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d) Vermögensteuer, Erbschaftssteuer und Grunderwerbsteuer 19336.
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Es handelt sich um die Verlängerung der Geltungsdauer der VO des RPräs. vom 12.5.1932 (RGBl. I, S. 192
) über die Anpassung der Vermögensteuer an die seit dem 1.1.1931 eingetretenen Wertrückgänge bis zum Ende des Rechnungsjahres 1933. Für die Erbschafts- und Grunderwerbssteuer soll die bisherige VO auf die Steuerfälle ausgedehnt werden, bei denen die Steuerschuld im Kalenderjahr 1933 entsteht.
Die Vorschriften dieses Kapitels wurden nach kurzer Aussprache genehmigt.