2.113.4 (bau1p): 4. Gewährung höherer Sätze an die Gefangenen oder ihre Angehörigen.

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Das Kabinett BauerKabinett Bauer Bild 183-R00549Spiegelsaal Versailles B 145 Bild-F051656-1395Gustav Noske mit General von Lüttwitz Bild 183-1989-0718-501Hermann EhrhardtBild 146-1971-037-42

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4. Gewährung höherer Sätze an die Gefangenen oder ihre Angehörigen5.

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Von der RReg. waren bereits aus Mitteln des außerordentlichen Haushalts für 1919 150 Mio M zur Zahlung einer einmaligen Beschaffungsbeihilfe an die Angehörigen der Kriegsgefangenen und Internierten in Höhe von je 200 M für die Ehefrau, jedes Kind und jeden zu unterhaltenden Angehörigen bereitgestellt worden (Heeresverordnungsblatt vom 15.11.19, S. 380). Dieser Weg der bevorzugten Unterstützung der „wirtschaftlich Schwachen“ war der gleichfalls erörterten allgemeinen Nachzahlung der Löhnung für die ganze Dauer der Kriegsgefangenschaft vorgezogen worden, da so „der Ausbreitung des Kommunismus praktisch entgegen gearbeitet“ werde (Das RWeMin. – Unterkunftsdepartement – an den UStSRkei, 7.11.19; R 43 I /234 , Bl. 102).

Der Reichsminister der Finanzen hält die Gewährung mangels etatsrechtlich vorgesehener Mittel nicht für möglich und wendet sich grundsätzlich gegen die Einbringung eines Nachtragsetats. Die übrigen Herren Minister treten[419] jedoch trotz dieser Bedenken für die Gewährung von höheren Sätzen, namentlich an die Angehörigen der Gefangenen, ein. Maßgebend ist die Erwägung, daß die Preise weiter gestiegen sind und daß mit einer so langen Zurückhaltung der Gefangenen bei der Einbringung des Etats nicht zu rechnen war. Bei der großen Bedeutung der Gefangenenfrage in der inneren Politik sei die Zurückhaltung mit einer billigen Erhöhung der Unterstützung nicht zu verantworten. Die Gewährung einer erhöhten Unterstützung der Angehörigen wird demgemäß beschlossen. Die Einzelheiten sollen durch die beteiligten Ministerien festgelegt werden6.

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Am 13. 12. teilt der RFM dem UStSRkei mit, daß die Auszahlung der Beihilfen in ihrer ursprünglichen Höhe rechtzeitig zum Weihnachtsfest erfolgen werde. Eine Erhöhung der Unterstützungen, „die im Hinblick auf den beabsichtigten Abbau dieser Zuwendungen an und für sich untunlich gewesen wäre, hat sich hiernach erübrigt, zumal in absehbarer Zeit mit einer Rückkehr der Gefangenen zu rechnen sein dürfte“ (R 43 I /234 , Bl. 224). Eine Korrektur dieses dem Kabinettsbeschluß zuwiderlaufenden Vorgehens scheint nicht erfolgt zu sein.

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