1.97 (wir2p): Nr. 332 Aufzeichnung des Reichsjustizministeriums zum Streitfall zwischen Bayern und dem Reich. [3. August 1922]

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Nr. 332
Aufzeichnung des Reichsjustizministeriums zum Streitfall zwischen Bayern und dem Reich. [3. August 19221]

1

Die Aufzeichnung ist undatiert; sie bezieht sich auf eine bayer. Note vom 2.8.22 und ist vermutlich in Dok. Nr. 331 bei Anm. 6 erwähnt. Weitere Anhaltspunkte für die Datierung konnten nicht ermittelt werden.

R 43 I /2261 , Bl. 111-114 Durchschrift2

2

Das Dokument trägt den eigenhändigen Vermerk Wevers: „Der Herr Reichspräsident hat einen Abdruck erhalten“ sowie die Abschlußverfügung Wirths vom 10.8.22.

Geheim!

I.

In der Note vom 2. August d. J. wünscht die Bayerische Regierung den Erlaß von Vorschriften, die eine dauernde Bürgschaft dafür bieten, daß Hoheitsrechte der Länder nicht ohne deren Zustimmung beseitigt oder eingeschränkt[985] werden können3. Die Tragweite dieses Wunsches ist nicht ohne weiteres erkennbar. Nach dem Wortlaut der Note scheint es, als ob die Bayerische Regierung den Inbegriff der Hoheitsrechte, die den Ländern gegenwärtig zustehen, garantiert wissen und jeden Eingriff in diese Hoheitsrechte, sei es im Wege der einfachen, sei es im Wege der verfassungsändernden Gesetzgebung, von der Zustimmung der Länder abhängig machen wolle. Ein solcher Vorschlag wäre unannehmbar. Das Reich ist nach Artikel 7 ff. der Verfassung berechtigt, auf den seiner Gesetzgebungskompetenz zugewiesenen Gebieten im Wege der einfachen Gesetzgebung auch solche Maßnahmen zu treffen, welche die Hoheitsrechte der Länder mittelbar oder unmittelbar berühren. Es ist ferner befugt, die Ausführung eines Reichsgesetzes durch einfaches Reichsgesetz in eigene Hand zu nehmen (Art. 14). Würde die Wirksamkeit dieser Maßnahmen von der Zustimmung sämtlicher Länder abhängig gemacht, so würde dadurch die Reichsgesetzgebung auf vielen Gebieten völlig lahmgelegt werden. Es würde z. B. unmöglich sein, ohne Zustimmung sämtlicher Länder ein Reichsgesetz über den[986] Strafvollzug oder über das Enteignungsrecht (Artikel 7 Nr. 3 und 12) zu erlassen. Das Reich würde nicht einmal in der Lage sein, das ihm nach Artikel 9 und 10 der Verfassung zustehende Gesetzgebungsrecht auf dem Gebiete der Wohlfahrtspflege, der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, des religiösen Lebens, des Schulwesens, des Beamtenrechts usw. auch nur in dem beschränkten Umfang auszuüben, in dem es ihm durch die bezeichneten Bestimmungen zugewiesen ist.

3

Mit folgender Note vom 2.8.22 hatte der bayer. MinPräs. Graf Lerchenfeld dem RPräs. auf sein Schreiben vom 27.7.22 (siehe Dok. Nr. 328 Anm. 2) u. a. geantwortet:

