2.188.4 (bau1p): 4. Forderungen der Länder ohne eigene Eisenbahnverwaltungen.

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4. Forderungen der Länder ohne eigene Eisenbahnverwaltungen13.

13

Zum Gesamtzusammenhang s. Dok. Nr. 174, P. 6. – Am 4. und 5. 3. hatten unter Vorsitz von RVM Bell Besprechungen mit den Vertretern der Länder ohne Eisenbahnbesitz stattgefunden. Gegenstand der Beratungen war der, juristisch gesehen, nur mit den Eisenbahnländern abzuschließende Staatsvertrag betr. die Verreichlichung der Eisenbahnen. Die Nicht-Eisenbahnländer waren lediglich indirekt an der Entscheidung über die Vereinbarungen beteiligt, indem sie im RR über das Rahmengesetz zum Staatsvertrag mitzuentscheiden hatten. Sie drohten die beschleunigte Behandlung dieses Gesetzes zu verzögern und traten nun mit Anträgen finanzieller und organisatorischer Art hervor. Den Standpunkt der betroffenen Länder legte der bremische Senator Apelt dar: „Die Entschädigungsfrage könne nicht als Einzelfrage behandelt werden, sondern sie sei eine Teilfrage der Neuordnung des deutschen Finanzwesens überhaupt. Die Länder hätten früher hauptsächlich zwei Einnahmequellen gehabt, nämlich die direkten Steuern und die Einnahmen aus den Eisenbahnen. Letztere würden auf absehbare Zeit wegfallen. In den nächsten Jahren würden die Eisenbahnen den Zinsendienst nicht aufbringen, sie stellten also eine Belastung für ihre Besitzer dar. Diese Belastung werde den eisenbahnbesitzenden Ländern abgenommen, auch fielen für diese Länder nicht nur die Eisenbahnschulden, sondern die Gesamtschulden weg; dazu werde ihnen noch eine Rente gewährt. Die nichteisenbahnbesitzenden Länder dagegen behielten ihre Schulden. Gleichmäßig falle für alle Länder die andere Einnahmequelle, die direkten Steuern, weg. Diese Sachlage stelle also eine Begünstigung der einen Länder und eine Benachteiligung der anderen dar. Hier sei ein Ausgleich unerläßlich“ (aus dem Protokoll in: R 43 I /1044 , Bl. 340–349, hier: Bl. 342). Die Aussprache führte zur Formulierung eines weiteren Staatsvertragsentwurfs, der zwischen dem Reich und den Ländern ohne Eisenbahnbesitz abgeschlossen werden sollte (vgl. die Anlage zum zit. Protokoll). Darin ist von etwaigen Entschädigungsansprüchen dieser Länder nicht mehr die Rede, vielmehr soll durch die Übernahme einer Formulierung aus dem mit den Eisenbahnländern abzuschließenden Staatsvertrag die gleichmäßige Berücksichtigung der „verkehrs- und volkswirtschaftlichen Interessen aller Länder unter Abwägung der verschiedenen Verhältnisse“ sichergestellt werden (§ 1).

Das Kabinett stimmte auf Vortrag zu, daß den Ländern ohne eigene Eisenbahnverwaltungen folgende Zusagen gemacht werden:

[669] a) Die Hilfe des Reichs bei Unmöglichkeit der eigenen Schuldentragung soll für den äußersten Fall erwogen werden14.

14

Der RFM hatte dem RKab. eine entsprechende Erklärung zur Zustimmung vorgelegt (R 43 I /1044 , Bl. 333 f.).

b) Bei der Neuschaffung von Behörden oder der Verlegung von Behörden aus Berlin soll ihre Unterbringung in Ländern ohne eigene Eisenbahndirektionen besonders wohlwollend geprüft werden15.

15

Die unverbindliche Form dieser Zusage bleibt weit von den auf eine Dezentralisation der Reichseisenbahnverwaltung dringenden Wünschen der Länder entfernt. Soweit ersichtlich, erfolgt die Sicherstellung der Interessen der Länder ohne Eisenbahnbesitz nicht durch den Abschluß eines gesonderten Staatsvertrags. Sie wird durch das Rahmengesetz zu dem Staatsvertrag über den Übergang der Staatseisenbahnen auf das Reich angestrebt (vgl. Dok. Nr. 174, Anm. 15).

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