2.1 (sch1p): Nr. 1 Denkschrift des Ministerialdirektors Meyer-Gerhard über die Geschäftsordnung des Reichsministeriums. 20. Februar 1919

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[1] Nr. 1
Denkschrift des Ministerialdirektors Meyer-Gerhard über die Geschäftsordnung des Reichsministeriums. 20. Februar 1919

R 43 I /1488 , Bl. 15-20

Durch das Inkrafttreten des Gesetzes über die vorläufige Reichsgewalt vom 10. Februar 19191 hat die frühere Reichsverfassung eine wesentliche Änderung erfahren. Die Stellungen des Reichskanzlers und der Staatssekretäre sind beseitigt worden. An ihren Platz ist ein Ministerium getreten, an dessen Spitze ein Präsident steht2, dessen Mitglieder aber grundsätzlich gleichgeordnet sind. Durch diese Neuordnung ist auch die Tätigkeit der Reichskanzlei wesentlich berührt worden. Früher hatte sie als Zentralbüro des Reichskanzlers den amtlichen Verkehr mit den Chefs der einzelnen Ämter zu vermitteln. Hierbei wurde davon ausgegangen, daß der Reichskanzler und später der Rat der Volksbeauftragten der Vorgesetzte der einzelnen Ressorts war. Die Behörden wurden demgemäß um Äußerungen ersucht und zur Vorlage von Antwortentwürfen usw. veranlaßt. In Beschwerdefällen nahm der Reichskanzler das Recht in Anspruch, selbst einzugreifen und den betreffenden Ressortchef um Bericht zu ersuchen. Allerdings wurde hiervon nur bei Anlässen Gebrauch gemacht, die aus politischen oder anderen Gründen genügend bedeutsam erschienen. Außerhalb dieser Form der Geschäftsführung stand das Auswärtige Amt, für das die Reichskanzlei im Verkehr mit dem Reichskanzler nur dann die Vermittlungsstelle bildete, wenn gleichzeitig ein anderes Ressort beteiligt war. Nach der vorläufigen Reichsverfassung ist der Präsident des Reichsministeriums nur primus inter pares. Nach dem vom Reichsministerium des Innern dem Staatenausschusse unter dem 17. Februar 1919 vorgelegten Entwurfe einer Verfassung des Deutschen[2] Reichs3 scheint der Präsident des Reichsministeriums allerdings nicht nur diese Stellung haben zu sollen. Für ihn ist hier die besondere Bezeichnung „Reichskanzler“ vorgesehen4. Ferner trägt er dem Reichstage gegenüber die Verantwortung für die Richtlinien der Reichspolitik5. Um dieser Verantwortung genügen zu können, wird der Reichskanzler die Befugnis haben müssen, sich durch Einsichtnahme in die Tätigkeit der einzelnen Reichsminister davon zu überzeugen, daß sie mit den Richtlinien der Reichspolitik dauernd im Einklang bleibt. Da aber nicht feststeht, ob der Entwurf der Reichsverfassung in der vorgeschlagenen Form Gesetz werden wird, können für die Regelung des augenblicklichen Geschäftsganges innerhalb des Reichsministeriums nur die Normen des Gesetzes über die vorläufige Reichsgewalt zu Grunde gelegt werden. Hiernach hat der Präsident etwa die Stellung, die der preußische Ministerpräsident im preußischen Staatsministerium bis zum 9. November 1918 einnahm6. Der Präsident des Reichsministeriums wird nicht als Vorgesetzter in die Arbeiten der Ressorts sachlich eingreifen können. Deshalb wird eine Umgestaltung der bisherigen Art und Form der Geschäftsführung der Reichskanzlei erforderlich sein. Ein gewisses Vorbild dürfte hier die Geschäftsführung des preußischen Staatsministeriums vor dem 9. November 1918 abgeben. Nach eingezogenen mündlichen Erkundigungen im preußischen Staatsministerium herrschte dort die nachfolgende Geschäftsführung:

1

RGBl. 1919, S. 169 .

