2.71 (bau1p): Nr. 70 Der Reichsminister der Justiz an den Reichskanzler. 30. September 1919

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Nr. 70
Der Reichsminister der Justiz an den Reichskanzler. 30. September 19191

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Der RK hatte, veranlaßt durch eine Anfrage von demokr. und unabhängigen Abgg. im NatVers.-Haushaltsausschuß, am 25. 9. durch den UStSRkei vom RJM „ein eingehendes, zunächst nur für ihn bestimmtes Gutachten“ über die den Belagerungszustand in Berlin rechtfertigenden gesetzlichen Bestimmungen angefordert (R 43 I /2706 , Bl. 163). Den in spitze Klammern gesetzten Teil der nachfolgend abgedruckten Antwort des RJM teilt der RK am 5. 10. dem Haushaltsausschuß mit (ebd., Bl. 168; vgl. NatVers.-Bd. 334 , Drucks. Nr. 1097 , S. 7033).

R 43 I /2706 , Bl. 165–166

[Betrifft: Gesetzliche Bestimmungen über die Verhängung des Belagerungs-/ Ausnahmezustands.]

<Die Auffassung, daß der Belagerungszustand in Berlin auch nach dem Inkrafttreten der Reichsverfassung noch fortbesteht, ist vom Rechtsstandpunkte nicht zu beanstanden. Der Belagerungszustand ist in Berlin bereits vor dem[279] Inkrafttreten der Verfassung in rechtsgültiger Weise durch die zuständige Behörde angeordnet worden2. Nach dem klaren Wortlaute des Artikel 178 Abs. 3 der Verfassung behalten alle Anordnungen der Behörden, die auf Grund der bisherigen Gesetze in rechtsgültiger Weise getroffen waren – also auch eine vor dem Inkrafttreten der Verfassung ergangene Anordnung über die Verhängung des Belagerungszustandes – ihre Gültigkeit bis zur Aufhebung im Wege anderweit[ig]er Anordnung oder Gesetzgebung. Eine solche Aufhebung ist bisher nicht erfolgt. Daraus, daß der früher angeordnete Belagerungszustand seine Gültigkeit behalten hat, folgt auch ohne weiteres, daß seine Wirkungen sich nach bisherigem Rechte beurteilen. Die vollziehende Gewalt steht daher nach wie vor dem Militärbefehlshaber zu, der befugt bleibt, während der Dauer des Belagerungszustandes auf Grund der ihm durch das Gesetz über den Belagerungszustand erteilten Ermächtigung bestimmte Grundrechte, insbesondere die Preß- und Versammlungsfreiheit zu suspendieren sowie im Interesse der öffentlichen Sicherheit Verbote gemäß § 9 b des bezeichneten Gesetzes zu erlassen3.

2

Im Verlauf der Berliner Märzunruhen (vgl. Dok. Nr. 13, Anm. 5) war durch VO des PrStMin. vom 3.3.19 über Berlin und die angrenzenden Landkreise Teltow und Niederbarnim der Belagerungszustand verhängt worden (Reichsanzeiger Nr. 53 vom 4.3.19; abgedruckt u. a. bei E. R. Huber: Dokumente zur dt. Verfassungsgeschichte. Bd. III, Nr. 90). Die Angabe in dem vorliegenden Rechtsgutachten erscheint insofern zweifelhaft, als formal das PrStMin. nicht berechtigt war, gestützt auf das pr. Ges. über den Belagerungszustand vom 4.6.1851 (GS S. 451), den Belagerungszustand zu verhängen, da nach Art. 68 der alten RV diese Befugnis dem Kaiser zustand und in dessen Rechtsnachfolge auf den RPräs. übergegangen war (vgl. diese Edition: Das Kabinett Scheidemann, Dok. Nr. 60, Teil I). Erst Art. 48 Abs. 4 RV gab den Landesregg. die Zuständigkeit zur selbständigen Anwendung von Ausnahmebefugnissen in beschränktem Umfang zurück.

3

Siehe dazu die vom RWeM und Oberbefehlshaber in den Marken Noske zum Vollzug des Belagerungszustands in Berlin erlassenen Anordnungen vom 3.3.19 (abgedruckt bei E. R. Huber: A. a. O., Dok. Nr. 91 f.; vgl. Gustav Noske: Von Kiel bis Kapp. S. 101 ff.). Vgl. in diesem Zusammenhang auch Dok. Nr. 115.

