1.3.1 (lut2p): [Entwurf eines Sicherheitspakts, Ostschiedsverträge]

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[Entwurf eines Sicherheitspakts, Ostschiedsverträge]

Ganz geheim!

Herr Vandervelde gibt zu Beginn der Sitzung folgende Erklärung ab: Die italienische Zeitung „Popolo d’Italia“ habe die Information veröffentlicht, die Belgische Delegation habe in der ersten Sitzung die Trennung der Grenzen zwischen Belgien1 und Frankreich so stark unterstrichen, daß dies fast ein Ende der franko-belgischen Allianz bedeute. Herr Vandervelde führt aus, diese Pressemitteilung sei absurd. Es existiere ein Abkommen zur Abwehr von Angriffen2, aber da der Pakt ebenfalls das Ziel der Verteidigung gegen unprovozierte Angriffe habe, so bilde er nur eine Ergänzung zu dem franko-belgischen Abkommen. Was aber an der Pressenotiz des „Popolo d’Italia“ so bedauerlich sei, das sei die Tatsache, daß derartige Informationen überhaupt an die Presse hätten gelangen können, obwohl außer dem Presse-Kommuniqué keine weiteren Nachrichten an die Presse gegeben werden sollten. Er bitte daher im Interesse der Verhandlungen um strengste Verschwiegenheit.

1

Im Text irrtümlich: Italien.

2

Es handelt sich offenbar um das belg.-frz. Militärabkommen vom 7.9.20, in dem Maßnahmen zur gemeinsamen Abwehr eines dt. Angriffs vereinbart wurden. Näheres in: Schultheß 1920, S. 149 f.

[678] Herr Scialoja bedauert das Erscheinen dieser Pressenotiz, kann sich aber nicht erklären, wie der „Popolo d’Italia“ in den Besitz dieser Information gelangt ist.

Herr Chamberlain bittet ebenfalls, die Wiederholung eines solchen Vorfalles nach Möglichkeit zu verhindern, da die größtmögliche Freiheit der Sprache für das Gelingen der Konferenz wesentlich sei; da außerdem verschiedene Delegierte sich einer ihnen fremden Sprache bedienten, so wäre es doppelt untunlich, sie auf einzelne Ausdrücke festzulegen.

Herr Chamberlain stellt nunmehr die Frage zur Erörterung, ob über den Artikel 63 verhandelt werden solle, da die Juristen mit ihren Beratungen noch nicht fertig geworden seien und man somit auf die in der gestrigen Sitzung behandelten Themata nicht zurückkommen könne.

3

Art. 6 des Londoner Sicherheitspaktentwurfs vom 4.9.25. Zum Text s. Anm. 10 zu Dok. Nr. 172.

Herr Briand erklärt sein Einverständnis zur Erörterung über Artikel 6, da es sich empfehle, den schwierigsten Punkt gleich vorwegzunehmen.

Herr Chamberlain bittet die Deutsche Delegation, ihren Standpunkt, wie in der gestrigen Sitzung, darzulegen.

Herr Stresemann führt aus, das Februarmemorandum der Deutschen Regierung4 habe zur Voraussetzung einen Sicherheitspakt für den Westen und Schiedsverträge mit allen in Betracht kommenden Staaten gehabt. Der darauf folgende Notenwechsel ergab sodann eine weitergehende Ergänzung dieses Programms durch die Abstellung auf Polen und die Tschechoslowakei; der deutsche Gedanke wurde im Prinzip angenommen. Es wurde gleichzeitig ausgesprochen, daß die Ostschiedsverträge unter einer besonderen Garantie stehen sollten5. Da dieser Gedanke der Garantie von einer anderen als von deutscher Seite ausgegangen sei, so scheine es ihm praktisch, daß Herr Briand diesen Gedanken eingehender, als in dem voraufgehenden Notenwechsel geschehen sei, auseinandersetze. Es würden wohl zwei Punkte zu behandeln sein:

4

S. Anm. 6 zu Dok. Nr. 43.

5

S. dazu insbes. die frz. Sicherheitsnote vom 16. 6. (Anm. 3 und 8a zu Dok. Nr. 110).

1) wie die Schiedsverträge abgeschlossen werden sollten;

2) ob als Garant für einen solchen Vertrag auch eine Macht in Betracht käme, die im Bündnis mit der Macht stehe, für die sie Garant sein soll.

