2.87 (mu11p): Nr. 87 Ministerialdirektor Meissner an den Reichsinnenminister, den Reichsjustizminister und den Preußischen Innenminister. 10. Mai 1920

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Nr. 87
Ministerialdirektor Meissner an den Reichsinnenminister, den Reichsjustizminister und den Preußischen Innenminister. 10. Mai 1920

R 43 I /2717 , Bl. 153 Abschrift

Betrifft: Außerordentliche Kriegsgerichte im Ruhrgebiet1.

1

Bereits am 24.4.20 hatte MinR Brecht ein Telegramm an den RWeM gerichtet, in dem es hieß: „Nach Mitteilungen des Abgeordneten Schluchtmann und des Zivilkommissars Müller aus Duisburg haben die außerordentlichen Kriegsgerichte im Ruhrgebiet bei ihren Entscheidungen bisher die Ausführungen des JM über die Straffreiheit der tatsächlich oder vermeintlich zur Abwehr des Kapp-Putsches oder zur Verteidigung der Verfassung vorgenommenen Handlungen nicht berücksichtigt und auf Vorhalt des Verteidigers erklärt, diese Ausführungen gingen sie nichts an. Auch die Anklagevertreter kümmerten sich um diese Ausführungen nicht. Der RK bittet dringend, die dort bekannten […] Ausführungen entsprechend dem Kabinettsbeschluß vom 22. 4. d. Js. umgehend den außerordentlichen Kriegsgerichten zuzustellen und sie namentlich auch den Anklagevertretern mit der Weisung bekanntzugeben, daß diese sich an die Ausführungen bindend zu halten hätten. – Größte Beschleunigung ist nach Auffassung des Herrn RK geboten“ (R 43 I /2717 , Bl. 36).

Dem Herrn Reichspräsidenten ist von verschiedenen Abgeordneten usw. mitgeteilt worden, daß die Handhabung der Strafrechtspflege durch die außerordentlichen Kriegsgerichte im Ruhrgebiet zu Beunruhigungen weiter Kreise der Bevölkerung, insbesondere der Arbeiterschaft, geführt haben. Die als Anklagevertreter bei den Kriegsgerichten fungierenden Kriegsgerichtsräte erheben, statt die Strafverfolgung den ordentlichen Gerichten zu überlassen, oft aus geringfügigem Anlaß Anklage vor dem außerordentlichen Kriegsgericht;[210] sie neigten leicht zu vorläufiger Festnahme und zur Beantragung von Haftbefehlen auch in Fällen, wo Fluchtversuche oder Kollusionsverdacht gar nicht vorliege, und die Rechtsprechung der außerordentlichen Kriegsgerichte selbst weise sehr scharfe Urteile auf, die nicht berechtigt wären und in der Gnadeninstanz aufgehoben würden. Durch diese Handhabung würden die außerordentlichen Kriegsgerichte ein Mittel der Beunruhigung statt der Beruhigung und erzeugten eine sehr heftige Mißstimmung, die dazu ausgenutzt würde, die kampfmüde und zur Ruhe geneigte Arbeiterschaft erneut aufzupeitschen2.

2

Über das Vorgehen der außerordentlichen Gerichte hatte der Reichs- und StKom. für den Bereich des früheren VII. Armeekorps, Ernst Mehlich, beim PrJM am 8.5.20 Klage geführt. Er hatte berichtet, daß die Arbeit im Bergbau wieder aufgenommen worden sei, und dann fortgesetzt: „Nun aber droht diese Festigung der Verhältnisse eine erhebliche Erschütterung zu erleiden und zwar durch die außerordentlich harten Urteile der Kriegsgerichte in solchen Fällen, die nach dem von der Regierung anerkannten Bielefelder Abkommen Straffreiheit genießen. Die außerordentlichen Kriegsgerichte fragen nicht danach, ob jemand seine Waffen bis zum 2. 4. mittag 12 Uhr niedergelegt hat. Sie verurteilen selbst dann, wenn Angeschuldigte nicht zur Roten Armee gehört haben, sondern zu einer Arbeiterwehr, die sich streng darauf beschränkt hat, Ruhe und Ordnung im Bereich einer Gemeinde aufrecht zu erhalten. […] Es spielt für die Verurteilung keine Rolle, ob jemand die Waffen zum Schutze der Ordnung oder gegen die Reichswehrtruppen getragen hat; es wird einfach in jedem Falle unbefugter Waffengebrauch angenommen. Daß solche Urteile die größte Erbitterung in der Bevölkerung erzeugen, braucht nicht weiter dargelegt zu werden. Die Erbitterung wächst um so mehr, als die loyale Anerkennung der Straffreiheit nach dem Bielefelder Abkommen durch die Regierung erfolgt war und viele Leute, die zunächst geflüchtet waren, sich in der Zuversicht auf das Regierungsversprechen wieder ins Gebiet zurückbegaben. Hier wurden sie verhaftet und schließlich verurteilt. [Verhaftungen und Unterbringung der Gefangenen.] Ich weise sehr nachdrücklich auf die politischen Folgen dieser Zustände hin. Sie werden bei den bevorstehenden Wahlen hier im Bezirk den Regierungsparteien von größtem Schaden sein. Die Verbitterung, die in weitesten Kreisen durch ihre Schilderung hinaus getragen werden wird, muß eine Gefahr für die inneren Verhältnisse werden. Es ist gar nicht ausgeschlossen, daß neue Erschütterungen des Wirtschaftslebens die Folgen sind. – Besonders notwendig ist, daß die Urteile der außerordentlichen Kriegsgerichte alsbald allgemein nachgeprüft werden. Niemand darf eine Strafe verbüßen, die ihm nach den Bielefelder Vereinbarungen zu Unrecht erkannt ist. [… ] Ich halte es deshalb für zweckmäßig, wenn eine kleine Kommission von vielleicht 5 Mann eingesetzt wird, die alle Urteile der außerordentlichen Kriegsgerichte nachprüft und nach deren Vorschlägen unverzüglich die Begnadigung erfolgt“ (P 135/220).

