0.1: Vorwort der gedruckten Edition

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Icon Akten der Reichskanzlei. Weimarer RepublikPortal Bayerische Akademie der Wissenschaften. Geschäftsstelle Historische KommissionBandrücken der EditionBundesarchiv, Dienstgebäude Koblenz

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Vorwort

  1. Die Akten der Reichskanzlei
  2. Die Aufgaben der Reichskanzlei
  3. Das Editionsverfahren
  4. Editionsgrundsätze
    1. Zur Auswahl der Dokumente
    2. Zur Anordnung der Dokumente
    3. Zur Textgestaltung der Dokumente
    4. Zum Kommentar
    5. Verzeichnisse
 

I. Die Akten der Reichskanzlei

Die Akten der Reichskanzlei, eine einzigartige Quelle für die politische Geschichte Deutschlands, haben das Schicksal des Reiches geteilt. Die älteren Akten bis zum Ende des Ersten Weltkrieges fielen 1945 im Salzbergwerk Staßfurt bei Magdeburg, der Bergungsstelle des Reichsarchivs, in die Hände der Roten Armee. Sie wurden 1956 aus Moskau an das heutige Deutsche Zentralarchiv in Potsdam zurückgegeben. Die jüngeren Akten für die Zeit des Rates der Volksbeauftragten, der Weimarer Republik und des Nationalsozialismus waren gegen Ende des Zweiten Weltkrieges aus Berlin nach Süddeutschland, vornehmlich nach Berchtesgaden ausgelagert worden. Hier wurden sie von den Amerikanern beschlagnahmt. Bis auf vorher vernichtete Geheimakten war der Bestand so gut wie unversehrt. Er gelangte über mehrere Zwischenstationen nach Westberlin, von wo er während der Blockade im Jahre 1948 zur Sicherstellung nach England überführt wurde. Diese Akten wurden hier ähnlich wie die des Auswärtigen Amtes zu einem großen Teil verfilmt. Schließlich wurden sie in der Zeit vom Dezember 1958 bis April 1959 in die Obhut des Bundesarchivs in Koblenz übergeben. Hier stehen sie unter der Signatur R 43 I und II der Forschung zur Verfügung.

Eine Durchsicht der Protokolle des Rates der Volksbeauftragten und der Sitzungen der Reichsregierung sowie eine Orientierung über die außerordentliche Ergiebigkeit der Sachakten führte zu dem Gedanken, diesen sehr umfangreichen Fonds – es handelt sich allein für die Weimarer Zeit um rd. 2780 Fasziskel ohne Personalakten – durch eine Auswahledition zu erschließen. In diesem Gedanken begegneten sich der damalige Direktor des Bundesarchivs Dr. Karl Bruchmann und der Unterzeichnete, der für diesen Editionsplan Zustimmung und Unterstützung der Historischen Kommission bei der Bayerischen Akademie der Wissenschaften gewann. Das Unternehmen wurde vom Bundesarchiv und der Historischen Kommission daraufhin gemeinsam ins Werk gesetzt.

Zum zeitlichen Ansatzpunkt wurde mit der Kommission für Geschichte des Parlamentarismus und der politischen Parteien die Vereinbarung getroffen, daß die Regierung des Rates der Volksbeauftragten im Rahmen der von dieser Kommission besorgten Reihe bearbeitet werden sollte, während die „Akten der Reichskanzlei“ mit der Regierung Scheidemann 1919 einsetzen. Es ist zunächst beabsichtigt, die Akten aus der Zeit der Weimarer Republik zu edieren. Obwohl in der Zeit seit 1933 als Ergebnis der nationalsozialistischen Machtergreifung 1933 die Reichsregierung – und mit ihr die Reichskanzlei – ihre bisherige staatliche Steuerungsfunktion und ihre zentrale politische Verantwortung zusehends verlor, so ist doch vorgesehen, die Reichskanzleiakten auch aus der nationalsozialistischen Zeit in einer besonderen Abteilung dieser Edition herauszubringen.