Herr Briand erklärt, er sei gern bereit, die gewünschten Ausführungen zu machen. Der Deutsche Botschafter, Herr von Hoesch, habe eingehende Unterhaltungen mit Herrn Laroche über die Frage der Garantie gehabt, und die Stellungnahme Frankreichs sei klar definiert. Frankreich habe die Verpflichtungen übernommen, die sich aus Artikel 15 und 166 ergeben und habe im Geiste[679] dieser Bestimmungen Abkommen mit befreundeten Staaten geschlossen7, die beim Völkerbund eingereicht seien. Frankreich sei durch diese Verpflichtungen gebunden. Es sei für Frankreich unmöglich, sich Garantien für seine Grenzen zu schaffen, ohne für die Sicherung der Grenzen der ihm befreundeten Oststaaten Sorge zu tragen. Alles Nähere darüber habe die Französische Regierung in dem Notenwechsel mit England ganz deutlich gesagt und es zur Kenntnis der Reichsregierung gebracht8. Diese Frage habe sich gleich als die schwierigste herausgestellt. Wenn es sich indessen nur um formelle Schwierigkeiten handele und um eine Berücksichtigung der innerpolitischen deutschen Lage, so könne man eine vermittelnde Formel suchen. Wenn dagegen fundamentale Schwierigkeiten vorliegen, und man von Frankreich verlangen wolle, daß es seine Verbindlichkeiten gegenüber seinen östlichen Freunden aufgeben und auf die Garantie verzichten solle, so könne der Pakt nicht zustande kommen.

6

Beides Artikel der Völkerbundssatzung. Art. 15 enthält die Verfahrensregelungen zur Beilegung etwaiger Streitfragen zwischen den Bundesmitgliedern. Art. 16 bestimmt für den Fall, daß ein Bundesmitglied gegen ein anderes zum Kriege schreitet: Alle Bundesmitglieder verpflichten sich, unverzüglich die politischen und wirtschaftlichen Beziehungen zum vertragsbrüchigen Staat abzubrechen. „In diesem Falle ist der Rat verpflichtet, den verschiedenen beteiligten Regierungen vorzuschlagen, mit welchen Land- und Seestreitkräften jedes Bundesmitglied für seinen Teil zu der bewaffneten Macht beizutragen hat, die den Bundesverpflichtungen Achtung zu verschaffen bestimmt ist.“ Die Bundesmitglieder gewähren sich außerdem gegenseitige Unterstützung bei der Durchführung wirtschaftlicher und finanzieller Maßnahmen und erklären sich bereit, den Streitkräften der an der Exekution beteiligten Mitgliedstaaten den Durchmarsch durch ihr Gebiet zu ermöglichen.

7

Gemeint sind wohl insbes. der frz.-poln. Bündnisvertrag vom 19.2.21 und der Bündnis- und Freundschaftsvertrag zwischen Frankreich und der Tschechoslowakei vom 15.1.24. Beide Verträge gedr. in: Locarno. Eine Dokumentensammlung. Hrsg. von Fritz Berber, Dok. Nr. 7 und 11. Auszugsweise auch in: Schultheß 1921, S. 74 und 1924, S. 207 f.

8

Dieser frz.-brit. Notenwechsel, in dem die von Frankreich vorgeschlagene Antwort auf das dt. Sicherheitsmemorandum vom 9.2.25 erörtert wurde, ist abgedr. in: Materialien zur Sicherheitsfrage (Weißbuch des AA), S. 14 ff. Eine ausführliche, insbes. aus den Nachlässen Chamberlain, Cecil und D’Abernon gearbeitete Darstellung der in diesem Zusammenhang geführten brit.-frz. Verhandlungen gibt Urbanitsch, Großbritannien und die Verträge von Locarno, S. 109 ff.

Welche Schwierigkeiten seien vorhanden? Keine, wenn man den Artikel 16 des Völkerbundstatuts berücksichtigt. Der Pakt enthalte keine Spitze gegen irgendeine Nation, er sei keine Allianz wie die früher üblichen. Der Völkerbund gründe sich nicht auf Mißtrauen und Gewalt, sondern auf die Basis gegenseitiger Sicherung. Was sei der grundlegend wichtige Punkt? Die Grenze. Wolle man sie mit Gewalt ändern? Die Vertreter Deutschlands hatten gesagt: Nein, nicht mit Gewalt. Also, wenn sich Schwierigkeiten ergäben, dann wolle man die Lösung mit friedlichen Mitteln versuchen. Der Schiedsvertrag bringe die Lösung. Da nun ein Schiedsvertrag zwischen Frankreich und Deutschland geschlossen werden solle und ähnliche Verträge mit der Tschechoslowakei und Polen in Aussicht genommen seien, da ferner keine Gewalt gebraucht werden solle, so sähe er nicht, warum eine Garantie nicht möglich sein solle.

