2.60.6 (bau1p): 6. Bildung und Aufgaben der Beamtenausschüsse.

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6. Bildung und Aufgaben der Beamtenausschüsse6.

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Ungeachtet der administrativen Kontinuität hatte der von der Rätebewegung Ende 1918 ausgehende revolutionäre Impuls auch in der Beamtenschaft zu personalrechtlichen Mitbestimmungsforderungen geführt. Das PrStMin. und die RReg. erkannten im Frühjahr 1919 die vorläufige Einrichtung von „Beamtenausschüssen“ als integrierte Bestandteile der staatlichen Behörden an (Dt. Reichsanzeiger Nr. 71 vom 24.3.19). Zur Ausführung von Art. 130 Abs. 3 RV, der reichsgesetzliche Bestimmungen über Beamtenvertretungen vorsah, übersandte der RIM am 21. 8. der Rkei den Entw. von „Bestimmungen über Bildung und Aufgaben der Beamtenausschüsse“, die innerbehördlich bei der Regelung des Dienstbetriebes sowie bei persönlichen und sozialen Angelegenheiten, jedoch nicht in Fragen des Beamtenrechts mitwirken sollten (R 43 I /2630 , Bl. 76–78).

Die Vorlage wird zwecks weiterer Verhandlungen mit den Beamtenorganisationen abgesetzt7.

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Der DBB hatte weitergehende eigene Leitsätze als Grundlage einer reichsgesetzlichen Regelung aufgestellt (Druckexemplar, vom RIM dem UStSRkei am 19. 9. übersandt; R 43 I /2630 , Bl. 88).

Reichspostminister Giesberts bittet, die Angelegenheit möglichst zu beschleunigen, da die Beamten ungeduldig werden, und den Referenten im Reichspostministerium zu den Verhandlungen hinzuzuziehen. Unterstaatssekretär Göhre bittet um Hinzuziehung des preußischen Eisenbahnministeriums8.[243] Reichsminister Dr. David bemerkt, daß es sich bei der Vorlage um eine vorläufige Regelung handele, die endgültige Regelung werde im neuen Beamtengesetz erfolgen9.

8

Die nachfolgenden Verhandlungen werden zusätzlich belastet, als der PrJM gutachterlich zu der Frage des Mitwirkungsrechts der Beamtenausschüsse dahingehend Stellung nimmt, „daß ein solches auf dem Gebiete der Staatshoheitsrechte nicht stattzufinden habe“; es trage „den Keim der Auflösung der demokratischen Staatsordnung in sich“ (Der PrJM an den RK, 29.10.19; R 43 I /2630 , Bl. 141–143; weitere Materialien ebd.).

9

Eine abschließende Ressortberatung des vom RIMin. erarbeiteten GesEntw. über Beamtenvertretungen muß am 12.3.20 aus nicht näher erläutertem Anlaß abgebrochen werden (hschr. Vermerk auf dem Umdruckexemplar des vom RIM am 28.2.20 vorgelegten GesEntw.; R 43 I /2630 , Bl. 174–180). Ein veränderter GesEntw. liegt dem RKab. erst wieder Ende 1920 zur Beschlußfassung vor (s. diese Edition: Das Kabinett Fehrenbach, Dok. Nr. 92, P. 4). – Zu einer reichsgesetzlichen Regelung der Beamtenvertretungen ist es in der Weimarer Republik nicht gekommen.

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