Die Zusammensetzung des Aktenfonds ergab sich aus der Doppelaufgabe der Reichskanzlei, die Geschäfte des Reichskanzlers und diejenigen der Reichsregierung zu besorgen. Neben den Protokollen der Kabinettssitzungen, der Besprechungen mit den Ländern und zahlreicher anderer Konferenzen, an denen die Reichsregierung beteiligt war, neben Berichten, Aufzeichnungen und Entwürfen für Zwecke des Reichskanzlers lief in dieser zentralen Stelle eine reichhaltige Korrespondenz mit den verschiedenen Reichsministerien, den Ländern, den Verbänden und Gewerkschaften, mit Persönlichkeiten des politischen und wirtschaftlichen Lebens zusammen. Dieser Aktenbestand ist daher eine Fundgrube für die verschiedenen einzelnen Fragen der deutschen Politik. Zahlreiche historische Monographien in- und ausländischer Forscher, die seit der Zugänglichmachung der Akten im letzten Jahrzehnt entstanden sind, zeugen hiervon. Seine besondere Aussagekraft beruht jedoch darin, daß hier das Ineinandergreifen und die gegenseitige Bedingtheit der verschiedenen Bereiche staatlicher Tätigkeit – Innen-, Außen-, Wirtschafts-, Sozial-, Verfassungs- und Wehrpolitik erkennbar werden. Die Akten der Reichskanzlei unter diesem Gesichtspunkt zu erschließen, ist der Zweck der mit vorliegendem Band eröffneten Reihe. Ihr Gegenstand ist die Politik der Reichsregierung in der Verflechtung der verschiedenen Ressortbereiche. Dabei hofft sie, zugleich Aufschlüsse darüber zu vermitteln, in welchem Verhältnis die tatsächliche Regierungsarbeit in den verschiedenen Kabinetten gestanden hat zu den drei Verfassungsgrundsätzen: der Richtlinienkompetenz des Kanzlers, der kollegialen Regierungsbeschlußfassung und der selbständigen Ressortverantwortung der einzelnen Minister.

 

II. Die Aufgaben der Reichskanzlei

Das Verhältnis des Reichskanzlers zu den Fachressorts war durch die Weimarer Verfassung gegenüber der Bismarckschen Reichsverfassung tiefgreifend umgestaltet worden. Dementsprechend hatte sich auch die Funktion der Reichskanzlei geändert 1. Wenn in der Bismarckschen Reichsverfassung die Ressortchefs als Staatssekretäre dem Reichskanzler als dem einzigen verantwortlichen Reichsminister unterstanden, so war in der Weimarer Verfassung die Reichsregierung zu folge Artikel 55 bis 58 unter dem Vorsitz des Reichskanzlers und im Rahmen der von ihm zu bestimmenden Richtlinien der Politik eine kollegial beratende und beschließende Körperschaft. Im übrigen trug jeder Minister für seinen Geschäftsbereich gegenüber dem Reichstag selbständige Verantwortung. Dieser Umwandlungsprozeß im Verhältnis von Regierung und Ressortchefs hatte schon unter dem letzten kaiserlichen Reichskanzler, dem Prinzen Max von Baden, eingesetzt 2. Er wurde fortgeführt unter der Regierung des Rates der Volksbeauftragten und fand in den genannten Artikeln der Weimarer Verfassung seine vorläufige Fixierung. Über die hierdurch erweiterten Funktionen der Reichskanzlei heißt es in einem Schreiben des Reichsministers der Finanzen an den Präsidenten des Reichstags vom 8. November 1920 (R 43 I/1507[, Bl. 89-106]): „Mit der Einführung der Verfassung 1919 hat das Tätigkeitsgebiet der Reichskanzlei sachlich eine erheblich breitere Basis bekommen. Der Schwerpunkt der Reichsregierung liegt jetzt in den Sitzungen des Gesamtministeriums, die im Reichskanzlerhause unter dem Vorsitze des Reichskanzlers stattfinden. Die Reichskanzlei unterbreitet dem Reichskanzler die Vorschläge für die Tagesordnung der Kabinettssitzungen, beruft diese nach näherer Anweisung des Reichskanzlers ein, veranlaßt die Verteilung der Vorlagen und die Einladung zu den Sitzungen, bereitet letztere vor, nimmt die gefaßten Beschlüsse zu Protokoll und verfolgt ihre Ausführung. Daneben bereitet sie die erforderlichen Chefbesprechungen vor und vermittelt für den Reichskanzler den Verkehr mit der Presse. Außerdem besorgt sie, wie früher, den Verkehr des Reichskanzlers mit den politischen Körperschaften und Behörden und unterrichtet den Reichskanzler über die laufenden Fragen der Gesamtpolitik. Endlich sorgt sie dafür, daß die Öffentlichkeit über die Tätigkeit und die Beschlüsse sowie über die Politik der Reichsregierung überhaupt laufend und eingehend unterrichtet wird.“

