, die Angelegenheit durch den Herrn Reichsminister des Auswärtigen unter Zuziehung der Unterstaatssekretäre Göhre und Albert mit dem Zentralrat besprechen zu lassen. Die Einladung zu einer Besprechung auf Sonnabend, den 6. September, mittags 12 Uhr in der Reichskanzlei wird von letzterem veranlaßt17.

Fußnoten

15

Der „Zentralrat“ war am 19.12.18 nach einer Wahl durch die Delegierten des Allgemeinen Kongresses der Arbeiter- und Soldatenräte Deutschlands als höchstes Rätegremium an die Stelle des provisorischen revolutionären Zentralorgans, des Vollzugsrats der Groß-Berliner A. u. S.-Räte, getreten. Er hatte am 4.2.19 der NatVers. sein allgemein-politisches Mandat übertragen (s. Nat-Vers.-Bd. 326, S. 37 ) und spielte, obwohl er die ihm eingeräumten Kontrollbefugnisse bis zu einer gesetzlichen Neuregelung des Rätewesens weiter ausüben wollte, seitdem eine von der RReg. selbst bei der Beratung spezieller Arbeiterratsfragen kaum in Anspruch genommene Nebenrolle. Die Bezeichnung „Zentralrat der deutschen Arbeiterräte“ hatte das Gremium am 22. 8. nach Aufgabe der Bezeichnung „Zentralrat der deutschen sozialistischen Republik“ angenommen (R 43 I /1940 , Bl. 56).

16

Die Wahlordnung war in Ausführung eines Beschlusses des 2. Rätekongresses vom 13.4.19 (vgl. diese Edition: Das Kabinett Scheidemann, Dok. Nr. 18, Anm. 7) am 22. 8. beschlossen worden, nachdem der aus USPD- und KPD-Anhängern zusammengesetzte Rumpfvollzugsrat der Berliner A. u. S.-Räte seinerseits zu lokalen Arbeiterratsneuwahlen aufgerufen hatte (vgl. Dok. Nr. 53, P. 4). Zusammen mit Erläuterungen, einem Organisationsstatut für das auszubauende Arbeiterrätesystem sowie einer Resolution zur Wahlordnung war diese dem RK am 22. 8. vom Zentralratsvorsitzenden Cohen-Reuß übersandt worden (R 43 I /1940 , Bl. 56–65; Abdruck u. a. in: Vorwärts Nr. 433 vom 25.8.19). Die sozialdemokr. geführte Reg. Scheidemann hatte bereits am 26.2.19 erklärt, daß für Arbeiterräte neben den parlamentarisch-demokratischen Einrichtungen kein Platz mehr sei. Sie fand sich erst unter dem Druck des Berliner Märzaufstandes zu der Zusage bereit, die Arbeiterräte als „wirtschaftliche Interessenvertretungen“ in der RV zu verankern (vgl. diese Edition: Das Kabinett Scheidemann, Dok. Nr. 18, Anm. 6). Da andererseits der der Wahlordnung zugrundeliegende Rätekongreßbeschluß auf einem USPD-Antrag basierte, wonach der gesamte „politische und wirtschaftliche Aufbau auf die Räteorganisation zu gründen (sei)“, glaubte der überwiegend aus Sozialdemokraten zusammengesetzte Zentralrat die offenkundige Diskrepanz durch eine Resolution zur Wahlordnung überbrücken zu müssen: „Die Neuwahl von Arbeiterräten auf Grund der Wahlordnung des Zentralrats richtet sich nicht gegen die Reichsverfassung bzw. gegen die seitens der Reichsregierung zu treffenden Maßnahmen zur Durchführung des Artikels 165 der Reichsverfassung. Die neugewählten Arbeiterräte sind berufen, eine Brücke zwischen dem gegenwärtigen und dem zu erwartenden verfassungsmäßigen Zustand auf dem Gebiete der Räteorganisation zu bilden“ (R 43 I /1940 , Bl. 63). – Zur Klärung der Funktionen der Arbeiterräte in der Übergangsphase vgl. Dok. Nr. 62, Anm. 16.

17

Die Besprechung findet erst am 12. 9. unter Leitung des RWiM statt (vgl. Dok. Nr. 62, P. 5). Am 13. 9. wird die Redaktion des Reichs- und Preußischen Staatsanzeigers vom UStS-Rkei angewiesen, vom Abdruck der Wahlordnung des Zentralrats abzusehen (R 43 I /1942 , Bl. 49).

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