2.208.1 (ma11p): 1. Industrie-Obligationen.

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1. Industrie-Obligationen.

Staatssekretär Trendelenburg berichtete über die Vorlage1.

1

Mit Begleitschreiben vom 21. 5. übersandte der RWiM eine 16seitige Aufzeichnung „Bemerkungen zu dem Plan der Sachverständigen über die Industrie-Obligationen“. Anhand der Aufzeichnung solle das Kabinett über die Grundsatzfragen der Industriebelastung Beschluß fassen, damit den dt. Unterhändlern für die demnächst in Paris beginnenden Besprechungen im Organisationskomitee Instruktionen erteilt werden können. In der Aufzeichnung heißt es: Das Sachverständigen-Gutachten sehe drei Reparationsquellen vor: die Eisenbahn, das Budget und die Industriebelastung. Aus letzterer sollen im Endzustand, d. h. vom 4. Reparationsjahr an, 300 Mio GM jährlich fließen. Zu diesem Zweck solle der Industrie eine Kapitalschuld von 5 Mrd. GM auferlegt werden, für die sie Obligationen auszugeben habe, die mit 5% verzinst und 1% getilgt werden sollen (vgl. Sachverständigen-Gutachten, S. 30 ff., 134 f.). Bei der Vorbereitung eines entsprechenden Gesetzentwurfs habe sich das RWiMin. von folgenden Grundsätzen leiten lassen: 1) Bei der Konstruktion der Industriebelastung sei davon auszugehen, daß es sich „um eine endgültig von den belasteten Kreisen zu tragende Vorwegbelastung“ handle, die keinen Erstattungsanspruch gegen das Reich begründe. 2) Der Kreis der zu belastenden Wirtschaftszweige müsse möglichst weit gezogen werden. Das Sachverständigen-Gutachten nehme nur die Landwirtschaft aus. Heranzuziehen seien also alle gewerblichen Betriebe einschließlich Handel, Banken, Versicherungs- und Verkehrsunternehmen. Was die Form der Schuldverschreibungen anbetreffe, so sei einer einheitlichen Obligation der dt. Industrie der Vorzug zu geben vor Individualobligationen der einzelnen Unternehmen. Diese einheitliche Obligation könnte von einer Zwischenstelle ausgegeben werden, der gegenüber die einzelnen Unternehmen für die geforderten 5 Mrd. GM hafteten. Auf diese Weise würde eine unmittelbare Verpflichtung der Unternehmen gegenüber dem Ausland vermieden. Punkt 3) der Aufzeichnung behandelt die Frage der Umlegung der Industriebelastung auf die einzelnen Betriebe, Punkt 4) die Frage der hypothekarischen Sicherung der Obligationen, Punkt 5) den Rückkauf der Obligationen (R 43 I /41 , Bl. 502-510).

Der Reichswährungskommissar wies auf einige Gesichtspunkte hin, die für eine Herauslassung der Banken sprächen. Bei den Banken bestehe das ganze Vermögen in ihrem flüssigen Betriebskapital, und eine Belastung desselben bedeute eine Belastung des Betriebskapitals der Wirtschaft. Dies führe zu einer Verteuerung des Geldes. Die Banken seien ferner auf nicht fundierte Kredite angewiesen; eine Belastung des Vermögens schmälere aber die Kreditbasis.

Staatssekretär Fischer wandte sich gegen diese Ausführungen. Man dürfe die Frage nicht nach der augenblicklichen Situation des Geldmarktes beurteilen. Die Schwierigkeiten der augenblicklichen Lage seien durch die Art der Belastung bereits im Gutachten berücksichtigt. Die Ausschließung der Banken führe außerdem zur Ausschließung des Handels und der Schiffahrt.

Was die Vorbelastung anlange, so sei sie theoretisch schon zweifelhaft, praktisch aber kaum durchführbar. Er bitte, von einer Vorbelastung abzusehen.

[665] Der Reichsverkehrsminister wandte sich ebenfalls gegen die Ausführungen des Reichswährungskommissars und warnte davor, die Banken von der Belastung auszuschließen.

Staatssekretär Trendelenburg vertrat gegenüber den Ausführungen des Reichswährungskommissars nochmals die Auffassung gleichmäßiger Heranziehung aller Gruppen, also der Industrie, des Handels, der Schiffahrt und der Banken. Die Auffassung des Staatssekretärs Fischer über die technischen Schwierigkeiten bei der Vorwegbelastung könne er sich nicht zu eigen machen. Er bitte um eine Instruktion der Reichsregierung auf der Grundlage der Vorlage des Wirtschaftsministeriums.

Ministerialrat Dorn unterstrich die Bedenken, die gegen eine Vorwegbelastung beständen. Eine Dauerbelastung auf einer Präsumtion aufzubauen sei nicht möglich; die tatsächlichen Vermögen müßten zu Grunde gelegt werden. Die technischen Schwierigkeiten seien außerdem nicht zu unterschätzen2.

2

Im Protokoll irrtümlich: „zu unterstützen“.

Staatssekretär Joel bat um Mitteilung, ob die Hypothekenbanken und die Versicherungsunternehmungen unbelastet bleiben sollten. Wegen der rechtlichen Konstruktionsfrage ersuchte er, verchiedene Lösungen vorzusehen.

Ministerialdirektor Schäffer verneinte die Frage bezüglich der Hypothekenbanken und Versicherungsunternehmungen; allerdings sei möglich, für diese Unternehmungen eine Spezialliquidation für Zwecke der Aufwertung vorwegzunehmen.

Bezüglich der Rechtskonstruktion glaubte er, daß an dem Grundsatz der Aufrechterhaltung des deutschen Rechtssystems festzuhalten sei. Wenn die Unterhändler zu Abweichungen gezwungen würden, so dürften diese nur auf dem Wege der Konzession angenommen werden, und zwar auch dann, wenn die Abweichungen sachlich selbst vom deutschen Standpunkt aus erwünscht erschienen.

Staatssekretär Trendelenburg schlug vor, die Instruktion so zu fassen, daß die Unterhändler veranlaßt würden, auf der Grundlage der Denkschrift des Reichswirtschaftsministeriums die Verhandlungen zu eröffnen mit der Modifikation, daß die Frage der Vorwegbelastung der Obligationsschuldner von den deutschen Vertretern nicht angeschnitten werde. Die deutschen Unterhändler hätten die Forderungen, die von der Gegenseite gestellt würden, dem Kabinett zu berichten und darauf neue Instruktion zu erbitten.

[…]

Dem Vorschlag des Staatssekretärs Trendelenburg, betreffend [die] Instruktion, stimmte das Kabinett mit der Maßgabe zu, daß der Beschluß durch die noch heute stattfindende Ministerbesprechung bestätigt werden müsse.

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