2

Der RMinPräs. ist in dem Gesetz über die vorläufige Reichsgewalt vom 10.2.1919 (s. Anm. 1) nicht erwähnt; Art. 8 lautet lediglich: „Der RPräs. beruft für die Führung der RReg. ein Reichsministerium, dem sämtliche Reichsbehörden und die OHL unterstellt sind. Die Reichsminister bedürfen zu ihrer Amtsführung des Vertrauens der NatVers.“ Auch in dem Übergangsgesetz vom 4.3.1919 heißt es in § 5 nur „Die Befugnisse, die nach den Gesetzen oder Verordnungen des Reichs dem Reichskanzler zustehen, gehen auf das Reichsministerium über. Soweit das Reichsministerium nicht ein anderes bestimmt, werden sie von jedem Reichsminister für seinen Geschäftsbereich selbständig ausgeübt.“ (RGBl. 1919, S. 286 ). Erst in dem Erlaß betr. die Errichtung und Bezeichnung der obersten Reichsbehörden vom 21.3.1919 (RGBl. 1919, S. 327 ; vgl. Dok. Nr. 17, P. 7) wird der „Präsident des Reichsministeriums“ erwähnt, ohne daß über seine Stellung Näheres ausgesagt wird. Im Verlauf der 1. Lesung des GesEntw. über die vorläufige Reichsgewalt während der 3. Sitzung der NatVers am 8.2.1919 führte der StS des Innern Preuß dazu aus: „Über die innere Organisation des Reichsministeriums sind keine näheren Bestimmungen getroffen. […] Daß an der Spitze eines solchen Ministeriums ein Ministerpräsident stehen wird, darf als selbstverständlich vorausgesetzt werden. Den alten, ehrwürdigen Namen für das leitende Ministeramt, den Reichskanzlernamen, haben wir zunächst hier in diesem provisorischen Entwurf nicht eingesetzt, vielleicht aus dem Gefühl heraus, daß er zu historisch schwer sei, um in die vorläufige Organisation aufgenommen zu werden. […]“ (NatVers Bd. 226, S. 15 ).

3

Staatenausschuß-Drucks. Nr. 4.

4

Art. 74 des dem Staatenausschuß vorgelegten Verfassungsentwurfs lautete: „Die RReg. besteht aus dem RK und den Reichsministern.“ Gleichlautend Art. 52 WRV.

5

Art. 77 des dem Staatenausschuß vorgelegten Verfassungsentwurfs lautete: „Der RK trägt dem RT gegenüber die Verantwortung für die Richtlinien der Reichspolitik, jeder Reichsminister selbständig die Verantwortung für die Leitung des ihm anvertrauten Geschäftszweigs.“ Vgl. Art. 56 WRV.

6

Auch in der pr. Verfassungsurkunde vom 31.1.1850 wird der Präs. des PrStMin. nicht erwähnt.

Eine umfassende schriftliche Geschäftsordnung gab es nicht. Durch die Praxis und einzelne Verordnungen hatte sich herausgebildet, daß als zur Zuständigkeit des Staatsministeriums gehörig angesehen wurden:

1. die Beratung der Gesetzentwürfe und Anordnungen von allgemeinem Interesse; die allgemeinen Verwaltungsübersichten, Pläne und Voranschläge;

2. die Entscheidung von Meinungsverschiedenheiten zwischen den Ministern;

3. die Vorschläge wegen Anstellung bestimmter höherer Beamter; dahin gehören alle Beamten der 3. und höheren Rangklassen, d. h. alle vortragenden Räte, Direktoren und Unterstaatssekretäre in den Ministerien;

4. alle Angelegenheiten, die eine gleichmäßige Regelung für alle Ressorts erforderten;

5. die Leitung bestimmter über das Interesse eines einzelnen Ressorts hinausgehender Anstalten; wie des Staatsarchivs usw.

Der Geschäftsverkehr innerhalb des Staatsministeriums vollzog sich bei wichtigen Angelegenheiten in der Form der mündlichen Beratung (Staatsministerialsitzung), bei minder wichtigen in der Form schriftlicher Voten. Welche Form der Beratung gewählt wurde, hing im allgemeinen von dem Wunsche des in erster Linie beteiligten Ressortministers ab.

[3] Der Ministerpräsident hatte sich trotz seiner Stellung als primus inter pares doch das Recht gewahrt, in bestimmten Fällen, namentlich solchen von allgemein politischer Bedeutung, den betreffenden Ressortchef um Äußerung zu ersuchen.

Gesetze und Verordnungen wurden übungsgemäß von sämtlichen Ministern vollzogen.