Die Reichskanzlei verfügte für diese Aufgabe nur über einen kleinen Stab von Mitarbeitern. In dem genannten Schreiben vom November 1920 heißt es dazu: „Ein Staatssekretär als Chef, ein Ministerialdirektor, dem die im Haushalt des Auswärtigen Amtes erscheinende vereinigte Presseabteilung der Reichsregierung unterstellt ist, drei vortragende Räte und ein selbständiger Hilfsarbeiter erledigen mit den entsprechenden Bureau-, Kanzlei- und Hilfsbeamten die in Frage kommenden Dienstgeschäfte.“ An der Spitze der durch Kabinettsorder vom 18. Februar 1878 geschaffenen Reichskanzlei stand seit Reichskanzler v. Bülow ein Unterstaatssekretär. Die in der Weimarer Republik veränderte und gehobene Bedeutung dieser Stelle – aus dem Gehilfen des Reichskanzlers war ein Koordinator der Arbeit der Reichsregierung geworden – führte zu einer Rangerhöhung des Chefs dieser Behörde, der sich jetzt „Staatssekretär in der Reichskanzlei“ nannte. Die Politisierung dieses Amtes hatte schließlich unter Reichskanzler Stresemann die Folge, daß der Staatssekretär von den Routinegeschäften weitgehend entlastet und die Behördenleitung im engeren Sinne in die Hand eines der Ministerialräte gelegt wurde, der zum Ministerialdirektor aufstieg. Dabei wurde der Personalbestand der Reichskanzlei in bescheidenem Zuschnitt gehalten. Das war möglich, weil sie nicht versuchte, mit den Ministerien in eigentlicher Ressortarbeit zu konkurrieren, sondern sich auf ihre Funktionen der Information, der Beratung und vor allem der Koordination beschränkte.

Für das Zusammenspiel der Ministerien hatte die Weimarer Verfassung im Art. 55 eine Geschäftsordnung der Reichsregierung in Aussicht gestellt. Diese wurde auf Grund der in den ersten Jahren der Republik gesammelten Erfahrungen unter Reichskanzler Marx 1924 erlassen 3. Den Geschäftsverkehr der Reichskanzlei regelten folgende Bestimmungen der Geschäftsordnung. Der Reichskanzler sollte „aus dem Geschäftsbereich der einzelnen Reichsminister dauernd über alle Maßnahmen, die für die Bestimmungen der Richtlinien der Politik und die Leitung der Geschäfte der Reichsregierung von Bedeutung sind, auf dem laufenden gehalten werden“ (GO § 2). Natürlich geschah diese Information nur zum Teil auf schriftlichem Wege und unter den verschiedenen Kanzlern und durch die verschiedenen Minister mit unterschiedlicher Vollständigkeit. Man kann jedoch feststellen, daß sich in der Reichskanzlei eine umfassende Dokumentation über diejenigen Angelegenheiten ansammelte, die laut Reichsverfassung und Geschäftsordnung aus den einzelnen Ressorts vor das Kabinett zur Beratung und Beschlußfassung gebracht werden mußten. Das waren der Verfassung zufolge alle Gesetzentwürfe, ferner Angelegenheiten, für die dies durch Verfassung oder Gesetz besonders vorgesehen war, sowie „Meinungsverschiedenheiten über Fragen, die den Geschäftsbereich mehrerer Reichsminister berühren“ (RV Art. 57). Grundsätzlich galt, daß alle Angelegenheiten, die der Reichsregierung unterbreitet werden sollten, zuvor von den beteiligten Reichsministern zu beraten waren (GO § 22). Ergaben sich hierbei Meinungsverschiedenheiten, so waren von ihrer Behandlung in einer Sitzung der Reichsregierung „ein persönlicher Verständigungsversuch zwischen den beteiligten Reichsministern“ bzw. eine informelle „Ministerbesprechung“ vorgesehen (GO § 23). Über diese Schlichtungs- und Entscheidungsfunktion gegenüber den Ressorts, wie sie in der Verfassung verankert war, hinausgehend sah die Geschäftsordnung einen umfassenden Informationsanspruch der Reichsregierung gegenüber den einzelnen Ressorts vor: „Angelegenheiten von allgemeiner innen- oder außenpolitischer, allgemeiner wirtschaftlicher oder allgemeiner finanzieller Bedeutung sollen der Reichsregierung, wenn sie ihr nicht zur Beschlußfassung vorgelegt werden, vor der Erledigung zur Kenntnis mitgeteilt werden“ (GO § 21).

Als Forum zur Erörterung solcher Fragen dienten neben den offiziellen Sitzungen der Reichsregierung die „Ministerbesprechungen“, denen in der Praxis der Reichsführung eine sehr viel größere Bedeutung zukam, als sie geschäftsordnungsmäßig mit der Ausgleichsfunktion zwischen meinungsverschiedenen Ministerien vorgesehen war. Sie boten den Vorteil, daß der Teilnehmerkreis im wesentlichen auf die politisch verantwortlichen Personen beschränkt bleiben konnte, während an den offiziellen Sitzungen der Reichsregierung neben dem Kanzler, den Ministern, dem Staatssekretär in der Reichskanzlei und dem Reichspressechef in der Regel auch die Kanzleichefs des Reichspräsidenten und des preußischen Ministerpräsidenten sowie häufig auch der Reichsbankpräsident, der Reichssparkommissar und darüber hinaus Staatssekretäre und für besondere Sachfragen Referenten verschiedener Ressorts teilnahmen.

