2.59.15 (vsc1p): 5. Förderung der Verwendung von inländischem Käse.

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[266]5. Förderung der Verwendung von inländischem Käse.

Der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft trug den wesentlichen Inhalt des den Reichsministern mit Schreiben vom 17. Januar 1933 – Rk. 403 – zugegangenen Entwurfs von Vorschriften zur Verwendung von inländischem Käse vor27. Auf Wunsch des Reichswirtschaftsministers wurde die Weiterberatung der Vorlage jedoch zurückgestellt und zwar aus den gleichen Gründen, die zur Zurückstellung der Beratung des Entwurfs des Milchgesetzes geführt hatten.

27

Der VOEntw. sieht die Ermächtigung des REM vor, zum Schutz der „stark darniederliegenden Milchwirtschaftsgebiete im Allgäu, in Ostpreußen und am Niederrhein“ die Verwendung von inländischem Käse bei der Herstellung von Schmelzkäse vorzuschreiben. „Dabei ist nicht daran gedacht, die Verwendung von ausländischem Käse vollkommen auszuschließen, so daß handelspolitische Bedenken der vorgesehenen Regelung nicht entgegenstehen“, heißt es in der dem Entw. beigefügten Begründung des REM (R 43 II /192 , Bl. 95–99). – Vgl. dazu auch TOP 6 dieser Sitzung.

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