2.113.5 (sch1p): 5. [Militärstrafgerichtsordnung]

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5. [Militärstrafgerichtsordnung]

Kriegsminister Reinhardt trägt den anliegenden Entwurf eines Gesetzes betreffend die einstweilige Änderung der Militärstrafgerichtsordnung usw. vor. Reichsminister Landsberg erhebt die in der ebenfalls anliegenden Äußerung aufgezeichneten grundsätzlichen Bedenken gegen die Belassung aller Fälle, in denen Zuwiderhandlungen gegen die allgemeinen Strafgesetze mit militärischen Delikten zusammentreffen, bei der Militärgerichtsbarkeit. Der Kriegsminister gibt zu erwägen, für den Fall der Billigung des Standpunktes des Reichsministers der Justiz, noch einen Schritt weiter zu gehen und sämtliche Militärdelikte den Zivilgerichten zu unterstellen unter Einsetzung eines Militärstaatsanwalts für ihre Verfolgung5.

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Der GesEntw. betr. die einstweilige Änderung der Militärstrafgerichtsordnung, des Einführungsgesetzes dazu und des Militärstrafgesetzbuchs war vom RWeMin. und vom PrKriegsMin. gemeinsam der Rkei am 27.5.1919 übersandt worden (R 43 I /701 , Bl. 26-37). Er hatte den Zweck, die VO betr. die einstweilige Änderung der Militärstrafgerichtsordnung usw. vom 5.12.1918 (RGBl. 1918, S. 1422 ) zu ersetzen. Der Begründung zufolge handelte es sich bei der abzulösenden VO um eine hastig entworfene NotVO mit dem Zweck, „die militärische Strafrechtspflege, die an vielen Stellen ins Stocken geraten war oder in ungesetzlicher Weise fortgeführt worden war, wieder in geordnete Bahnen zu lenken […].“ Diese provisorischen Bestimmungen gelte es jetzt durch ein nach eingehenden Überlegungen entworfenes Gesetz zu ersetzen. Die Kritik des RJM entzündete sich vor allem daran, daß nach dem vorgelegten GesEntw. die Militärstrafgerichtsbarkeit auch auf von Soldaten begangene nichtmilitärische Straftaten ausgedehnt werden sollte, obgleich dem eine Zusage des Pr-KriegsM in der NatVers am 19.2.1919 (NatVers Bd. 326, S. 177 ) entgegenstand; lediglich die rein militärischen Delikte seien der Militärstrafgerichtsbarkeit zu überlassen; im Falle eines Zusammenfalls von militärischen und bürgerlichen Delikten – RJM Landsberg wies in dem Zusammenhang ausdrücklich auf den Liebknechtmord hin – müßten zwei Verfahren stattfinden, eines vor einem militärischen und eines vor einem zivilen Gericht (R 43 I /1349 , S. 527-555).

Der Kriegsminister übernimmt es auf Ersuchen des Kabinetts, in kürzester Frist zwei weitere Entwürfe im Sinne der besprochenen beiden weitergehenden[446] Reformen auszuarbeiten. Die Entscheidung des Kabinetts bleibt bis dahin vorbehalten6.

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Am 17.7.1919 legten der RWeM und der PrKriegsM dem RKab. einen neuen Entwurf vor, der weitgehend den Vorstellungen des RJM Rechnung trug (R 43 I /701 , Bl. 51-59); das RKab. beriet den Entwurf am 31.7.1919 (R 43 I /1350 , S. 557-561, hier: S. 560) und stellte fest, daß er durch Art. 106 der zukünftigen WRV ersetzt wurde, nach dem die Militärgerichtsbarkeit, außer für Kriegszeiten und an Bord der Kriegsschiffe, aufgehoben war.

Auf Vortrag des Konteradmirals von Trotha über die besonderen Bedürfnisse der Marine infolge wechselnder räumlicher Entfernung von den Zivilgerichten wird in Aussicht genommen, für diese Fälle besondere Bestimmungen zu treffen7.

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Dem trug die Bestimmung des Art. 106 der WRV Rechnung, die die Militärgerichtsbarkeit auf Kriegsschiffen für weiterhin geltendes Recht erklärte.

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