2.177.2 (bau1p): 2. Besoldungsgesetz.

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Das Kabinett BauerKabinett Bauer Bild 183-R00549Spiegelsaal Versailles B 145 Bild-F051656-1395Gustav Noske mit General von Lüttwitz Bild 183-1989-0718-501Hermann EhrhardtBild 146-1971-037-42

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RTF

2. Besoldungsgesetz.

Ministerialdirektor Maeder hielt einen kurzen einleitenden Vortrag über die Grundzüge des Besoldungsgesetzes2. [Das Kabinett berät anschließend[622] die Abänderungsanträge einzelner Reichsressorts sowie des PrFM. U. a. wird gegen das Recht des RK und des RPräs., ihre Beamten nach eigenem Ermessen in Gehalts- und Altersstufen einzuweisen, insbesondere von Preußen Einspruch erhoben. In den die Arbeitszeit aller Beamten auf 48 Wochenstunden festsetzenden Paragraphen wird eingefügt: „Der Beamte hat seine gesamte Arbeitskraft in den Dienst des Reichs zu stellen.“]3

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Eine Neuregelung des Beamtenbesoldungsrechts war durch die Festlegung von Richtlinien, kommissarische Besprechungen und Vorlage von Referentenentwürfen bereits 1919 in Angriff genommen worden (Materialien in: R 43 I /2574 ). Für das Reich ergab sich hierzu die Notwendigkeit aus der Tatsache, daß die Eisenbahnbeamten, die Zoll- und Steuerbeamten sowie die bayer. und württembergischen Postbeamten in den Reichsdienst und deshalb auch in die Besoldungsordnung des Reichs eingefügt werden mußten. Darüber hinaus war, so führte der RFM in der Begründung zum Entw. des Beamtenbesoldungsgesetzes aus, das Verhältnis zwischen den den Beamten nach dem ersten ReichsbesoldungsGes. vom 15.7.1909 (RGBl. S. 573 ) zustehenden Bezügen und den ihnen kriegs- und inflationsbedingt gewährten widerruflichen Teuerungszulagen derart unerträglich geworden, daß neben strukturellen Anpassungen eine grundlegende Neugestaltung des Besoldungsgefüges vorgenommen werden müsse (Entw. eines Beamtenbesoldungsgesetzes nebst Begründung; NatVers.-Bd. 342 , Drucks. Nr. 2471 ). Der Entw. war der RReg. vom RFM ohne den begründenden Teil zugestellt worden. In dem Anschreiben vom 21.2.20 wurde auf die wesentlichen Meinungsverschiedenheiten zwischen den Ressorts hingewiesen (R 43 I /2576 , Bl. 81–98). Wesentliches Kennzeichen des neuen Besoldungsgesetzes, sowohl im Entw. als auch in der am 30.4.20 verkündeten Fassung, ist die Reduzierung der bisher bestehenden ca. 180 Gehaltsklassen der Beamten. Die bisherigen Rangunterschiede zwischen „höheren Beamten“, „Subalternbeamten“ und „Unterbeamten“ werden durch die Zusammenfassung der Beamten in 13 Besoldungsgruppen mit entsprechend dem Dienstalter ansteigenden und 7 Besoldungsgruppen mit Festgehältern beseitigt. „Zur Anpassung an die Veränderungen in der allgemeinen Wirtschaftslage“ wird als neuer Besoldungsbestandteil ein nach Art und Höhe jeweils im Haushaltsplan festzulegender „Teuerungszuschlag“ neben dem „Grundgehalt“ gesetzlich verankert. Weiterhin werden in das reguläre Diensteinkommen anstelle des bisherigen „Wohnungsgeldzuschusses“ ein nach Ortsklassen und Höhe der Grundgehälter gestaffelter „Ortszuschlag“ sowie ein „Kinderzuschlag“ miteinbezogen.

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Zur Fortsetzung der Beratungen s. Dok. Nr. 176, P. 3.

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