1.179.3 (bru2p): [3.] Entwurf einer Verordnung über Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien.

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[3.] Entwurf einer Verordnung über Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien.

Staatssekretär Dr. JoëlJoël schilderte zunächst die Entstehungsgeschichte des Entwurfs und trug sodann den Inhalt des Entwurfs vor17. Er führte u. a. aus, daß der Entwurf die doppelte Aufgabe verfolge, den Mißbräuchen bei der Geschäftsführung entgegenzutreten und die Kapitalbasis der Aktiengesellschaften sicherzustellen. U. a. betonte er die Schaffung des neuen Instituts der Bilanzprüfer durch den Entwurf und die Einführung einer Pflichtrevision. Er wies ferner darauf hin, daß das viel umstrittene Institut der Mehrstimmrechtsaktien in dem Entwurf beibehalten worden sei, daß jedoch Maßnahmen gegen einen Mißbrauch dieses Instituts vorgesehen seien18.

17

StS Joël hatte der Rkei am 17.7.31 den NotVOEntw. über Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien übersandt (R 43 I /1082 , Bl. 4–88; zustimmender Referentenvortrag Wiensteins, a.a.O., Bl. 89–91).

18

Am 3.8.31 hatte Joël dem RK eine kurze Übersichtsangabe über den VOEntw. überreicht, in der die wichtigsten Bestimmungen erläutert worden waren (R 43 I /1082 , Bl. 97–108).

Sodann kam Staatssekretär Dr. Joël auf die Frage der Behandlung des Entwurfs zu sprechen und führte aus, daß das gesamte Problem der Aktienrechtsreform nach seiner Auffassung nur im Wege der ordentlichen Gesetzgebung verfolgt werden könne. Er betonte u. a., daß maßgebende Zeitungen, wie der „Vorwärts“, das „Berliner Tageblatt“, die „DAZ19, die „Vossische Zeitung“ und die „Frankfurter Zeitung“ die Neuregelung des gesamten Aktienrechts[1526] im Wege einer Notverordnung ablehnten. Auch ein maßgebendes Mitglied des Vorstands der Anwaltskammer habe sich in diesem Sinne geäußert. Der „Vorwärts“ habe erklärt, daß eine Teilreform des Aktienrechts im Wege der Notverordnung möglich sei. Diesen Standpunkt halte er für richtig. Man solle einige wenige grundsätzliche Bestimmungen aus dem Entwurf herausnehmen, z. B. Bestimmungen über Publizität und Verwaltungsprüfung sowie Strafbestimmungen und diese sodann im Wege der Notverordnung erlassen. Die gesamten Probleme der Aktienrechtsreform solle man jedoch nicht im Wege der Notverordnung, sondern im Wege der ordentlichen Gesetzgebung erledigen.

19

In dem Artikel „Notverordnete Aktienreform?“ hatte sich die DAZ Nr. 333–334 vom 25.7.31 gegen die Absicht des RIMin. gewandt, den seit Sommer 1930 vorliegenden Entw. einer Reform des Aktienrechts unter Umgehung des normalen Gesetzgebungswegs als NotVO in Kraft zu setzen; eine derartige NotVO würde in die durch die Krise hart bedrängte Wirtschaft „eine neue ganz große Beunruhigung“ hineintragen.

Der Reichskanzler dankte Staatssekretär Dr. Joël für seinen eingehenden Vortrag. Er betonte, daß die heutige Sitzung nur der Unterrichtung des Kabinetts über den Inhalt des Entwurfs einer Verordnung über Aktienrechtsreform dienen solle. Zu Beginn der nächsten Woche (ab 10. 8.) werde sich das Reichskabinett über die Aktienrechtsreform schlüssig werden müssen20.

20

Die nächste Beratung des RKab. über die Aktienrechtsreform fand am 7.9.31 statt: s. Dok. Nr. 465, P. 1.

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