2.7.5 (bau1p): 5. [Kursgewinne der Reichsbank.]

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5. [Kursgewinne der Reichsbank.]

Der Reichsernährungsminister weist darauf hin, daß die Reichsbank für das von ihr zu Einfuhrzwecken zur Verfügung gestellte Gold10 wegen des[24] Standes der Valuta einen großen Kursgewinn in Papier erhalte und regt an, daß sie das Gold unter teilweisem Verzicht auf diesen Kursgewinn abgeben möge11. Der Reichsbankpräsident hält dies aus sachlichen und formellen Gründen nicht für angängig. In dem Gewinn liege eine notwendige Reserve. Auch müsse die Reichsbank das abgegebene Gold möglichst wieder anschaffen. Sollte sich ein dauernder Gewinn ergeben, so würde er auf Grund der Reichsabgabe letzten Endes dem Reich zufließen. Der Reichsfinanzminister und der Reichswirtschaftsminister stimmen dem zu. Die Anregung wird darauf zurückgezogen.

10

Das RKab. hatte am 26. 3. beschlossen, zur Bezahlung der aufgrund des Brüsseler Lebensmittelabkommens vom 14. 3. eingeführten ausländischen Lebensmittel die erforderlichen Beträge u. a. aus den Goldmarkreserven der Rbk zur Verfügung zu stellen, da Devisen und Kredite nicht in ausreichender Höhe zur Verfügung standen. Vgl. diese Edition: Das Kabinett Scheidemann, Dok. Nr. 23, P. 2.

11

Dazu hatte der REM in einem Schreiben an den RMinPräs. vom 18. 6. ausgeführt, daß die Rbk ihren Überweisungen den jeweils zur Zeit der Absendung notierten £-Sterling-Kurs zu Grunde lege und die so ermittelten Beträge in Papiermark den amtlichen Lebensmitteleinkaufsstellen in Rechnung stelle. Da der Umrechnungskurs infolge der Verschlechterung der Markvaluta von ursprünglich 53 M auf inzwischen 66 M angestiegen sei, verteuerten sich die Lebensmittel für die Bevölkerung in zunehmendem Maße, während die Rbk aufgrund der rein fiktiven Festsetzung des £-Kurses ungerechtfertigte Gewinne erziele. Der REM forderte deshalb von der RReg. die Festsetzung eines angemessenen Goldagios, das zwischen den billigen Einstandspreisen der Goldvorräte der Rbk und den gegenwärtigen hohen £-Kursen einen Ausgleich herbeiführe, um so zu einer Preissenkung für die Auslandslebensmittel beizutragen (R 43 I /1266 , Bl. 228–230).

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