2.133.2 (bau1p): 2. Beschäftigung von Kriegsbeschädigten in den Reichsbetrieben.

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2. Beschäftigung von Kriegsbeschädigten in den Reichsbetrieben1.

1

Vgl. Dok. Nr. 66, Anm. 3.

[Der RSchM teilt mit, daß in verschiedenen Reichsbetrieben zwischen 11 und 15% der Beschäftigten Schwerkriegsbeschädigte seien, „die nicht oder nur in ganz geringem Umfange zur Arbeit sich heranziehen ließen, trotzdem aber die vollen Löhne verlangten“.]

Nach längerer Erörterung über die Frage, bei der die Auffassung vorherrschte, daß auch die Kriegsbeschädigten arbeiten müßten und nur entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit bezahlt werden dürften, wurde die Beschlußfassung zurückgestellt und der Reichsarbeitsminister um Aufstellung einer Übersicht über die Rechtslage ersucht. Sollte es sich herausstellen, daß nach den bestehenden Bestimmungen etwa den Schwerbeschädigten trotz Unfähigkeit zur Arbeit der volle Lohn gezahlt werden müsse, so solle eine Abänderung der Verordnung vorgesehen werden. Der Reichsarbeitsminister wird entsprechend berichten2.

2

Zum Fortgang s. Dok. Nr. 148, P. 8.

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