2.52.5 (bau1p): 5. Haftung des Reichs für die Folgen des Friedensvertrags.

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[205]5. Haftung des Reichs für die Folgen des Friedensvertrags11.

11

Mit Schreiben vom 26.7.19 hatte der PrMinPräs. bei der RReg. den Anspruch auf Ersatz aller dem pr. Staat aus dem VV erwachsenden Vermögensschäden grundsätzlich angemeldet. Zur Begründung wurde angeführt, daß die pr. Reg. in der Sitzung des Staatenausschusses vom 20. 6. den Vertrag für unannehmbar erklärt habe und somit den Standpunkt vertrete, daß das Reich für alle Folgen des von ihm geschlossenen Vertrags aufzukommen habe. Dies gelte umsomehr, als z. B. nach § 5 der Anlage zu Artt. 45–50 oder nach Art. 256 VV der Wert des den Einzelstaaten in den Abtretungsgebieten entstehenden Vermögensschadens dem Reich auf die Wiedergutmachungsschuld gutgeschrieben werde. Preußen bleibe als Glied des Reiches zwar an der Deckung seines Sonderschadens mitbeteiligt, es sei jedoch zu klären, ob diese Beteiligung nicht lediglich anteilmäßig im Verhältnis seiner territorialen Größe zur Größe des Reiches zu erfolgen habe. Im RFMin. hatte GehRegR Saemisch eine juristische Klärung der Schadensersatzpflicht des Reiches in Aussicht genommen, doch war auf die Einholung eines Rechtsgutachtens seitens des RJMin. verzichtet worden, nachdem RFM Erzberger entschieden hatte, die Frage einer „politischen“ Lösung zuzuführen und im RKab. zur Sprache zu bringen (alle Vorgänge in: R 2 /2866 , Bl. 1–1 d).

Nach Vortrag des Reichsministers der Finanzen ging die allgemeine Auffassung dahin, daß das Reich für alle Folgen des von ihm abgeschlossenen Friedensvertrags aufzukommen habe. Ein entsprechendes Schreiben soll an die einzelnen Freistaaten von der Reichskanzlei aus erfolgen12.

12

Nach einer am 26.11.19 stattfindenden Besprechung der Finanzressortvertreter des Reiches und Preußens über die Auslegung dieses Kabinettsbeschlusses bleibt strittig, ob das Reich sich nur zum Ersatz der unmittelbaren, durch ausdrückliche Bestimmungen des VV festgelegten Eigentumseinbußen verpflichtet habe, oder ob es auch – so der Standpunkt Preußens – für die mittelbaren finanziellen und wirtschaftlichen Kriegs- und Friedensvertragsfolgen aufzukommen habe. Die Angelegenheit wird in der Regierungszeit des Kabinetts Bauer nicht abschließend geregelt. Weitere Materialien in: R 2 /2866 .

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