2.55 (vpa1p): Nr. 55 Der Bayerische Ministerpräsident Held an den Reichskanzler. München, 8. Juli 1932

Zum Text. Zur Fußnote (erste von 7). Zu den Funktionen. Zum Navigationsmenü. Zum Navigationsbaum

 

Bandbilder:

Das Kabinett von Papen Band 1Das Kabinett von Papen Bild 183-R1230-505Wahllokal in Berlin Bild 102-03497AGöring, Esser und Rauch B 145 Bild-P046294Ausnahmezustand in Berlin während des „Preußenschlages“.Bild 102-13679

Extras:

 

Text

RTF

Nr. 55
Der Bayerische Ministerpräsident Held an den Reichskanzler. München, 8. Juli 1932

R 43 I /2701  b, Bl. 183–186

Betreff: Die Notverordnung vom 28.6.1932 (RGBl. I, S. 339 ).

Die Verordnung des Herrn Reichspräsidenten vom 28.6.1932 gegen politische Ausschreitungen1 enthält neue erhebliche Einschränkungen der Polizeihoheit der Länder. Die Einschränkungen greifen tiefer als die seitherigen Maßnahmen des Reiches auf diesem Gebiete. Der Landeshoheit wird das Recht zum politischen Einschreiten bei Versammlungen und Aufzügen unter freiem Himmel sowie beim Tragen einheitlicher Kleidungen durch politische Verbände in weitgehendem Maße entzogen, dem Reichsministerium des Innern werden auf Kosten der Länder wichtige Maßnahmen der Exekutive übertragen, das Reichsministerium des Innern wird für bestimmte Fälle ermächtigt, Verbotsmaßnahmen der Landesregierungen außer Kraft zu setzen.

1

Vgl. Dok. Nr. 41.

[194] Gegen diese neuerliche, wenn auch auf Art. 48 der RV gestützte und damit nicht auf die Dauer getroffene Verkürzung der Länderrechte lege ich namens der Bayerischen Staatsregierung Rechtsverwahrung ein. In rechtlicher und verfassungspolitischer Beziehung darf ich der Kürze halber verweisen auf die einschlägigen Verhandlungen mit der früheren Reichsregierung, insbesondere auf die grundsätzlichen Ausführungen in der „Weiteren Erklärung“ Bayerns vom 9.5.1931 in dem Verfahren vor dem Staatsgerichtshof wegen des Steuervereinheitlichungsgesetzes2, auf die Denkschrift der Bayerischen Staatsregierung über die Aushöhlung der Länder durch die Notverordnungen des Reiches vom 12. November 19313 und auf meinen Brief an den Herrn Reichskanzler Dr. Brüning vom 20. Februar 1932 Nr. II 36874.

2

Die „Weitere Erklärung des Landes Bayern“ vom 9.5.31 (70 Seiten) „zur Klage Bayerns vom 29. Januar 1931 betr. die Rechtsgültigkeit der Vorschriften [der NotVO des RPräs. vom 1.12.30, RGBl. I, S. 517 , 530] über Steuervereinfachung und Steuervereinheitlichung“ befindet sich in R 43 I /2227 , Bl. 231–265; hier weiteres Material, u. a. die Klageschrift Bayerns an den Staatsgerichtshof für das Dt. Reich vom 29.1.31 (Bl. 26–32). Zum Sachverhalt vgl. diese Edition: Die Kabinette Brüning I/II, Dok. Nr. 200; 219; 319, dort bes. Anm. 20 und 21; 321, dort auch Anm. 7.

3

Diese Denkschrift in R 43 I /2375 , S. 221–269. Zum Inhalt und zur diesbez. Auseinandersetzung zwischen Bayern und Reich vgl. Menges, Reichsreform und Finanzpolitik, S. 392 ff.

4

Der Brief in R 43 I /1871 , Bl. 83–85. Vgl. dazu Schnitzer, Das Ringen der Regierung Held um die Stellung Bayerns im Reich, S. 227 f.

