2.97.8 (mu11p): 8. Heeresverminderung.

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8. Heeresverminderung6.

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Der „Befehl für die Verminderung des Heeres auf 200 000 Mann zum 1.4.20“ war vom RWeMin. am 6.3.20 erlassen worden (R 43 I /680 , Bl. 100-108). Auf Grund des Kapp-Putsches und der Unruhen im Ruhrgebiet hatte dann am 19. 3. v. Seeckt ein Telegramm dem RK zugesandt, in dem der General ausführte: „Die augenblickliche Lage hat es erforderlich gemacht, die zum 1.4.20 beabsichtigte Herabminderung des Heeres auf 200 000 Köpfe zunächst solange einzustellen, bis eine Klärung der Verhältnisse eingetreten ist. Ich habe daher eine dementsprechende Verfügung an die Kommandobehörden bereits erlassen; auch ist die Ententekommission darüber unterrichtet worden, daß die augenblickliche Lage eine Herabminderung des Heeres auf 200 000 Köpfe nicht gestattet.“ Seeckt bat des weiteren um nachträgliche Sanktionierung durch das Kabinett (R 43 I /680 , Bl. 117 f.).

Auf Vortrag des Reichswehrministers stimmte das Kabinett zu, daß infolge der durch die Märzereignisse eingetretenen Verzögerungen die Durchführung der Verminderung des Heeres auf 200 000 Köpfe bis zum 15. Mai 1920 erfolge und für die Zeit seit dem 1. April bis zum 15. Mai den mehr geführten Heeresangehörigen die Gebühren des neuen Besoldungsgesetzes gezahlt werden.

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