2.168.1 (feh1p): 1. Sozialisierungsfrage

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1. Sozialisierungsfrage

 

Reichsminister Dr. Scholz berichtet über die in der vorigen Woche stattgehabte Sitzung der Verständigungskommission1 und teilt mit, daß in ihr beschlossen worden sei, ein Gutachten von den vier juristischen Sachverständigen[451] Anschütz, Radbruch, [Eckert] und Schücking darüber einzuholen, welche Rechte die Ententemächte aus dem Friedensvertrage gegenüber sozialisierten Betrieben herleiten könnten2. Die Kommission würde morgen mit diesen Sachverständigen tagen, um zunächst das Thema der Gutachten zu präzisieren3. Es empfehle sich seines Erachtens, so lange die Gutachten nicht vorlägen, mit Maßnahmen der Regierung in der Sozialisierungsfrage zurückzuhalten. Er bittet ferner um eine Entscheidung des Kabinetts, ob die Ministerien an der morgigen Sitzung teilnehmen sollten.

1

Der Verständigungsausschuß tagte seit dem 17.1.1921 in Essen. Zu dem Ausschuß und zu seinen Aufgaben s. Dok. Nr. 112, Anm. 5, Dok. Nr. 130, Anm. 13 und Dok. Nr. 159, Anm. 2.

2

Nach Art. 248 VV haftete das Dt. Reich und die dt. Staaten mit ihrem gesamten Besitz und allen Einnahmequellen an erster Stelle für die Wiedergutmachung und alle aus dem Vertrag entstehenden Lasten. Siehe dazu auch u. Anm. 5.

3

Dazu war in R 43 I nichts zu ermitteln.

Nach eingehender Erörterung beschließt das Kabinett, zunächst das Gutachten der Sachverständigen abzuwarten4, außerdem aber unverzüglich Gutachten über die gleiche Frage von dem Reichsjustizministerium und der Rechtsabteilung des Auswärtigen Amts einzuziehen5. An der morgigen Sitzung sollen die zu ihr eingeladenen Ministerien teilnehmen.

4
 

Eine undatierte Durchschrift des Gutachtens der juristischen Sachverständigen Eckert, Radbruch und Schücking findet sich im BA-Nachlaß Silverberg , Nr. 138, Bl. 164–166.

In dem Gutachten erklärten die drei juristischen Sachverständigen nach längeren Ausführungen, daß die Bestimmungen des Art. 248 VV (s. dazu u. Anm. 5) rein rechtlich gesehen für eine Sozialisierung in privatrechtlichen Formen keine Gefahr bedeuteten. Da es sich jedoch hier nicht um Rechtsfragen, sondern um Machtfragen handle, sei zu befürchten, daß sich die Alliierten unter Berufung auf Art. 4 der Pariser Beschlüsse (s. dazu RT-Drucks. Nr. 1640, Bd. 366, S. 21 ) auch die privatrechtlich aufgebauten sozialisierten Unternehmen für die Reparationen haftbar machten würden.

Ein Hinweis auf die Datierung des Gutachtens mag es sein, daß dieses am 27.7.1921 von Bgm. Berthold an Generaldirektor Silverberg übersandt wurde; das Gutachten ist daher wahrscheinlich im Laufe des Juli 1921 erstattet worden (Nachlaß Silverberg , Nr. 138, Bl. 164).

Bgm. Berthold und Silverberg waren beide Mitglieder des Verständigungsausschusses der Sozialisierungskommission. Siehe dazu Dok. Nr. 112, Anm. 5.

5

Dieses gemeinsame Gutachten des AA und des RJMin. wurde am 17.2.1921 dem RK übersandt.

In dem Gutachten wurde zunächst festgestellt, daß der VV eine Sozialisierung des Kohlenbergbaues zwar nicht verbiete. Andererseits bestimme jedoch der Art. 248 VV, daß das Dt. Reich und die dt. Staaten mit ihrem gesamten Besitz und allen Einnahmequellen für die Bezahlung der Kosten der Wiedergutmachung haften sollten. Unter diese Bestimmung würden nach der bisher von den Alliierten geäußerten Rechtsauffassung auch die staatlichen und privaten Kohlenbergwerke nach ihrer Sozialisierung fallen. Zwar seien die als Rechtsträger der Kohlewirtschaft in Aussicht genommenen Verbände selbständige juristische Personen mit eigener Organisation und eigenem Vermögen, doch könne diese auf formalrechtlichen Überlegungen beruhende Auffassung den Alliierten gegenüber kaum mit Erfolg vertreten werden. Das Gutachten fuhr dann fort: „Denn es ist nicht zu verkennen, daß, wirtschaftlich betrachtet, die Staatsgruben sowohl bei dem gegenwärtigen Rechtszustand wie auch nach Durchführung der Sozialisierung zum Wirtschaftsvermögen der Volksgesamtheit gehören. Nach dem materiellen Gehalt der Regelung würden danach die sozialisierten Staatsbergwerke öffentliches, dem Vorrecht des Art. 248 unterliegendes Eigentum bleiben.“ Ferner hätten sich die Alliierten durch den Art. 4 der Pariser Beschlüsse vom 29.1.1921 die Zustimmung zu den Kreditoperationen aller derjenigen Unternehmungen und Gesellschaften vorbehalten, die von den Regierungen des Reiches und der Länder sowie von den Provinzial- und Gemeindebehörden kontrolliert würden. Solche Unternehmungen seien jedoch auch die sozialisierten Privatbergwerke. In dem Gutachten hieß es dazu: „Geht man hiervon aus, so ergibt sich die weitere schwerwiegende Folgerung, daß die Alliierten nicht nur die Sozialisierung der Staatsbergwerke als für sie unbeachtlich behandeln, sondern auch die in das Eigentum staatlich kontrollierter Körperschaften überführten Privatbergwerke in das Anwendungsgebiet des Art. 248 einbeziehen könnten.“ (Text des Gutachtens, R 43 I /2111 , Bl. 246–254).

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