2.44.3 (bau1p): 3. Umtausch von Banknoten und Abstempelung von Wertpapieren.

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Das Kabinett BauerKabinett Bauer Bild 183-R00549Spiegelsaal Versailles B 145 Bild-F051656-1395Gustav Noske mit General von Lüttwitz Bild 183-1989-0718-501Hermann EhrhardtBild 146-1971-037-42

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3. Umtausch von Banknoten und Abstempelung von Wertpapieren.

Der Vertreter des Reichsministers der Finanzen begründete die Notwendigkeit des Umtausches von Banknoten und der Abstempelung von Wertpapieren entsprechend dem früher eingereichten Schreiben9 und führte aus, daß die von dem Reichsbankpräsidenten erhobenen Bedenken10 unbegründet seien. Diese Auffassung vermochte das Kabinett ohne weiteres nicht zu teilen und beschloß, die Angelegenheit am Freitag [15. 8.] im Beisein der preußischen zuständigen Ressortminister zu erörtern11. Gleichzeitig wurde der Auffassung Ausdruck gegeben, daß Fragen so grundsätzlicher Natur wie diese, nicht seitens des zuständigen Ressortministers allein ohne Verständigung mit dem Kabinett geregelt werden dürften12.

9

Der RFM an den Präs. des Rbk-Direktoriums, 31.7.19; R 43 I /628 , Bl. 70 f.; zum Inhalt s. Dok. Nr. 47, Vgl. auch das Schreiben des RFM an den Präs. des Rbk-Direktoriums vom 6.8.19 (R 43 I /628 , Bl. 105).

10

Das Rbk-Direktorium an den RFM, 3. 8., 8. 8. und 9.8.19; R 43 I /628 , Bl. 75–88, 98–104, 114–126; zum Inhalt s. Dok. Nr. 47. Mit Schreiben vom 3. 8. hatte das Rbk-Direktorium den RMinPräs. von den Plänen des RFM in Kenntnis gesetzt und dahingehend Stellung bezogen, daß die Verwirklichung des Projekts „unser Geldwesen heillos zerrütten und unsere Volkswirtschaft dem Ruin entgegenführen würde“ (R 43 I /628 , Bl. 69).

11

In Schreiben an den RFM hatten der RWiM, der PrHandM und der PrFM sich den Bedenken des Rbk-Direktoriums angeschlossen und die Pläne des RFM als „außerordentlich bedenklich“, „verhängnisvoll“ und in ihren Auswirkungen auf das Wirtschaftsleben als „geradezu verheerend“ gekennzeichnet (Abschriften in: R 43 I /628 ).

12

Diese einem Kabinettsbeschluß gleichkommende Willensbekundung findet ihre verfassungsrechtliche Absicherung in Art. 57 RV.

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