1.104.4 (wir2p): 4. Stellung eines Strafantrages wegen Beleidigung der Mitglieder der Reichsregierung.

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4. Stellung eines Strafantrages wegen Beleidigung der Mitglieder der Reichsregierung.

Die anwesenden drei Reichsminister stellen Strafantrag.

Es wurde beschlossen, den abwesenden Ministern davon Kenntnis zu geben mit dem Anheimstellen, sich dem Strafantrage anzuschließen3.

Fußnoten

3

Den Sachverhalt stellt der RJM mit Schreiben vom 7.8.1922 u. a. wie folgt dar: „Anliegend beehre ich mich die Akten des Obereichsanwalts gegen den Fabrikarbeiter Röpke und den Redakteur Ernst Pfeiffer zur geneigten Kenntnisnahme zu übersenden. Letztgenannter ist der verantwortliche Redakteur der Zeitschrift ‚Der Aufrechte‘, die in ihrer Nr. 26 vom 25. Juni d. J. unter der Überschrift ‚Tore auf‘ einen Artikel brachte, der Beschimpfungen der Mitglieder der Reichsregierung enthält. In dem von dem Fabrikarbeiter verfaßten Artikel wird die Regierung als ‚demokratisch-sozialistische Judenherrschaft‘ und als ‚Phrasendrescher und ekelhafte Parasiten am deutschen Volkskörper, die den Arbeiter nur als Werkzeug ihrer Machtgelüste und als bequemes Ausbeutungsobjekt betrachten‘ bezeichnet. Die Straftat ist nur als Beleidigung nach §§ 185 ff. des Strafgesetzbuches verfolgbar, da sie vor dem Inkrafttreten der VO und des Gesetzes zum Schutze der Republik begangen ist. Zur Aburteilung der Straftat ist indessen gemäß § 13 Abs. 1 [und] § 8 Nr. 1 des Gesetzes der Staatsgerichtshof zuständig. Voraussetzung der Strafverfolgung wegen der Beleidigung ist die Stellung eines Strafantrags (§ 194 des Gesetzbuches). Den Entwurf einer solchen füge ich mit dem Anheimstellen der Unterzeichnung bei.“ (R 43 I /1227 , Bl. 299). Am 16.8.22 stellt der RK Strafantrag.

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