2.172.4 (bau1p): 4. Verhandlungen im Ruhrgebiet.

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4. Verhandlungen im Ruhrgebiet.

Der Reichskanzler berichtet über die Verhandlungen im Ruhrgebiet9. Im Anschluß daran wird erörtert, ob die bisherige deutsche Vertretung gegenüber der Entente in Essen die richtige sei10. Der Reichsminister für Wiederaufbau berichtet, daß die Franzosen sich gegen direkte Verhandlungen mit dem Kohlensyndikat ablehnend verhielten, so daß es vorzuziehen sei, daran festzuhalten, daß ihnen ein amtlicher Vertreter gegenübergestellt werde11. In welcher Weise dies mit einer Nutzbarmachung der tüchtigsten industriellen[607] Kräfte <,namentlich von Stinnes,>12 für die deutschen Verhandlungen verbunden werden kann, soll weiter geprüft werden.

9

Um die Dringlichkeit der von der RReg. gewünschten Kohlenproduktionserhöhung (vgl. Dok. Nr. 151, P. 2) zu unterstreichen, hatten RuStKom. Severing und Gen. von Watter aufgrund der ihnen mit der Verhängung des Ausnahmezustands über die RegBezz. Düsseldorf, Arnsberg, Münster und Minden (vgl. Dok. Nr. 144, Anm. 3) verliehenen Befugnisse die Ableistung von Überschichten im Ruhrkohlenbergbau durch eine VO vom 6.2.20 für obligatorisch erklärt (Carl Severing: 1919/1920 im Wetter- und Watterwinkel. S. 125 f.). Auf Einladung Severings trafen daraufhin am 16. 2. in Essen RK Bauer, die Minister Schlicke, Giesberts und der PrArbM Oeser mit Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertretern – darunter Stinnes, Hué, Husemann, Imbusch, Steger – zusammen. Über diese Besprechung der Kohlen- und Ernährungsfrage wurde hschr. ein ungezeichnetes Protokoll angefertigt (R 43 I /2170 , Bl. 219–221; Wortprotokoll in Auszügen bei: Hans Spethmann: Zwölf Jahre Ruhrbergbau. Bd. II, S. 66 ff.; weitere Materialien dazu – darunter ein Zeitungsinterview und ein Redemanuskript Bauers – in: R 43 I /2170 , Bl. 222–246). Die Konferenz fällte keine Entscheidung in der Frage der Ablösung des behördlichen Zwanges zur Erbringung der Mehrleistung, doch trifft die Arbeitsgemeinschaft der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbände des Ruhrkohlenbergbaus am 18. 2. eine befristete freie Vereinbarung über die Ableistung von Überschichten (R 43 I /2170 , Bl. 270). Zu den Nachfolgeverhandlungen, deren Ergebnis dann durch die Märzunruhen überholt wird, s. u. a. das Schreiben des RArbM an den RK vom 9.3.20 in: R 43 I /2170 , Bl. 326 f.

10

Über die Errichtung der dt. Kohlenkommission in Essen vgl. Dok. Nr. 165, P. 2.

11

In einer Note vom 8. 2. hatte der neue frz. MinPräs. Millerand Klage über die mangelhaften dt. Kohlelieferungen an Frankreich geführt. Dtld. erklärte der Repko, daß die Vorwürfe einer Rechtsgrundlage entbehrten und die neuerdings verlangten Lieferungen nicht ausführbar seien (Wortlaut der Note und der dt. Gegenerklärung in: R 43 I /13 , Bl. 280–283). Erneute Verhandlungen vor der Repko werden in Aussicht genommen (vgl. Dok. Nr. 177, Anm. 1).

12

Die in <> gesetzten Worte sind im Protokoll gestrichen. Zur Einbeziehung Stinnes’ in die Wiedergutmachungsverhandlungen vgl. Dok. Nr. 148, P. 2, insbesondere Anm. 7. – In einem weiteren Brief an den RMWiederaufbau vom 4. 3. schlägt Stinnes vor, in der Frage der Kohlelieferungen an Frankreich unter Ausschaltung jeder Regierungsintervention auf eine private Verständigung zwischen den dt. Produzenten (Reichsarbeitsgemeinschaft Bergbau) und den frz. Verbrauchern hinzuarbeiten (Abschrift nebst befürwortendem Begleitschreiben des RMWiederaufbau an UStS Bergmann, 4.3.20; R 43 I /2184 , Bl. 241–244).

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