1.180.5 (bru3p): 5. Verbrauchssteuern (Biersteuer).

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5. Verbrauchssteuern (Biersteuer).

Der Reichsminister der Finanzen machte Mitteilungen über den Stand der Biersteuerfrage10 und über besondere Schwierigkeiten, die darin beständen, daß von Bayern wegen der Senkung der Branntwein- und Biersteuer ein besonderer Druck ausgeübt werde. Bayern berufe sich auf seine Sonderlage und verlange eine Sonderregelung für sich. Er würde am liebsten die Biersteuer um 6,50 RM senken. Das würde aber Schwierigkeiten für die Gemeindebiersteuer bringen11.

10

Vgl. Dok. Nr. 688, P. 5. Am 5.3.32 war MdR Köster (WP) in der Rkei erschienen und hatte eine neue Streikwelle der Gastwirte angedroht, wenn nicht die Reichsbiersteuer um 3 RM und die Gemeindebiersteuer um 50% gesenkt würden; außerdem müsse die Gemeindegetränkesteuer ab 1.4.32 wegfallen und die Lustbarkeitssteuer eingeschränkt werden (Vermerk von MinDir. v. Hagenow in R 43 I /2413 , Bl. 152).

11

Vgl. Dok. Nr. 678.

Der Herr Reichskanzler betrachte eine nur geringe Senkung als unzweckmäßig, weil eine Preissenkung um etwa nur 2 Pfennige den Konsum nicht wieder heben würde.

Der bayerische Vorschlag gehe dahin, die Biersteuer allgemein um 40% abzuschlagen. Das sei unzweckmäßig und würde diejenigen Betriebe benachteiligen, die besonders wirtschaftlich arbeiteten. Das würde ferner in der Mehrzahl der Fälle eine Senkung um nur einen oder wenige Pfennige bedeuten.

Ein anderer Plan, mit dem er sich befaßt habe, sei, einen Ablieferungszwang für geringwertigen Branntwein einzuführen. Obstbranntwein und andere hochwertige Branntweine könnten dem freien Handel überlassen bleiben.

Unter diesen ganzen Umständen wolle er (der Reichsminister der Finanzen) dem Reichsrat in der Sitzung am nächsten Tage zunächst vorschlagen, daß die Gemeindesteuer nicht über 6 RM betragen dürfe und daß die Reichssteuer um 3 RM gesenkt werden solle12.

12

Auf Antrag Bayerns beschloß der RR am 9.3.32, der RReg. zu empfehlen, die Reichsbiersteuer um 3 RM pro Hektoliter und die Gemeindebiersteuern gestaffelt zu senken; die Branntweinabgabe sollte von 6 RM auf 4 RM ermäßigt werden (Vossische Zeitung Nr. 118 vom 10.3.32, R 43 I /2413 , Bl. 164).

Das Kabinett nahm davon Kenntnis. Widerspruch wurde nicht erhoben13.

13

Zur Fortsetzung der Beratung siehe Dok. Nr. 697, P. 7.

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