Zu der weiteren Frage, ob es angängig erscheint, den Belagerungszustand aufzuheben und auf Grund des Artikel 48 der Verfassung sofort die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, bemerke ich vom Rechtsstandpunkte folgendes: Der Artikel 48 regelt das Recht des Belagerungszustandes erschöpfend. Mit dem Inkrafttreten der Verfassung sind daher nicht nur die bisherigen reichsrechtlichen Vorschriften (Artikel 68 der früheren Reichsverfassung), sondern auch die Landesgesetze über den Belagerungszustand, insbesondere das Preußische Belagerungszustandsgesetz außer Kraft getreten. Diese Vorschriften sind zur Zeit nur noch insoweit von Bedeutung, als es sich um die Abwicklung der vor dem Inkrafttreten der neuen Verfassung angeordneten Belagerungszustände handelt. Nach deren Aufhebung können neue Maßnahmen außerordentlicher Art zur Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung[280] lediglich auf Grund des Artikel 48 ergehen. Nach dieser Vorschrift ist der Reichspräsident befugt, die nötigen Maßnahmen zu treffen; er kann insbesondere verfassungsmäßige Grundrechte vorübergehend außer Kraft setzen und erforderlichenfalls mit Hilfe der bewaffneten Macht einschreiten. Die gleichen Befugnisse stehen bei Gefahr im Verzuge vorbehaltlich der Genehmigung des Reichspräsidenten und des Reichstags den Landesregierungen zu. Das Nähere soll ein Reichsgesetz bestimmen. Von dem Erlaß dieses Reichsgesetzes sind aber die Befugnisse des Reichspräsidenten und der Landesregierungen zum Einschreiten nicht abhängig. Vielmehr sind diese Befugnisse, solange das künftige Reichsgesetz sie nicht begrenzt, im Rahmen des Artikel 48 unbeschränkt. In den Verhandlungen der Nationalversammlung vom 4. und 5. Juli d. J. ist dies wiederholt und ausdrücklich festgestellt worden (zu vergl. Sten.Ber. S. 1304, 1335, 13384).>

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Die Seitenangaben beziehen sich auf NatVers.-Bd. 327 .

Besteht hiernach kein rechtliches Hindernis, den Belagerungszustand aufzuheben5 und sofort auf Grund des Artikel 48 vorzugehen, so glaube ich doch, daß es einer solchen Maßnahme zur Zeit nicht bedarf. Der im Reichsministerium beschlossene Entwurf einer Verordnung des Reichspräsidenten auf Grund des Artikel 486 sieht den Übergang der vollziehenden Gewalt auf den Reichswehrminister vor; da der Reichswehrminister zur Zeit bereits auf Grund des früher verhängten Belagerungszustandes die vollziehende Gewalt in seiner Eigenschaft als Militärbefehlshaber in den Marken ausübt, würde insoweit eine Änderung des bisherigen Zustandes in Berlin nicht eintreten. Vor allem aber kommt in Betracht, daß der Entwurf der neuen Verordnung wesentliche Verschärfungen gegenüber dem bisherigen Belagerungszustand enthält. Ich verweise in dieser Hinsicht insbesondere auf die in dem Entwurf in weiterem Umfang als bisher vorgesehene Außerkraftsetzung von Grundrechten (§ 1), ferner auf die – wenn auch nur für den Bedarfsfall (zu vergl. Beschluß des Reichsministeriums vom 30. Juli d. J.7 […]) – vorgesehene Ausdehnung der Todesstrafe (§ 6 Abs. 2) und die Zulassung von Standgerichten (§ 10). Zur sofortigen Anordnung derart einschneidender Verschärfungen gegenüber dem geltenden Rechtszustande scheint mir unter den gegenwärtigen Verhältnissen kein Anlaß vorzuliegen.

5

Vgl. Dok. Nr. 60, P. 4. – Zum Fortgang s. Dok. Nr. 120, P. 1.

6

Siehe dazu zuletzt Dok. Nr. 45, P. 7.

7

Dok. Nr. 35, P. 1.

In Vertretung

Delbrück

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