2.18.5 (sch1p): 5. [Anrechnung von Zwischensemestern]

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5. [Anrechnung von Zwischensemestern]

Reichsminister Landsberg trug einen Gesetzentwurf über die Anrechnung von Preise [?] und Zwischensemestern auf das juristische Studium vor.

Die Zustimmung wird erteilt5.

5

Der GesEntw. ist in den Akten der Rkei nicht enthalten; ein entsprechendes Gesetz ist nicht erlassen worden. Dagegen wurde in den Freiwilligenverbänden eine Bekanntmachung des RWeMin. vom 17.3.1919 verteilt, die lautete: „A. Vergünstigungen für Studenten: 1. Ein Zwischensemester im Herbst; 2. Für Medizinstudierende Ablegung des Studiums in Hamburg, Köln und Düsseldorf beantragt; 3. Notprüfungen für Theologen, Juristen, Philologen (für Med. vom R.A.d.I. [Reichsamt des Innern] abgelehnt); 4. Für bedürftige Studenten Erhöhung des Stipendiums um 80 000,– Mk. B. […]“ (Nachl. Epp , Nr. 8).

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