Ein weiteres Forum der kollegialen Regierungsarbeit war der „Ministerrat“. Er war weder in der Reichsverfassung noch in der Geschäftsordnung vorgesehen. In den Protokollen werden solche Sitzungen der Reichsregierung als Ministerratssitzungen bezeichnet, die unter Vorsitz des Reichspräsidenten stattfanden. Eine Variationsform der „Ministerbesprechungen“ waren die „Chefbesprechungen“. Zu ihnen wurden „aus jeweils akutem Anlaß nur die nächstbeteiligten Ressortchefs eingeladen“ 4. Das konnten die Minister sein, aber auch ihre Staatssekretäre oder die Chefs oberster oder nachgeordneter Reichsbehörden 5.

Die mündliche beratende Form der kollegialen Regierungsarbeit beschränkte sich, von unumgänglichen Routinearbeiten abgesehen, auf die politisch wichtigeren Fragen. Daneben gab es das schriftliche Umlaufverfahren (GO § 27), das namentlich bei politisch weniger gewichtigen Gesetzgebungsvorlagen häufig angewendet wurde.

 

III. Das Editionsverfahren

Kernstück des Aktenbestands der Reichskanzlei sind die Protokolle der Sitzungen der Reichsregierung (Kabinettsprotokolle). Ihre politische Aussagekraft ist freilich von Fall zu Fall sehr unterschiedlich. Handelt es sich doch nicht um wörtliche Mitschriften, sondern um knappe, meist trockene Berichte über den Gang der Beratungen und über die Ergebnisse, nicht selten mit der Absicht, Ecken und Kanten abzuschleifen und Gegensätze zu mildern. Den genauen Argumentationsstand etwa bei Verhandlungen über Gesetzes- und Verordnungsunterlagen erfährt man oft besser aus den schriftlichen Begründungen der Vorlagen und aus dem interministeriellen Schriftverkehr als aus den Kabinettsprotokollen. Zudem werden hier häufig im Abspulen der Geschäftsordnung Wichtiges und Unwichtiges, hochpolitische Fragen und Routinesachen mit unterschiedsloser bürokratischer Korrektheit behandelt. Es wäre daher unter historischem Gesichtspunkt sinnlos, die Kabinettsprotokolle gleichmäßig für alle verhandelten Gegenstände zum Abdruck zu bringen. Die Aussagekraft der Protokolle variiert aber auch von Kanzler zu Kanzler mit den Temperamenten, aus denen sich die Regierung zusammensetzt, mit den behandelten Themen und der unterschiedlichen Berichtsfreudigkeit und Begabung der wechselnden Staatssekretäre in der Reichskanzlei und der von ihnen bestimmten Schriftführer.

Nun stellen aber die Kabinettsprotokolle nur einen Bruchteil dar aus dem gesamten Aktenbestand der Reichskanzlei, 129 Bände von etwa 2780. Neben den eigentlichen Kabinettsprotokollen stehen Protokolle anderer Besprechungen sowie die Masse der Sachakten, die nach Ländern, stattlichen Institutionen, Parteien, Themen der deutschen Innen- und Außenpolitik u. a. geordnet sind. Die Dichte der Dokumentation zu den verschiedenen Sachbereichen ist ungleich. Um Beispiele zu nennen: Das für die innere Entwicklung Deutschlands so bestimmende Verhältnis zwischen Reichsregierung und Ländern ist aus den Sachakten der Reichskanzlei weitgehend rekonstruierbar. Für die deutsche Wehrpolitik andererseits trifft das Gegenteil zu. Hier sind die Sachakten spärlich. Alles in allem jedoch stellen sie einen überaus ergiebigen Fundus dar. Die Kabinettsprotokolle benötigen, um voll zum Sprechen gebracht zu werden, der Ergänzung und der Kommentierung aus den Sachakten der Reichskanzlei, wie umgekehrt die Einzelstücke der Sachakten untereinander Zusammenhang gewinnen durch die Thematik der Kabinettsarbeit.