Maßnahmen, von denen eine finanzielle Wirkung zu erwarten war, mußten vor der Beratung dem Finanzministerium mitgeteilt werden. Es erklärt sich dies daraus, daß der Finanzminister in Preußen stets eine überragende Stellung besaß.

Über die Staatsministerialsitzungen wurden ausführliche, meist von dem Unterstaatssekretär im Staatsministerium persönlich abgefaßte Protokolle angefertigt. Im Laufe der Jahre ergab es sich aber, daß die protokollierten Aussagen häufig von den Ministern als nicht richtig wiedergegeben beanstandet wurden, so daß infolgedessen das Staatsministerium seit einiger Zeit zu der Praxis überging, nicht mehr die einzelnen Äußerungen der Kabinettsmitglieder, sondern nur noch die Beschlüsse zu protokollieren.

Obgleich noch nicht feststeht, welche Form die endgültige Reichsverfassung annehmen wird, dürfte es doch notwendig sein, schon jetzt möglichst bald Grundsätze für den Geschäftsverkehr in dem neuen Reichsministerium aufzustellen. Ohne solche Grundsätze würde er sich schwerlich glatt vollziehen. Diese Regelung ist auch deshalb nötig, weil nach § 8 der vorläufigen Reichsverfassung7 dem Reichsministerium sämtliche Reichsbehörden und die Oberste Heeresleitung unterstellt sind. Danach unterstehen also dem Reichsministerium als Haupt alle diejenigen Reichsbehörden, die sich nicht in einem Unterordnungsverhältnis zu einem einzelnen Reichsminister befinden. Es sind dahin insbesondere zu zählen: Das Reichseisenbahnamt, das Reichsamt für die Verwaltung der Reichseisenbahnen und das Reichsbank-Direktorium.

7

Siehe Anm. 2.

Eine endgültige Entscheidung über den inneren Ausbau der Reichskanzlei und ihre Besetzung mit Beamten wird zur Zeit noch nicht getroffen werden können. Die Tätigkeit der Reichskanzlei wird von der Zuständigkeit des Präsidenten des Reichsministeriums abhängen. Der bisherige Entwicklungsgang der Reichskanzlei vollzieht sich in der Richtung, daß ihre Tätigkeit sich seit der Reichskanzlerschaft des Fürsten Bülow in rascher Zunahme befindet. Während bis zum Fürsten Bülow in der Reichskanzlei an höheren Beamten nur ein vortragender Rat und ein Hilfsarbeiter tätig waren, wurde unter ihm die Stellung des Unterstaatssekretärs in der Reichskanzlei geschaffen. Unter dem Reichskanzler von Bethmann Hollweg wurde eine zweite vortragende Ratsstelle eingestellt. Seit November 1918 ist neben dem Unterstaatssekretär ein Direktor in der Reichskanzlei tätig8. Die Zunahme der Eingänge ist namentlich seit November 1918 eine ungewöhnlich große. Während sie für die Monate November,[4] Dezember 1912, Januar 1913 betrug: 844 Journalnummern, 718 Durchgangssachen, belaufen sie sich für die drei Monate November, Dezember 1915, Januar 1916 auf 1786 Journalnummern, 950 Durchgangssachen. In den Monaten November, Dezember 1918 und Januar 1919 erreichten die Eingänge die hohe Zahl von 3753 Journalnummern, 12 105 Durchgangssachen.

8

Am 16.11.1918 war der Wirkl. Geh.LegR Simons als kommissarischer MinDir. in der Rkei eingestellt worden (R 43 I /3404 , Bl. 5); am 23.12.1918 trat MinDir. Meyer-Gerhard an seine Stelle, der jedoch am 28.2.1919 wieder seine alte Stellung im Reichskolonialamt übernahm (R 43 I /3259 , Bl. 4-7, 13). Die im Etat weiterhin vorgesehene Stelle eines MinDir. in der Rkei blieb bis 1923 unbesetzt.

Seit einiger Zeit ist allerdings eine Abnahme der Eingänge zu beobachten. Es läßt sich aber in keiner Weise voraussehen, wie die künftige Entwicklung sein wird.

