2.140.2 (feh1p): 2. Verhandlungen über das Sperrgesetz im Reichsrat.

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2. Verhandlungen über das Sperrgesetz im Reichsrat1.

1

Zu der Behandlung des Entw. eines Sperrgesetzes im Kabinett s. Dok. Nr. 89, P. 9.

Im RR war der GesEntw. Mitte November beraten und dabei wesentlich verändert worden. Das Kabinett hatte sich daraufhin am 16. 11. (s. Dok. Nr. 113, P. 4) mit diesen Änderungen einverstanden erklärt, und noch am gleichen Tage hatte der RFM den so veränderten GesEntw. dem RT zugeleitet. Zu diesem GesEntw. s. RT-Drucks. Nr. 905 und zu 905, Bd. 364 .

Bei den Beratungen im RT war der Entw. eines Sperrgesetzes wiederum weitgehend verändert worden und am 17. 12. in der veränderten Fassung mit 207 zu 122 Stimmen bei 15 Enthaltungen angenommen worden (RT-Bd. 345, S. 1779  f und 1834). Am gleichen Tage hatte sich auch der RR noch einmal mit dem GesEntw. befaßt, um seine Haltung zu den im RT vorgenommenen Änderungen zu beraten.

Ministerialdirektor von Schlieben trug vor, daß Preußen im Reichsrat bei der Beschlußfassung des Reichsrats eine Vertagung herbeigeführt und u. a.[359] Wünsche wegen stärkerer Beteiligung der Länder bei Fragen der Beamtenbesoldung gestellt habe2. Das Kabinett ist damit einverstanden, daß folgende Erklärung abgegeben wird:

2

Preußens Haltung bei der erneuten Beratung des Sperrgesetzes im RR am 17. 12. ist nur auf dem Hintergrund der am 16. 12. im RT verabschiedeten Änderung des Reichsbesoldungsgesetzes zu verstehen. Hier hatte sich das Reich nach Ansicht Preußens vielfach über die Interessen der Länder hinweggesetzt (Der PrFM an den RFM am 17.12.1920, R 43 I /2560 , Bl. 121). Die Folge war, daß Preußen offenbar nun bei den Beratungen des Sperrgesetzes den Standpunkt der Länder zur Geltung bringen wollte und das Reich mit Hilfe der Stimmverhältnisse im RR unter Druck zu setzen suchte. Es ging dabei um die Frage, ob das Sperrgesetz verfassungsändernd sei oder nicht.

Bisher hatte nur Bayern das Sperrgesetz als verfassungsändernd bezeichnet (Der Bayer. Gesandte von Preger am 16.12.1920 im RT, RT-Bd. 346, S. 1710 ). Auf der Sitzung des RR vom 17. 12. drohte nun auch Preußen, sich der Ansicht Bayerns über den verfassungsändernden Charakter des Sperrgesetzes anzuschließen. In einer handschriftlichen Notiz MinR Wevers vom 17. 12. für StS Albert heißt es dazu: „Das Sperrgesetz ist heute vom RR abgesetzt worden. Bayern erhob Einspruch, andere wollen Vertagung. Preußen wollte evtl. Bayern unterstützen, weil für das Sperrgesetz ein verfassungsänderndes Gesetz vorgeschrieben sei; die dafür erforderliche Zweidrittelmajorität sei heute nicht im Reichstag erreicht worden. Andere Länder – insbesondere Bremen – drängen auf Verabschiedung. Am Dienstag [21. 12.] soll die Sache erneut beraten werden. RJM steht auf dem Standpunkt, daß ein verfassungsänderndes Gesetz nicht erforderlich sei. Es war jedoch nichts zu machen. Auf Preußen muß eingewirkt werden. Minister Wirth hatte schließlich den Vorsitz.“ (R 43 I /2560 , Bl. 122). Dies bedeutete eine Gefährdung des eben erst im RT beschlossenen Gesetzes.

Gleichfalls am 17. 12. richtete jedoch der PrFM Lüdemann ein Schreiben an den RFM, in dem er mitteilte, daß Preußen sich eine endgültige Stellungnahme zum Sperrgesetz zunächst noch vorbehalte. Zuvor verlange Preußen eine Erklärung der RReg., in der diese verspreche, in Zukunft größere Rücksicht auf die Länder in der Frage der Beamtenbesoldung zu nehmen (Der PrFM an den RFM am 17.12.1920, R 43 I /2560 , Bl. 121). Um die Abgabe dieser Erklärung handelt es sich hier.

Es entspricht durchaus der Auffassung der Reichsregierung, bei Maßnahmen auf dem Gebiete der Beamtenbesoldung, die finanzielle Wirkung auf die Länder äußern können, rechtzeitig mit diesen in Verbindung zu treten. Sie ist auch gewillt, den durch die Maßnahmen des Reichs entstehenden Folgerungen für die Länder Rechnung zu tragen3.

3

Preußen scheint sich mit dieser Erklärung der RReg. zufrieden gegeben zu haben, denn bereits am 21. 12. wurde das Sperrgesetz in der vom RT beschlossenen Form auch vom RR verabschiedet und am 24. 12. im RGBl. veröffentlicht (RGBl. 1920, S. 2117  f.).

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