Die Bestimmungen des Artikel 6 können den Absichten des Deutschen Reiches nicht zuwiderlaufen, denn es wolle ja keine Gewalt, sondern Schiedsverträge. Er wisse, welchen Einfluß die öffentliche Meinung in Deutschland auf diese Frage ausübe, und er wolle die Aufgabe der Deutschen Regierung gern nach Möglichkeit erleichtern.

Der Geist des Völkerbundes und sein Milieu und die Atmosphäre des Vertrages würden diese Voraussetzungen allmählich schaffen. Wenn sich irgendwie die Aussicht auf eine gewaltsame Lösung ergäbe, dann würden die Verpflichtungen des Artikel 16 in Kraft treten, und zwar nicht nur moralische Verpflichtungen,[680] sondern auch Verpflichtungen zum Handeln. Es stände also nichts im Artikel 169, was nach einer Allianz gegen bestimmte Nationen aussehe.

9

So in der Vorlage. Es muß wohl heißen: Artikel 6 (des Londoner Paktentwurfs vom 4.9.25).

Die Deutsche Regierung müsse berücksichtigen, daß auch die französische Auffassung über die Sicherung von Frankreichs Westgrenze10 Änderungen durchgemacht habe. Der Vertragsentwurf von 1919 habe eine englische Garantie vorgesehen11. Aber während Frankreich damals eine englische Garantie gewünscht habe, so sei durch den vorliegenden Paktentwurf gewissermaßen ein Versicherungsvertrag auf Gegenseitigkeit daraus geworden. Wenn Deutschland gegen den Pakt verstoße, so würde England gegen Deutschland vorgehen; wenn aber Frankreich gegen den Pakt verstoße, so träte die Garantie Englands gegen Frankreich in Kraft.

10

Muß heißen: Frankreichs Ostgrenze.

11

Im frz.-brit. Garantievertrag vom 28.6.19 (Text in: Die Französischen Dokumente zur Sicherheitsfrage 1919–1923. Amtliches Gelbbuch des Französischen Ministeriums der Auswärtigen Angelegenheiten, S. 52) war vereinbart worden, daß, falls die Bestimmungen des VV (insbes. Art. 42–44) Frankreich keine angemessene Sicherheit und angemessenen Schutz sichern sollten, Großbritannien im Falle einer unprovozierten dt. Kriegshandlung gegen Frankreich diesem unverzüglich militärische Hilfe leisten würde. Voraussetzung für das Inkrafttreten des frz.-brit. Vertrages war nach Art. 2 die Ratifizierung eines am 28.6.19 zwischen Frankreich und den Vereinigten Staaten abgeschlossenen gleichlautenden Garantievertrages. Dieser Vertrag wurde von der amerik. Reg. nicht ratifiziert.

Frankreich zu dieser Auffassung zu bringen, habe viel Mühe gekostet. Auch Frankreich habe nationalistische Heißsporne; diese seien schwer für den Paktgedanken zu gewinnen gewesen.

Herr Stresemann erwidert, er möchte auch auf die Verbindung der Ostschiedsverträge mit dem Sicherheitspakt hinweisen, um die Entwicklung darzutun, die die öffentliche Meinung in Deutschland durchgemacht habe. Bereits zweimal seien von Deutschland Vorschläge, betreffend einen Sicherheitspakt, ausgegangen: zur Zeit, als Herr Cuno Reichskanzler gewesen sei12, und zur Zeit, als er selbst diese Stellung eingenommen habe13. Damals habe ihm Herr de Margerie gesagt, daß Frankreich einen Sicherheitspakt nur schließen könne, wenn das Verhältnis Polens zu Frankreich berücksichtigt werde. Der[681] Grund für die Ablehnung der deutschen Angebote sei das Fehlen eines Vorschlages für die Sicherheit der östlichen Verbündeten Frankreichs gewesen. Gegen eine große Opposition habe Deutschland nun den Gedanken der Schiedsverträge in seinen Vorschlag aufgenommen, in dem Bewußtsein, daß Frankreich auf Polen und die Tschechoslowakei zurückkommen werde. Frankreich sei aber noch einen Schritt weiter gegangen und habe den Eintritt Deutschlands in den Völkerbund gefordert14. Diese Forderung habe schwere Kämpfe in Deutschland verursacht. Trotzdem habe Deutschland zugestimmt, um den Sicherheitspakt nicht zu gefährden, denn der Vorschlag des Memorandums sei nicht der Taktik, sondern dem ernsthaften Wunsche nach Frieden entsprungen. Nunmehr habe Frankreich zwei Garantien für den Osten: die Schiedsverträge und den Eintritt in den Völkerbund. Nun stelle er folgende Frage, die er Herrn Briand zu beantworten bitte: Wie wirke sich die Garantie Frankreichs innerhalb des Rahmens von Artikel 16 aus und weiter: Wenn die Garantie Frankreichs unter die Bestimmungen des Völkerbundvertrages falle und wenn es weiter klar sei, daß die Satzung des Völkerbundes in allen Fällen das Primäre sei, warum sei dann eine Garantie nötig? Besonders, wenn Herr Briand betone, daß der Vertrag mit Polen sich heute gegen eine Eventualität richte, von der er selbst nicht glaube, daß sie Tatsache werden könne. Wenn Herr Briand auf den Westen hinweise, so lägen dort die Dinge anders. Das sei eine internationale Frage, die schon seit langem spiele und für deren Lösung gerade Frankreich eingetreten sei. Es hieße an der Macht und dem Ansehen des Völkerbundes verzweifeln, wenn man neben ihm eine besondere Garantie für die Schiedsverträge einrichten wolle.

