2.116.1 (feh1p): 1. Genehmigung des für die Herstellung der Flaggen bestimmten Adlers.

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1. Genehmigung des für die Herstellung der Flaggen bestimmten Adlers1.

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Zur Vorgeschichte s. Dok. Nr. 89, P. 10 und Dok. Nr. 113, P. 1.

Der Reichsminister des Innern erbat und erhielt die Ermächtigung des Kabinetts, bei der Herstellung der Flaggentafeln neben dem bei der vorigen Behandlung der Frage vorläufig genehmigten Adler von Schmitt-Rottluff eine etwas abweichende, von dem Reichskunstwart dem Kabinett vorgelegte Ausführung des Adlers zu verwenden. Die Verwendung des zuerst genannten Adlers soll dadurch nicht ausgeschlossen sein. Im übrigen bleibt es bei der Entscheidung des Kabinetts, daß die endgültige Festlegung der Form des Reichsadlers einer späteren Zeit vorbehalten bleibt.

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