Angesichts dieses Befundes, den der Aktenbestand der Reichskanzlei darbietet, und geleitet von dem Hauptgesichtspunkt, die Politik der Reichsregierung in der Verflechtung der verschiedenen Ressortbereiche zu dokumentieren, verfolgt die Edition folgende Zwecke:

  1. Sie will als Fondsedition diesen im Bundesarchiv Koblenz gegebenen Aktenbestand der Reichskanzlei erschließen. Sie verzichtet daher im allgemeinen auf den Abdruck von Materialien aus anderen amtlichen Archiven, Nachlässen u. a.
  2. Die für den Druck ausgewählten Stücke sollen die Haltungen, Zielsetzungen, Entscheidungen der Reichsregierung und der einzelnen Ressorts in ihrer Wechselwirkung und im Spannungsfeld der politischen und gesellschaftlichen Kräfte verdeutlichen. Kriterium der Auswahl ist die historisch-politische Bedeutung der Dokumente. Hierin liegt jeweils ein wissenschaftliches Ermessensurteil, das die Herausgeber und die Bearbeiter der einzelnen Bände zu verantworten haben.
  3. Indem die weitgehende Sachkommentierung der zum Abdruck ausgewählten Stücke primär aus dem gleichen Fonds schöpft, dient die Edition dem Archivbenutzer als Wegweiser in diesem vielverzweigten Aktenbestand.

Die Herausgeber haben einen Weg suchen müssen, der diese Edition in mancher Hinsicht von anderen Aktenwerken zur deutschen Zeitgeschichte unterscheidet. Die anschließende Zusammenstellung der „Editionsgrundsätze“ ist das Ergebnis regelmäßiger Beratungen, die die Herausgeber und die Bearbeiter untereinander führten und die auch heute noch fortgesetzt werden.

Wertvoll für die Edition war der ständige Rat von Ltd. Archivdirektor Dr. Vogel, der im Bundesarchiv den Aktenbestand der Reichskanzlei betreute. Berichte über Erfahrungen und Grundsätze der Editionsarbeit wurden von Dr. Abramowski auf dem Deutschen Historikertag in Berlin im Oktober 1964 und auf einer Mitarbeiterbesprechung der Historischen Kommission bei der Bayerischen Akademie der Wissenschaften im April 1968 gegeben. Für den Ertrag der daran anschließenden Diskussion sei allen Beteiligten gedankt. Für das, was an Editionsgrundsätzen endgültig festgesetzt wurde, tragen die beiden Herausgeber die Verantwortung. Gedankt sei schließlich der Deutschen Forschungsgemeinschaft für die gewährte großzügige Sachbeihilfe, der Historischen Kommission bei der Bayerischen Akademie der Wissenschaften dafür, daß sie dieses Unternehmen zu ihrer eigenen Sache gemacht hat, und dem Bundesarchiv Koblenz für die den Mitarbeitern der Edition gewährte sachliche Unterstützung und kollegiale Gastfreundschaft.

 

IV. Editionsgrundsätze

 

1. Zur Auswahl der Dokumente

Wegen ihrer hervorragenden Bedeutung für die Dokumentation der kollegialen Regierungsarbeit werden sämtliche Protokolle von Sitzungen des Reichsministeriums, von Ministerbesprechungen und Ministerratssitzungen in die Edition aufgenommen. Wenn in Einzelfällen Kabinettsprotokolle in den Akten der Reichskanzlei fehlen, sich dagegen in anderen amtlichen Überlieferungen oder in Nachlässen finden, wird ausnahmsweise auf diese Bestände zurückgegriffen. Bereits gedruckte Kabinettsprotokolle werden aus Gründen der Vollständigkeit aufgenommen.

Die Protokolle von Sitzungen der Reichsregierung werden ergänzt 1. durch eine Auswahl wichtiger Protokolle von Chefbesprechungen, Besprechungen mit Länderregierungen, Parteien, Gewerkschafts- und Unternehmervertretern usw.; 2. durch eine Auswahl aus den Sachakten, d. h. von Schriftwechseln, Denkschriften, Berichten, Eingaben, Aktenvermerken und Aufzeichnungen.

Mit Rücksicht auf die Edition „Akten zur deutschen auswärtigen Politik“, deren Serien A und B ebenfalls die Zeit der Weimarer Republik dokumentieren, wird auf einen Abdruck von Aktenstücken aus dem inneren Dienstverkehr des Auswärtigen Amtes (Ministererlasse, Botschafterberichte, interne Aufzeichnungen) im allgemeinen verzichtet, auch wenn Abschriften dieser Stücke sich im Fonds der Reichskanzleiakten befinden.