Die Staatspraxis der fortschreitenden Aushöhlung der Länder bis zur völligen Herbeiführung des Einheitsstaates ist in den vergangenen Jahren bekanntlich von unitaristischer, vereinzelt sogar von offizieller Seite empfohlen, bei den amtlichen Verhandlungen über die Reform des deutschen Verfassungslebens aber von allen abgelehnt worden5. Insbesondere ist von Bayern stets darauf hingewiesen worden, daß die in dieser Staatspraxis eingeschlossene Zurückdrängung des Rechtsgedankens als Grundlage für die Ordnung des deutschen Verfassungslebens zur Krise des Rechtsgedankens selbst und damit zu bedenklichen Wirkungen für das Gemeinschaftsleben des deutschen Volkes führen müsse. Aus den früheren Verhandlungen bitte ich zu ersehen, daß sich die Bayerische Staatsregierung in ihrem Kampfe um die verfassungsmäßigen Rechte der Länder jeder Reichsregierung gegenüber ohne Rücksicht auf ihre jeweilige Zusammensetzung von keinen anderen Beweggründen als von der Erkenntnis leiten ließ, daß das föderalistische Reichsideal das stärkste Unterpfand für die Einheit des Reiches und seine kraftvolle Entwicklung nach innen und außen ist, und daß deshalb die mit diesem Reichsideal untrennbar verknüpften Selbständigkeitsrechte der Länder sorgsamer Beachtung und Pflege bedürfen. Auch wenn in der Zwischenzeit kein Regierungswechsel im Reich erfolgt wäre, hätte die Bayerische Staatsregierung wegen der seit dem November 1931 im Wege des Art. 48 der RV erfolgten weiteren Eingriffe in die Aufgabengebiete der Länder zu gegebener Zeit neuerdings Vorstellungen erhoben. Hierauf zurückzukommen, darf ergebenst vorbehalten bleiben6. Nur weil ich Wert darauf lege, daß[195] auch in dieser Angelegenheit nach wie vor volle Sachlichkeit waltet, mußte in Kürze auf die größeren allgemeinen Zusammenhänge verwiesen werden. Ich hätte auf eine gesonderte Vorstellung verzichten können, wenn nicht in der Öffentlichkeit die Haltung Bayerns (wie anderer deutscher Länder) schwersten Verdächtigungen ausgesetzt worden wäre, obwohl sich die grundsätzliche Haltung der Bayerischen Staatsregierung nicht geändert hat und teilweise gerade von den politischen Kreisen, die heute die Stellungnahme Bayerns auf das schärfste angreifen, früher der Bayerischen Staatsregierung Unentschlossenheit, Nachgiebigkeit und Schwächlichkeit in der Behauptung der Länderrechte zum Vorwurf gemacht wurde.

5

Gemeint sind offenbar die Verhandlungen der Länderkonferenz (1928) und des Verfassungsausschusses der Länderkonferenz (1928–1930). Vgl. Die Länderkonferenz; ferner: Verfassungsausschuß der Länderkonferenz.

6

Erneut schriftl. Vorstellungen in dieser Richtung erhob die Bayer. StReg. am 20. 8. (Dok. Nr. 108).

Der gegenwärtigen Reichsregierung liegt, wie ich zur Vermeidung von Mißverständnissen betone, nach meiner Überzeugung eine solche Beurteilung der Dinge fern. Bei dem Empfang der drei süddeutschen Ministerpräsidenten durch den Herrn Reichspräsidenten am 12. Juni 19327 hat der Herr Reichskanzler erklärt, das Reich habe nicht die Absicht, das Verhältnis des Reiches zu den Ländern grundsätzlich oder dem Sinne der Verfassung entgegen zu ändern. Die Reichsregierung stehe auf dem föderalistischen Standpunkt und sei bestrebt, die eigene Verantwortung der Länder zu erhalten. Der Herr Reichspräsident hat sich dieser Erklärung angeschlossen. Im Vertrauen auf diese Zusage darf sich die Bayerische Staatsregierung der zuversichtlichen Erwartung hingeben, daß künftige Eingriffe in die Aufgabengebiete der Länder vermieden bleiben, und daß damit eine Voraussetzung für vertrauensvolle Zusammenarbeit im Interesse des deutschen Vaterlandes geschaffen wird.

7

Vgl. Dok. Nr. 21.

Dr. Held

Extras (Fußzeile):