12

Das Sicherheitsangebot der Reg. Cuno wurde am 15.12.22 durch den dt. Botschafter in Washington der amerik. Reg. unterbreitet. Es hatte folgenden Wortlaut: „Wenn Regierung und Volk der Vereinigten Staaten zur Rettung Europas mit dem Vorschlage hervortreten sollten, daß die am Rhein interessierten Mächte, nämlich Frankreich, England, Italien, Deutschland, sich gegenseitig zu treuen Händen der Regierung der Vereinigten Staaten feierlich verpflichten möchten, für ein Menschenalter ohne besondere Ermächtigung durch Volksabstimmung keinen Krieg gegeneinander zu führen, so würde Deutschland nicht zögern, eine solche Verpflichtung zu übernehmen.“ (Instruktion des AA an Botschafter Wiedfeldt vom 13.12.22, gedr. in: Materialien zur Sicherheitsfrage, S. 10). Zu den diesbez. Verhandlungen zwischen der amerik. und der frz. Reg. s. Papers relating to the Foreign Relations of the United States 1922, Vol. II, S. 204  ff.

13

Stresemann hatte in einer Stuttgarter Rede am 2.9.23 u. a. erklärt: „Wenn es sich darum handelt, daß die am Rhein interessierten Staaten sich vereinigen sollen, um die Unversehrtheit des gegenwärtigen Gebietsstandes auf eine zu bestimmende Zeit sich gegenseitig zu sichern, so wird Deutschland jederzeit bereit sein, einem solchen Bündnis beizutreten, um der Gefahr entgegenzuwirken, die erneute Zusammenstöße, insbesondere ein erneutes Verbluten der Volkskraft bringt.“ (Stresemann, Vermächtnis, Bd. I, S. 100; auch in: Ursachen und Folgen, Bd. VI, Dok. Nr. 1317).

14

In der Sicherheitsnote vom 16.6.25 (s. Dok. Nr. 110, dort bes. Anm. 3).

Er wolle den deutschen Standpunkt noch einmal präzisieren: Deutschland habe dem Sicherheitsbedürfnis der Oststaaten Rechnung getragen durch das Angebot der Schiedsverträge und die Bereitwilligkeit zum Eintritt in den Völkerbund. Bis in die letzten Tage wären die Anstrengungen gegangen, um durch eine zielbewußte Agitation gegen den Völkerbund die Konferenz zum Scheitern zu bringen. Die Reichsregierung wolle den Pakt, man solle aber auch über das Notwendige hinaus nichts verlangen.

Herr Briand erwidert, er wolle die Frage beantworten, warum Garantien für einen anscheinend undenkbaren Fall notwendig seien. Dieselbe Frage könne man doch für die Rheingrenzen stellen, da der Fall dort ähnlich läge und trotzdem das System der Garantie-Organisation geschaffen werde. Wenn die Bestimmungen des Artikel 16 organisiert und in die Praxis überführt wären, so wäre eine Antwort schwierig. Aber das System der Sécurité sei noch nicht ins Leben getreten und Artikel 16 sei noch unvollständig. Deswegen sei eine Sondergarantie zweckmäßig. Frankreich habe accords mit zwei Ländern gezeichnet und sei engagiert; es könne sich nicht desinteressieren, nachdem es für seine eigene Sicherheit gesorgt habe. Die ganze öffentliche Meinung, ohne Rücksicht auf Parteien, würde sich dagegen erheben. Es müsse jetzt nur eine Form gefunden werden, wie die Garantie in die Praxis überführt werden könne. Frankreich[682] sei bereit, der Deutschen Regierung nach Möglichkeit entgegenzukommen und Formeln zu suchen, die dem Geist des Völkerbundes am meisten entsprechen.