 

2. Zur Anordnung der Dokumente

Sämtliche Dokumente werden in chronologischer Folge abgedruckt. Zwar wurde zunächst die Möglichkeit einer thematischen Anordnung oder einer Verbindung von chronologischer und sachlicher Gliederung erwogen. Entscheidend für die Wahl des chronologischen Prinzips war der Gesichtspunkt, daß die Kabinettsprotokolle, die den roten Faden der Edition bilden, nichts anders als chronologisch präsentiert werden können; eine thematische Aufschlüsselung der oft vielgliedrigen Protokolle hätte ihren inneren Zusammenhang zerstört. Die sonstigen Aktenstücke aber stehen zumeist in einer engen zeitlichen und sachlichen Beziehung zu den Protokollen, so daß auch ihre chronologische Einordnung zweckmäßig schien. Der offensichtliche Vorteil dieser Regelung für die historische Erkenntnis liegt darin, daß die objektive zeitliche Verknüpfung der dokumentierten Vorgänge und ihre Wechselwirkung klarer hervortritt als bei einer thematischen Anordnung.

Eine sachliche Aufschlüsselung der chronologisch geordneten Dokumente bietet das Register. Vor der Alternative Regesten oder Register stehend, haben sich die Herausgeber für den letzteren, beschwerlicheren aber zweckdienlicheren Weg entschieden. Darüber hinaus wird, um dem Benutzer das Verständnis der dargebotenen Dokumente zu erleichtern, die Einleitung zu jedem Kabinett die wichtigsten politischen Probleme behandeln, vor die sich die Regierung gestellt sah.

 

3. Zur Textgestaltung der Dokumente

 

a) Protokolle

In der Dokumentenüberschrift werden „Sitzungen des Reichsministeriums“ kurz „Kabinettssitzungen“ genannt; im übrigen werden die originalen Bezeichnungen nach Möglichkeit übernommen, also „Ministerbesprechung“, „Ministerratssitzung“, „Chefbesprechung“, „Besprechung mit Parteiführern“ usw.

Als Datum ist durchweg der Tag der Sitzung und nicht das Datum der Protokollniederschrift eingesetzt. Das Protokoll wurde in der Regel nicht später als einen Tag nach der Sitzung gefertigt und den beteiligten Reichsministerien in Auszügen zur Kenntnis übersandt.

Der Sitzungsort wird in der Überschrift nicht erwähnt, wenn die Sitzung wie üblich in der Reichskanzlei stattfand.

Die Uhrzeitangabe des Sitzungsbeginns erfolgt nach moderner Zählweise: also „16 Uhr“ statt „4 Uhr nachmittags“.

Die Anwesenheitslisten werden in folgender Anordnung wiedergegeben: Reichskanzler und Minister (ohne Amtsbezeichnung), Ministerialbeamte (nach Dienstrang geordnet), Protokollführer. Über die Ressortzugehörigkeit der Ministerialbeamten gibt das Personenregister Auskunft.

Die Übersicht über die Tagesordnung, die in den Originalprotokollen zumeist dem Protokolltext vorgeschaltet ist, wird zur Raumersparnis fortgelassen. Doch ergibt sie sich ohne weiteres aus den Überschriften der einzelnen Tagesordnungspunkte im Protokoll. Diese Überschriften werden sämtlich abgedruckt, auch dann, wenn die betreffenden Beratungsgegenstände von der Tagesordnung abgesetzt wurden oder wenn der zugehörige Protokolltext vom Bearbeiter als sachlich irrelevant fortgelassen ist. Fehlende Überschriften werden vom Bearbeiter eingefügt.

Angesichts der großen Zahl der Protokolle, vor allem aber im Hinblick auf ihren recht unterschiedlichen Gehalt sind Kürzungen ganz unvermeidlich. Fortgelassen wird der Text derjenigen Tagesordnungspunkte, denen keine erkennbare historisch-politische Bedeutung zukommt oder die wegen der unergiebigen Form der Protokollierung keinen Aussagewert besitzen und auch durch den Sachkommentar nicht zum Sprechen gebracht werden können. In manchen Fällen genügt ein Teilabdruck der wichtigeren Passagen eines Protokollpunktes (etwa des Kabinettsbeschlusses) oder aber eine knappe Inhaltsangabe durch den Bearbeiter.

Die Sprecherangaben werden nach der Vorlage übernommen.

Die Unterschrift (und gegebenenfalls die Datierung) des Protokollführers wird fortgelassen; die Person des Protokollführers ergibt sich aus der Anwesenheitsliste.

 

b) Sachdokumente

Die Fassung der Dokumentenüberschrift bei amtlichen Schreiben folgt der im dienstlichen Schriftverkehr üblichen Form: Absender und Adressat erscheinen ohne Namensnennung unter ihrer Amtsbezeichnung (z. B. „Der Reichsminister der Finanzen an den Reichskanzler“; Ausnahme: statt „Der Staatssekretär in der Reichskanzlei“ heißt es „Staatssekretär Hamm“ und sinngemäß in den anderen Kabinetten). Bei Aktenvermerken, Denkschriften und dergleichen wird – soweit feststellbar – der Konzipient genannt.