„Wenn das Schreiben vom 27. Juli den Standpunkt vertritt, daß die bayerische Verordnung der verfassungsmäßigen Grundlage entbehre, so vermag ich dem nicht beizupflichten. Ich muß mir an dieser Stelle verfassungsrechtliche Ausführungen versagen, um so mehr, als eine bloß formalrechtliche Entscheidung keine Lösung einer Frage bringen könnte, deren wesentliche Bedeutung auf politischem Gebiet liegt. – Die Verordnung ist eine Abwehrmaßnahme, zu der die bayerische Regierung als die verantwortliche Hüterin der verfassungsmäßigen Ordnung innerhalb ihres Gebietes durch die klare Erkenntnis eines staatlichen Notstandes gezwungen worden ist. – In der Tat sind trotz ihrer Vorstellungen und Warnungen wichtige bundesstaatliche Hoheitsrechte durch die neuen Gesetze beeinträchtigt worden. Diese Notlage ergibt sich aber auch aus der tiefgehenden Erregung weitester, von treuer deutscher Gesinnung erfüllter Kreise des Bayerischen Volkes über den Vollzug dieser Gesetze, einer Erregung, die fortgesetzt in zahlreichen Kundgebungen von Angehörigen aller Schichten und aus allen bayerischen Gebieten in Süd und Nord wie aus der Pfalz Ausdruck findet. Sollte die Verordnung, sei es schlechthin beseitigt, sei es durch eine unbefriedigende, den Keim neuer Verwicklungen bergende Regelung ersetzt werden, so würde in ganz Bayern ein Zustand der Beunruhigung eintreten, für den die bayerische Regierung auch vom Standpunkte des Reichswohles die Verantwortung nicht übernehmen könne. – Vielmehr erfordert es der Ernst dieser Lage vom Standpunkte der politischen Betrachtung, daß eine Rechtslage geschaffen wird, die auch unseren Staatsnotwendigkeiten entspricht. Hierzu die Hände zu bieten, ist die bayerische Regierung jederzeit bereit; sie hat den dringenden Wunsch, über die Beilegung des jetzigen Falles hinaus die Wurzel künftiger Konflikte zu beseitigen, und damit den Beziehungen zwischen Reich und Ländern dauernd zu dienen. – Die Stimmung des bayerischen Volkes wird hauptsächlich von der Besorgnis geleitet, die Weimarer Verfassung könnte so ausgelegt werden, als ermögliche sie die schrittweise Beseitigung der Hoheitsrechte, ja der Staatlichkeit der Länder. Sie haben, sehr verehrter Herr Reichspräsident, sowohl bei Ihrem letzten Aufenthalt in München, wie auch in Ihrem Schreiben den Entschluß, die Staatlichkeit der Länder zu schützen, klar ausgesprochen. Das bayerische Volk erkennt dies mit Befriedigung an und vertraut, daß sich mit Ihrer tatkräftigen Hilfe ein Weg finden möge, um eine entsprechende Sicherheit für die Zukunft zu erhalten, und zwar durch Vorschriften, die eine dauernde Bürgschaft dafür böten, daß Hoheitsrechte der Länder nicht ohne deren Zustimmung beseitigt oder eingeschränkt werden könnten. – Zum Schlusse darf ich der Überzeugung Ausdruck verleihen, daß gerade die Not der Gegenwart und des staatlichen Lebens gebieterisch dazu führen sollten, das ganze deutsche Volk in seinen einzelstaatlichen Gruppen und aus eigener Gesinnung heraus zu freudiger Mitarbeit an den Aufgaben des Staates heranzuziehen. Regierung und Volk in Bayern sind auch ihrerseits ernstlich gewillt, das Deutsche Reich vor Erschütterungen zu bewahren, die zu vermeiden gerade in dieser Zeit außenpolitischer Spannung gemeinsame Pflicht ist.“ (Huber, Dokumente zur Verfassungsgeschichte, Bd. 3, S. 260 f.).

Darüber hinaus würde der bayerische Vorschlag aber sogar einen Rückschritt gegenüber der Rechtslage bedeuten, die unter der Geltung der früheren Reichsverfassung bestand. Nach dieser war der Bestand der Hoheitsrechte der Länder keineswegs jedem Eingriffe des Reichs entzogen. Es war lediglich in Art. 78 Abs. 2 vorgesehen, daß bestimmte Rechte einzelner Bundesstaaten in deren Verhältnis zur Gesamtheit nur mit Zustimmung des berechtigten Bundesstaates abgeändert werden konnten. Diese Vorschrift beschränkte sich auf die sogenannten Reservatrechte, die sich teils unmittelbar aus der Reichsverfassung und den Versailler Verträgen, teils aus bestimmten Sondergesetzen ergaben (z. B. die Reservatrechte süddeutscher Staaten auf dem Gebiete des Post-, Telegraphen-, Kriegswesens und der Bierbesteuerung). Der Vorschlag Bayerns würde dazu führen, daß alle gegenwärtig vorhandenen Hoheitsrechte der Länder zu Reservatrechten würden, ein Gedanke, der nicht nur die Errungenschaften der Weimarer Verfassung preisgeben, sondern auch eine Rechtslage schaffen würde, die selbst unter der alten Verfassung für das Reich unerträglich gewesen wäre.

II.