Herr Stresemann wiederholt seine Frage: Die Französische Regierung basiere sich auf den Artikel 16. Welches würde nun die Auswirkung des Artikel 16 im Rahmen des Garantiepaktes sein?

Herr Briand sagt, der Artikel 16 reiche nicht aus, um seinen eigenen Zwecken in der Praxis gerecht zu werden. Er sei nicht organisiert und sei nicht lebendig. Es sei der Versuch gemacht worden, ihm Leben einzuflößen, aber dieser Versuch sei bisher erfolglos geblieben und an den „Nationalisten“ anderer Länder gescheitert. Die Verpflichtungen des Artikel 16 seien zum großen Teil moralische geblieben und wenn Artikel 16 zur gegenseitigen Sicherheit organisiert wäre, so wäre der Pakt überflüssig. Das wäre derselbe Grund, weswegen Frankreich diese Sondergarantie gewünscht habe.

Herr Luther führt aus, die Deutsche Regierung sei davon überzeugt, daß das Problem, um welches es sich hier handele, erschöpfend geregelt sei durch die Schiedsverträge und den Eintritt Deutschlands in den Völkerbund. Nun erkläre Herr Briand, daß dieses System nicht ausreiche und daß noch etwas Drittes hinzugefügt werden müsse, die Garantie. Es stehe nun zur Debatte, ob es sich nur um eine formelle oder um eine prinzipielle Frage handele. Die Deutsche Delegation habe für die Lösung keine Formel gefunden. Vielleicht wäre die Französische Delegation in der Lage, einen dahingehenden Vorschlag zu machen.

Herr Briand erwidert, sein Lösungsversuch sei der Artikel 6, die Deutsche Delegation habe doch auch den Artikel 815, der sich auf die Kündigung beziehe, angenommen und dadurch gezeigt, daß das vorläufige System der Sicherheiten nicht genüge. Es sei eben nötig, die Lücken des Artikel 16 zu schließen. Wenn für die deutsche Westgrenze eine solche Garantie für durchführbar gehalten werde, so müsse sie auch für die Ostgrenze eingeführt werden können.

15

Art. 8 des Londoner Sicherheitspaktentwurfs vom 4.9.25. S. dazu Dok. Nr. 172, dort auch Anm. 13.

Herr Chamberlain legt Wert darauf, die Anschauung der Englischen Regierung zu präzisieren. England könne zwar keine Garantie für die deutsche Ostgrenze übernehmen, aber es desinteressiere sich an dieser Frage nicht; wenn ein Krieg einmal ausbräche, so wisse man nicht, wo und wann er aufhören werde. England interessiere sich aber insofern, als es die Verpflichtungen des Völkerbundstatuts eingegangen sei und der Artikel 16 auch für England gelte.

Die Notwendigkeit für die Garantie der französischen Westgrenze16 ergebe sich daraus, daß der Allianzvertrag Englands mit Frankreich wegen des Nichtbeitritts ihrer amerikanischen Freunde nicht zustande gekommen sei. Die Verpflichtungen des Artikel 16 seien bestimmt begrenzte und doch wieder sehr unbestimmte. Wenn ein Konflikt zwischen zwei südamerikanischen Staaten ausbräche, so würde England dafür keine Garantie übernehmen. Artikel 16 definiere die Verpflichtungen nicht, sondern er werfe nur diese Fragen auf.

16

Richtig: Ostgrenze.

[683] Was England an Garantien für Frankreich, Deutschland und Belgien hinsichtlich der deutschen Westgrenze biete, sei, daß die Englische Regierung alle ihre Streitkräfte zur Verfügung des Völkerbundes stelle. Sie gehe also viel weiter als Artikel 16.

Es wird beschlossen, die Debatte über den Artikel 6 in der nächsten Sitzung fortzusetzen. Diese wird auf Mittwoch, den 7. Oktober, um 4 Uhr nachmittags anberaumt17.

17

S. Dok. Nr. 175.

gez. von Dirksen

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