Berlin als Absendeort wird in der Überschrift nicht erwähnt.

Für die Datierung von Schriftwechsel ist das Ausstellungsdatum maßgebend, bei Aktenvermerken die Datierung des Konzipienten.

Das Aktenzeichen des Ausstellers, das Eingangsdatum und die Journalnummer der Reichskanzlei werden nur dann übernommen, wenn es für die Sache von Belang ist.

Unter der Überschrift findet sich neben dem archivalischen Fundort die Dokumentenbeschreibung. Zur Schrifttechnik des abgedruckten Dokuments wird keine Angabe gemacht, wenn es sich um eine maschinenschriftliche Reinschrift handelt; im übrigen werden folgende Qualifizierungen verwandt: Abschrift, Durchschrift, Umdruck, handschriftlich, eigenhändig. „Entwurf“ ohne nähere Angabe meint stets das Reinkonzept; Ausfertigungen werden als solche nicht besonders gekennzeichnet. Wo eingehendere Angaben zur Textgestalt erforderlich sind, werden sie in den Anmerkungsapparat verwiesen.

Die „Betreffe“ der abgedruckten Schreiben werden unverändert übernommen; wo sie fehlen, fügt der Bearbeiter eine kurze Inhaltsangabe an entsprechender Stelle ein. Bei Denkschriften, Aufzeichnungen und Vermerken wird das Thema in der Überschrift genannt.

 

c) Allgemeines

Offensichtliche Schreibfehler der Vorlage, auch irrtümliche Schreibungen von Eigennamen werden stillschweigend verbessert.

Hervorhebungen in der Vorlage durch Sperrung oder Unterstreichung werden in Kursivdruck wiedergegeben.

Einfügungen des Bearbeiters in den Dokumententext werden in eckige Klammern gesetzt. Auslassungen, die auf den Bearbeiter zurückgehen, werden durch Punkte in eckigen Klammern gekennzeichnet. Spitze Klammern dienen der Eingrenzung von Textstellen, die einer textkritischen Anmerkung bedürfen.

 

4. Zum Kommentar

 

a) Textkritische Anmerkungen

Bearbeitungsvermerke wie Sichtvermerke, Randnotizen, Vorlageverfügungen usw. werden nur dann in einer Fußnote erwähnt, wenn solche Angaben über die Behandlung des Dokuments im Geschäftsgang der Reichskanzlei Wesentliches zu seiner Wirkungsgeschichte aussagen. Die sehr häufigen Unterstreichungen mit Bleistift oder Farbstift in Protokollen und Aktenstücken bleiben im allgemeinen unberücksichtigt.

Korrekturen im Text der Vorlage werden nur dann angemerkt, wenn sie den Sinn in sachlich relevanter Weise verändern. In diesen Fällen gibt der Dokumentenabdruck die korrigierte Fassung wieder, während der ursprüngliche, unkorrigierte Wortlaut und – soweit feststellbar – der Urheber der Korrektur in der Anmerkung mitgeteilt werden.

 

b) Sachanmerkungen

Die Eigenart dieser Edition macht einen verhältnismäßig umfangreichen Sachkommentar erforderlich. Besonders die Sitzungsprotokolle der Reichsregierung, die eine Vielzahl verschiedenartiger spezieller Sachverhalte im gesamten Bereich der Reichspolitik behandeln und dies häufig nur andeutungsweise tun, bedürfen der erläuternden und ergänzenden Kommentierung.

In erster Linie werden hierzu die Akten der Reichskanzlei herangezogen. Aktenstücke, die sich zum Abdruck als Hauptdokumente nicht eignen, können gleichwohl bei der Kommentierung gute Dienste leisten, wo sie in der Form des Zitats oder der paraphrasierenden Zusammenfassung verwertet werden. Die Fundortangabe ermöglicht dem Benutzer gegebenenfalls das Weiterarbeiten anhand des Originalbestandes. Wenn die Akten der Reichskanzlei sich in wichtigeren Einzelfällen als unergiebig erweisen, wird für die Kommentierung auf andere amtliche Überlieferungen sowie auf Nachlässe zurückgegriffen, soweit sie den Bearbeitern zugänglich sind.

