2.64.4 (sch1p): 4. [Aus Belgien und Frankreich entfernte Maschinen]

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4. [Aus Belgien und Frankreich entfernte Maschinen]

Reichsminister Gothein trägt den anliegenden Entwurf einer Verordnung, betr. die aus Belgien und Frankreich entfernten Maschinen, vor. Die Verordnung soll vom Reichsministerium erlassen werden. Das Reichsministerium stimmt der Verordnung zu9.

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Die VO über die Rückgabe der aus Belgien und Frankreich überführten Maschinen (VOEntw.: R 43 I /1349 , S. 11-15) trat bereits am gleichen Tag, dem 5.5.1919, in Kraft (RGBl. 1919, S. 449 ; Druckfehlerberichtigung in RGBl. 1919, S. 464 ). Sie diente als Ergänzung der VO über die Rückgabe der aus Belgien und Frankreich entfernten Maschinen vom 28.3.1919 (RGBl. 1919, S. 349 ; s. Dok. Nr. 26, P. 1). Die neue VO regelte die Rückgabe von während des Krieges aus Belgien oder Frankreich entfernten Maschinen, die in das Eigentum nichtstaatlicher Eigner übergegangen waren, sowie die Ersatzpflicht des Eigentümers für den Fall, daß das Reich an die genannten Staaten einen Ersatzgegenstand geliefert hatte.

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