2.4 (mu11p): Nr. 4 Ergebnis der Verhandlungen in Münster am 31. März 1920

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RTF

[8] Nr. 4
Ergebnis der Verhandlungen in Münster am 31. März 1920

R 43 I /2715 , Bl. 210-212 Telegramm1

1

Das Telegramm wurde dem RK von Severing erst am 3.4.20 zugesandt. Zu den Verhandlungen vgl. C. Severing, 1919/1920 im Wetter- und Watterwinkel, S. 189 ff.

Die am 31. März in Münster mit Parteiführern und Vollzugsräten gepflogene Verhandlung hatte folgendes Ergebnis: Die Fristen der sowohl von der Reichsregierung wie auch von dem Zentralrat in Essen und den drei sozialistischen Parteien nach wie vor anerkannten Bielefelder Beschlüsse2 sind wie folgt zu verlängern: Die Frist für die Ablieferung der Waffen und den Abbau der Fronten wird bis zum 2. 4. mittags 12 Uhr verlängert. Bis zu diesem Termin hat auch die zugesprochene Amnestie Geltung, so daß allen Kämpfern ein ehrenvoller Abzug ermöglicht ist. Als Aufrührer im Sinne der Regierungserklärung vom 30. 3. ist nur derjenige zu betrachten, der nach dem 2. 4. mittags 12 Uhr zum Zweck des Kampfes gegen die verfassungsmäßigen Organe Waffen führt oder die Waffen entgegen der Vereinbarung nicht niedergelegt hat. In den Orten und Bezirken, in denen die Waffenniederlegung im Sinne der Bielefelder Beschlüsse bis zum genannten Termin erfolgt ist, werden keine Standgerichte eingesetzt, etwa bestehende sofort aufgehoben. Ebenfalls wird hier der verschärfte Ausnahmezustand3 beseitigt. Jede Vorwärtsbewegung der Reichswehr oder Teile derselben hört mit dem 31. 3. abends auf. Die politischen Parteien und der Zentralrat werden ihren ganzen Einfluß einsetzen, um den Kampf der Arbeiterschaft im Industriegebiet geschlossen einheitlich zu dem genannten Zeitpunkt zu beendigen und die Wiederaufnahme der Arbeit durchzuführen4.

2

Zu den Bielefelder Beschlüssen s. Anm. 3 zu Dok. Nr. 2.

3

Gemeint ist die VO vom 19.3.20, RGBl., S. 467  ff.

4

Über das Zustandekommen der Vereinbarungen berichtete Severing am 1. 4. telefonisch; s. dazu Anm. 4 zu Dok. Nr. 8.

Innenminister Severing

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