Der Inhalt der bayerischen Note läßt auch die Auslegung zu, daß die bayerischen Wünsche sich darauf beschränken, diejenigen Eingriffe in die Hoheitsrechte der Länder, die unter Überschreitung der verfassungsmäßigen Kompetenzen des Reichs erfolgen, von der Zustimmung der Länder abhängig zu machen. Auch in dieser beschränkten Tragweite würde die bayerische Anregung sich nur im Wege einer Änderung des Artikel 76 der Reichsverfassung4 verwirklichen lassen. Auch hier würde es sich um einen Rückschritt gegenüber der in der alten Reichsverfassung getroffenen Regelung handeln. Für einen solchen Rückschritt besteht vom Standpunkte der Länder keine Notwendigkeit; denn die Stellung, die der Reichsrat als föderatives Organ bei der Gesetzgebung einnimmt, ist gerade bei Verfassungsänderungen nahezu allmächtig, da er jedes vom Reichstag beschlossene verfassungsändernde Gesetz dadurch praktisch[987] zum Scheitern bringen kann, daß er auf Grund des Artikel 76 Abs. 2 der Reichsverfassung den Volksentscheid verlangt. Doch ließe sich erwägen, ob den bayerischen Wünschen dadurch entgegengekommen werden kann, daß Änderungen der Reichsverfassung an noch weitere Erschwerungen gebunden werden, als sie im Artikel 76 der Reichsverfassung schon vorgesehen sind. In Betracht käme allenfalls eine Vorschrift, die ähnlich der des Artikel 107 der früheren Preußischen Verfassung bestimmte, daß ein verfassungsänderndes Gesetz nur dann als angenommen gilt, wenn es in zwei Gesamtabstimmungen, zwischen denen wenigstens 21 Tage liegen, mit erhöhten Mehrheiten angenommen worden ist. Eine solche Vorschrift würde Gewähr dafür bieten, daß den Regierungen und den Parlamenten der Länder ausreichende Gelegenheit bleibt, zu der geplanten Verfassungsänderung Stellung zu nehmen.

4

Der Artikel bestimmt: „Die Verfassung kann im Wege der Gesetzgebung geändert werden. Jedoch kommen Beschlüsse des Reichstages auf Abänderung der Verfassung nur zustande, wenn zwei Drittel der gesetzlichen Mitgliederzahl anwesend sind und wenigstens zwei Drittel der Anwesenden zustimmen. Auch Beschlüsse des Reichsrats auf Abänderung der Verfassung bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. Soll auf Volksbegehren durch Volksentscheid eine Verfassungsänderung beschlossen werden, so ist die Zustimmung der Mehrheit der Stimmberechtigten erforderlich. Hat der Reichstag entgegen dem Einspruch des Reichsrats eine Verfassungsänderung beschlossen, so darf der Reichspräsident dieses Gesetz nicht verkünden, wenn der Reichsrat binnen zwei Wochen den Volksentscheid verlangt.“

III.

Weitere Zugeständnisse könnten bei der Ausführung des Gesetzes zum Schutze der Republik gemacht werden. Der Gedanke eines besonderen bayerischen oder süddeutschen Senats beim Staatsgerichtshof wird allerdings abzulehnen sein; er scheitert praktisch daran, daß zahlreiche wichtige Strafsachen, die zur Zuständigkeit des Staatsgerichtshofs gehören, sich über das ganze Reichsgebiet erstrecken (Organisation C). Dagegen kann Vorsorge getroffen werden, daß von der Befugnis, die zur Zuständigkeit des Staatsgerichtshofs gehörenden Sachen vor die Gerichte der Länder zu verweisen, in ausgiebigem Maße Gebrauch gemacht wird. Schon jetzt wird die weitaus überwiegende Zahl der Sachen entsprechend einer dem Oberreichsanwalt erteilten Weisung an die ordentlichen Gerichte abgegeben. Im Einvernehmen mit der Bayerischen Regierung könnten Richtlinien für die Abgabe aufgestellt werden, durch die der Oberreichsanwalt veranlaßt würde, regelmäßig etwa folgende Sachen den ordentlichen Strafverfolgungsbehörden zu überweisen:

1.

Sachen, in denen die Tat schon verhältnismäßig weite Zeit zurückliegt,

2.

Sachen von geringfügiger Bedeutung,

3.

Sachen, deren Interesse sich auf engere örtliche Kreise oder das Land beschränkt,

4.

Sachen, die im Verfahren vor den Landesbehörden schon weit fortgeschritten sind.

Außerdem könnte der Oberreichsanwalt veranlaßt werden, sich bei der Inanspruchnahme polizeilicher Tätigkeit grundsätzlich der polizeilichen Behörden des in Betracht kommenden Landes zu bedienen und im übrigen Polizeibeamte nur im Einvernehmen und zur Unterstützung der örtlichen Stellen tätig werden zu lassen. Dabei müßte allerdings von der Bayerischen Regierung die Zusage gegeben werden, daß die von dem Oberreichsanwalt im Rahmen seiner gesetzlichen Zuständigkeit getroffenen Anordnungen an die Staatsanwaltschaften und Polizeibehörden der Länder nicht in einer Weise durchkreuzt werden, wie es in Bayern durch Erlaß des Ministeriums des Innern geschehen ist.

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