Ob diese Angaben allgemein zutreffen, konnte hier nicht festgestellt werden. Aus einzelnen hier vorgelegten Urteilen und Beschwerden ergibt sich jedoch, daß die beklagten Vorgänge öfters vorzuliegen scheinen3.

3

Bezeichnend für die Verurteilungen sind einige Beispiele, die der Duisburger Rechtsanwalt Markwitz der Reichszentrale für Heimatdienst zugeleitet hatte, von der aus sie über die Rkei dem RWeM, dem RJM und MinDir. Meissner zugingen: Am 13. 4. waren in Wesel zwei Arbeiter zu 6 Monaten und einem Jahr Gefängnis wegen Anreizung zum Streik verurteilt worden. Ein Beweis hatte nicht erbracht werden können, sondern das Urteil war auf Grund zweier anonymer Briefe gefällt worden. Am 22. 4. waren gleichfalls in Wesel drei Arbeiter zu Haftstrafen zwischen 4 Jahren und 1 Jahr Gefängnis in einem Fall verbunden mit 5 Jahren Ehrverlust verurteilt worden. Die Arbeiter hatten vor den Bielefelder Verhandlungen Waffen getragen bzw. Sicherheitswehren angehört, nach dem 22. 3. aber sich nicht mehr an irgendwelchen Aktionen beteiligt: „Allen Angeklagten kommen deshalb die Bielefelder Beschlüsse voll zugute. Das Kriegsgericht hat dieses an sich auch nicht verkannt; es hat jedoch ausdrücklich erklärt, daß die Bielefelder Beschlüsse für das Kriegsgericht nicht bindend seien, weil sie keine gesetzliche Amnestie bedeuten. Außerdem würden sie aber nicht für den hiesigen Bezirk anerkannt, weil das Gross der roten Armee die Bielefelder Beschlüsse nicht befolgt habe.“ Im Gegensatz zu den Kriegsgerichten hätten sich die Standgerichte im gleichen Gebiet an das Bielefelder Abkommen gehalten (R 43 I /2717 , Bl. 43-46). In seinem Schreiben an den PrJM hatte Mehlich berichtet: „Dem Herrn Minister des Innern ist vorgetragen worden, daß z. B. Bergleute aus Sterkrade, wo eine Sicherheitswehr auf Anregung der Stadtverwaltung und unter Zustimmung der Stadtverordnetenversammlung gebildet worden ist, zu 4 und 6 Monaten bzw. 2 Jahren Gefängnis verurteilt worden sind“ (P 135/220).

[211] Der Herr Reichspräsident bittet daher, nachdem durch § 7 der Verordnung vom 5. Mai 19204 die Bildung und Geschäftsführung der Kriegsgerichte dem Herrn Reichsminister des Innern unterstellt ist, die Besetzung der Anklagebehörden nachprüfen und die zur Zeit in diesen Stellen vorhandenen Kriegsgerichtsräte möglichst durch Organe der Zivilgerichtsbarkeit ersetzen zu wollen. Auch hält es der Herr Reichspräsident für unumgänglich notwendig, die Anklagevertreter ausdrücklich auf § 8 Abs. 2 der vorerwähnten Verordnung hinzuweisen5 und sie zu veranlassen, Fälle von geringer Wichtigkeit den ordentlichen Gerichten zu überweisen. Hauptzweck der außerordentlichen Kriegsgerichte soll der sein, die Verbrechen und Vergehen des Landfriedensbruches, Aufruhrs usw., die gemeingefährlichen Verbrechen und die Zuwiderhandlung gegen die Waffenablieferungsbestimmung zu verfolgen und rasch zu ahnden. Die übrigen Vergehen können unbedenklich den ordentlichen Gerichten überwiesen werden.

4

S. die VO in RGBl. 1920, S. 887  ff.

5

Der Absatz lautet: „Die Anklagebehörde kann Fälle, deren schleunige Erledigung keine Bedeutung hat oder undurchführbar ist, den ordentlichen Gerichten überweisen. Diese Überweisung kann auch vom außerordentlichen Kriegsgericht beschlossen werden.“

Der Herr Reichspräsident bittet bei dieser Gelegenheit um Prüfung und Mitteilung, bis zu welchem Zeitpunkt die Aufhebung der außerordentlichen Kriegsgerichte erfolgen könnte. Sobald einigermaßen Beruhigung im Ruhrgebiet eingetreten ist, und sofern die wichtigsten anhänglichen Kriminalsachen erledigt sind, muß der Abbau oder die völlige Aufhebung der außerordentlichen Kriegsgerichte ins Auge gefaßt werden. Diese Aufhebung kann auch allmählich erfolgen in der Weise, daß ein Teil der Kriegsgerichte in den Bezirken, in dem zuerst diese Voraussetzungen vorliegen, aufgehoben wird, während sie in anderen Orten zunächst noch bestehen bleiben können.

Der Herr Reichspräsident neigt dazu, die Aufhebung der außerordentlichen Kriegsgerichte möglichst bald im Verordnungswege zu verfügen, und bittet um baldmöglichste Stellungnahme hierzu6.

6

Am Rand handschriftlich von Kempner (?): „Zur Zeit wohl nicht möglich.“ S. zum Fortgang Dok. Nr. 103.

gez. Dr. Meissner

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