1.192.1 (ma32p): 1. Regierungserklärung zum Arbeitsnotprogramm.

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1. Regierungserklärung zum Arbeitsnotprogramm.

Der Stellvertreter des Reichskanzlers bemerkte einleitend, daß er die in der Vollsitzung des Reichstags am 27. Februar abzugebende Regierungserklärung zum Arbeitsnotprogramm mit Worten des Bedauerns über die Erkrankung des Herrn Reichskanzlers beginnen und daß er bei Verlesung der Regierungserklärung auch den Platz des Herrn Reichskanzlers im Reichstage freilassen werde.

Er erörterte sodann die gesetzestechnischen Möglichkeiten, um die verschiedenen, mit dem Arbeitsnotprogramm zusammenhängenden neuen Gesetze1 zu einem unteilbaren Ganzen zu verbinden. Er habe die Möglichkeit prüfen lassen, diese gesetzgeberischen Maßnahmen durch ein Mantelgesetz zu verbinden, ferner auch die Möglichkeit, in jedes der Gesetze einen besonderen Mantelparagraphen aufzunehmen, demzufolge das Inkrafttreten der Gesetze durch ein besonderes Gesetz zu bestimmen wäre. Dieses besondere Gesetz könne entweder das Haushaltsgesetz2 oder ein besonderes Inkraftsetzungsgesetz sein. Der Weg, das Inkrafttreten durch das Haushaltsgesetz zu bestimmen, sei bedenklich wegen[1338] der beschränkenden Bestimmung des Art. 85 Abs. 2 der Reichsverfassung, wonach das Haushaltsgesetz nur budgetrechtliche Bestimmungen enthalten dürfe3. Er empfehle als den besten Weg die Aufnahme eines Mantelparagraphen in die zu erlassenden Gesetze und den Erlaß eines besonderen Inkraftsetzungsgesetzes4.

1

Eine vom 2.3.28 datierte Zusammenstellung der mit dem Arbeitsnotprogramm zusammenhängenden Gesetzes- und Verordnungsentwürfe befindet sich in R 43 I /1498 , Bl. 393.

2

Gemeint ist offenbar das Gesetz über die Feststellung des Reichshaushaltsplans für 1928.

3

Gemeint ist Art. 85 Abs. 3 RV, in dem es heißt: „Im übrigen sind Vorschriften im Reichshaushaltsgesetz unzulässig, die über das Rechnungsjahr hinausreichen oder sich nicht auf die Einnahmen und Ausgaben des Reichs oder ihre Verwaltung beziehen.“

4

Die Absicht, sämtliche mit dem Arbeitsnotprogramm zusammenhängenden Gesetze durch ein Mantelgesetz bzw. ein Inkraftsetzungsgesetz miteinander zu verbinden, wird später aufgegeben (Schreiben und Vermerke hierzu in R 43 I /1498 , Bl. 395–405). Stattdessen wird in die Novelle zum Gesetz über die Errichtung der Dt. Rentenbank-Kreditanstalt ein besonderer Abschnitt eingefügt, der das Inkrafttreten dieses Gesetzes sowie drei weiterer Gesetze des Arbeitsnotprogramms regelt; siehe dazu Dok. Nr. 455.

Sodann trat das Kabinett in eine Erörterung des Entwurfs einer Regierungserklärung ein. […]5

5

Die im weiteren Verlauf der Ministerbesprechung erörterten Beiträge der Ressorts zum Entwurf der Regierungserklärung über das Arbeitsnotprogramm befinden sich in der Anlage zum obigen Protokoll (R 43 I /1428 , Bl. 358 ff.). – Fortsetzung der Beratung über die Regierungserklärung: Dok. Nr. 435.

[Die Punkte 2–4 der Tagesordnung wurden nicht behandelt.]

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