2.86.6 (bau1p): 6. Beschaffungsbeihilfe.

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6. Beschaffungsbeihilfe10.

10

Eine Beschlußfassung war vom RKab. am 17. 10. zurückgestellt worden (Dok. Nr. 82, P. 7).

Nach längerer Erörterung über die Frage, ob die Beschaffungsbeihilfe auch den Arbeitern der Heeresverwaltung gezahlt werden sollte, kam man zu folgendem Beschluß:

Nur die Arbeiter, die in den Verwaltungen selbst beschäftigt sind, erhalten die Beschaffungsbeihilfe, soweit bei ihnen nicht durch die Lohnerhöhungen ein Ausgleich als erfolgt anzusehen ist. Dagegen erhalten die Arbeiter in den Betrieben die Beschaffungsbeihilfe nicht; dies gilt insbesondere für die Werftbetriebe der Marineverwaltung11.

11

Mit Schreiben vom 29. 10. an die RReg. bitten der RWeM und der PrKriegsM u. a. mit Hinweis auf die in der KabSitz. vom 17. 10., TOP 7 mitgeteilten Präzedenzfälle, die getroffene Entscheidung erneut zu überprüfen, denn „die betroffenen Arbeiter werden es nicht verstehen, wenn sie nunmehr trotz der gleichen Entlohnung von der Beihilfe ausgeschlossen werden sollen, die die Eisenbahnarbeiter bereits erhalten haben“ (R 43 I /2068 , Bl. 44). – Zum Fortgang s. Dok. Nr. 120, P. 4.

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