2.26.6 (sch1p): 6. [Verordnungsvorlagen der Reichsregierung]

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[105] 6. [Verordnungsvorlagen der Reichsregierung]

Aus Anlaß einer Vorlage betreffend die Krankenversicherungen15 stellte Reichsminister Bauer die Frage, ob die Nationalversammlung bei der Vorlage von Verordnungen einzelne Teile für aufgehoben erklären könne. Der Reichsjustizminister habe dies für trennbare Teile bejaht. Das erscheine bedenklich. Da Einigkeit nicht erzielt wurde und Reichsminister Landsberg krankheitshalber fehlte, wurde die Erörterung vertagt16.

15

Welche Vorlage hier gemeint ist, bleibt unklar, da in dem in Frage kommenden Zeitraum weder ein VOEntw. noch ein GesEntw. betr. die Krankenversicherungen im RKab. Staatenausschuß oder in der NatVers beraten wurde.

16

Nach dem Übergangsgesetz vom 4.3.1919 (RGBl. 1919, S. 285 ), § 1, war eine VO „von der RReg. außer Kraft zu setzen, wenn die NatVers dies innerhalb dreier Monate nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes beschließt […]“. Die hier angeschnittene Frage ist in den späteren Kabinettssitzungen, den vorliegenden Protokollen zufolge, nicht wieder behandelt worden, doch ergibt sich aus der Antwort des RJM auf eine Anfrage der DDP betr. die Verlängerung der in § 1 des Übergangsgesetzes erwähnten Dreimonatsfrist, daß nach Auffassung des RJM auch Teile von Verordnungen von der Bestimmung betroffen waren (NatVers-Drucks. Bd. 337, Nr. 412  vom 24.6.1919).

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