Daneben verwertet der Kommentar gedruckte Materialien, insbesondere wissenschaftliche Dokumentenpublikationen, die stenographischen Berichte und Drucksachen des Reichstags, das Reichsgesetzblatt, Weißbücher des Auswärtigen Amts und sonstige amtliche Publikationen, Tageszeitungen, Annalen (Schultheß' Geschichtskalender) und Memoiren. Um den Anmerkungsapparat nicht unangemessen anschwellen zu lassen, wird in der Regel von einem Zitieren aus gedruckten Texten abgesehen. Eine Bezugnahme auf historische Darstellungen oder wissenschaftliche Kontroversen wird ebenso vermieden wie eine wertende Interpretation der edierten Dokumente. Grundsätzlich wollen die Kommentare ihren Gegenstand nicht erschöpfend darstellen und Geschichtsschreibung vorwegnehmen, sondern dem Besitzer gezielte Verständnis- und Arbeitshilfen bieten.

Es ist zu beachten, daß die für die Edition einheitlich festgelegten Abkürzungen auch in die Zitate des Anmerkungsteils eingesetzt werden; Abkürzungen der Vorlage werden entsprechend normalisiert.

 

5. Verzeichnisse

Der Dokumentation jedes Kabinetts sind beigegeben:

  • eine Liste der abgedruckten Dokumente,
  • ein Verzeichnis der Mitglieder des Kabinetts und der Ministerialbeamten der Reichskanzlei,
  • ein Verzeichnis der in den Anmerkungen zitierten Archivalien und Publikationen,
  • ein Abkürzungsverzeichnis,
  • ein Personenregister,
  • ein Sachregister.



Karl Dietrich Erdmann

 

Anmerkungen

 

 1Zur Geschichte der Reichskanzlei deren Staatssekretär Hermann Pünder (Hrsg.), Zur Geschichte des Reichskanzlerpalais und der Reichskanzlei (1928); ders., Das Schaltwerk von Politik und Verwaltung im Reich, in der Bizone und im Bund, in: Die öffentliche Verwaltung 1 (1963); ders., Politik in der Reichskanzlei, Aufzeichnungen aus den Jahren 1929–1932, hrsg. von Th. Vogelsang (1961). Ferner die Erinnerungen des Mitarbeiters der Reichskanzlei Max von Stockhausen, Sechs Jahre Reichskanzlei, 1922–1927, hrsg. u. bearb. von W. Görlitz (1954). Ergiebig Arnold Brecht, der vom Oktober 1918 ab drei Jahre in der Reichskanzlei tätig war: Aus nächster Nähe. Lebenserinnerungen 1884–1927 (1966). Behördengeschichtliche Untersuchung des Gegenstandes: Siegfried Schöne, Von der Reichskanzlei zum Bundeskanzleramt (1968).

 

 2Vgl. hierzu Erich Matthias u. Rudolf Morsey (Hrsg.), Die Regierung des Prinzen Max von Baden (1962), Einleitung.

 

 3Geschäftsordnung der Reichsregierung vom 3. Mai 1924 (RMBl. S. 173) mit Erster Änderung zu § 16 vom 14. April 1926 (ebda. S. 119).

 

 4Der ehemalige Staatssekretär in der Reichskanzlei Dr. Pünder auf Anfrage an den Mitarbeiter der Edition Dr. Martin Vogt am 6.4.1964.

 

 5Hierzu Arnold Brecht in einem Schreiben an Dr. M. Vogt vom 23.3.1964: „Wenn alle Mitglieder einer Chefbesprechung Minister waren, so waren die Worte ‚Chefbesprechung‘ und ‚Ministerbesprechung‘ austauschbar. Es bestand keine feste Übung im Sprachgebrauch der Reichskanzlei, aus der sich dann ein Unterschied ableiten ließe. Aber es gab ja auch einige oberste Reichsbehörden, deren Chefs nicht Minister waren, wie z. B. der Präsident des Rechnungshofs. . . . Besprechungen, an denen sie teilnahmen, waren daher zwar ‚Chefbesprechungen‘, aber keine ‚Ministerbesprechungen‘. Der Begriff der Chefbesprechung war daher weiter als der der Ministerbesprechung. Außerdem ließ sich der Ausdruck der ‚Chefbesprechung‘ auch anwenden, wenn Chefs nachgeordneter Reichsbehörden zugezogen wurden, oder wenn vielleicht sogar ein Minister durch seinen Staatssekretär vertreten war. Auf alle Fälle war der Begriff der Chefbesprechung also etwas weiter als der der Ministerbesprechung. Jede Ministerbesprechung war auch eine Chefbesprechung, aber nicht notwendigerweise jede Chefbesprechung eine reine Ministerbesprechung. Eine Besprechung von zwei Ministern über eine zwischen ihren Ressorts strittige Frage nannte man in den Ministerien eine ‚Chefbesprechung‘; von einer Ministerbesprechung wurde wohl meistens nur gesprochen, wenn mehrere Minister sich trafen, obwohl natürlich auch im ersten Falle die Besprechung eine ”Ministerbesprechung‘ war.“

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