Im preußischen Staatsministerium sind ein Unterstaatssekretär, zwei vortragende Räte und zwei Hilfsarbeiter beschäftigt. Es dürfte sich empfehlen, den bisherigen Stand der Reichskanzlei so lange unverändert zu lassen, bis durch die Regelung der Geschäftsführung beim Präsidenten des Reichsministeriums und auf Grund der mit dieser gemachten Erfahrung sichere Anhaltspunkte für die künftige Arbeitslast der Reichskanzlei vorliegen. Als dringend erachte ich aber eine vorläufige Anordnung, in welcher Weise sich das Zusammenarbeiten der einzelnen Reichsminister mit dem Präsidenten des Reichsministeriums und der Geschäftsgang mit den dem Reichsministerium als solchem unterstellten Reichsbehörden zu vollziehen hat. Es wird um Anweisung gebeten, ob hier Richtlinien für diesen Geschäftsgang ausgearbeitet werden sollen9.

9

Eine Geschäftsordnung des RMin. trat erst am 3.5.1924 in Kraft (Reichsministerialblatt 1924, S. 173; vgl.: Das Kabinett Marx I). Jedoch wurde in der Rkei auf die Anregung Meyer-Gerhards hin an einer Geschäftsordnung gearbeitet; am 16.3.1919 übersandte der UStSRkei an den UStS im RIMin. Lewald einen Entwurf über „Grundsätze für die vorläufige Behandlung der Geschäfte des Reichsministeriums“ und schrieb dazu in einem Begleitschreiben: „Es erscheint mir dringend geboten, die Handhabung der Geschäfte des Reichsministeriums auf eine gewisse feste Basis zu stellen und darum aus Gründen, die ich vielleicht gelegentlich mündlich darlegen darf, nicht zu warten, bis die Verfassung endgültig beraten ist. Dabei wird man sich auf das allernotwendigste beschränken müssen. Ich füge einen Entwurf mit der Bitte um geneigte Prüfung und Gelegenheit zu möglichst baldiger Besprechung sehr ergebenst bei.“ Der beiliegende Entwurf lautete:

„1. Der Beratung und der Beschlußfassung des Reichsministeriums unterliegen insbesondere:“

a) die Entwürfe von Gesetzen und die Entscheidung darüber, ob sie den gesetzgebenden Körperschaften vorzulegen sind;

b) Angelegenheiten, deren Bedeutung über das Gebiet eines einzelnen Fachministeriums hinausgeht, oder die von allgemeinem Interesse sind;

c) abweichende Ansichten zwischen einzelnen Reichsministern;

d) Angelegenheiten, die von dem RPräs. dem Reichsministerium zur Beratung und Beschlußfassung oder zur Begutachtung überwiesen werden;

e) Vorschläge für die Ernennung der Reichsbeamten, die bisher eine kaiserliche Bestallung erhielten.

2. Das Reichsministerium tritt dreimal wöchentlich zu ordentlichen Sitzungen zusammen. Je nach Bedarf werden außerordentliche Sitzungen anberaumt. Über die Beratungen und Beschlußfassungen ist ein Protokoll anzufertigen.

3. Maßnahmen, von denen eine finanzielle Wirkung zu erwarten ist, müssen vor der Beratung dem RFM mitgeteilt werden. In solchen Angelegenheiten ist die Stellungnahme des RFM so lange maßgebend, bis darüber endgültig entschieden ist.

4. Der Präsident des Reichsministeriums führt den Vorsitz in den Sitzungen des Reichsministeriums, deren Tagesordnung er festsetzt, und vollzieht die vom Reichsministerium ausgehenden Verfügungen und Schreiben.

Er nimmt diejenigen Geschäfte wahr, die nach den bestehenden Bestimmungen dem bisherigen RK oblagen, soweit sie nicht in den Geschäftsbereich eines Reichsministers fallen; insbesondere übt er die in dem Bankgesetz [vom 14.3.1875, RGBl. 1875, S. 177 ] und dem Gesetz betr. die Errichtung eines Reichseisenbahnamtes vom 27.6.1873 [RGBl. 1873, S. 164 ] dem bisherigen RK übertragenen Befugnisse aus.“ (R 43 I /1488 , Bl. 32 f., 36). Über die weitere Behandlung dieses Entwurfs ist in den Akten der Rkei nichts zu ermitteln; in Kraft getreten ist er nicht. In R 43 I /1488 , Bl. 34 f. findet sich ferner ein umfangreicher und detaillierter „Entwurf zu einer Organisation des Reichsministeriums“, der jedoch weder Hinweise auf den Verfasser noch ein Datum trägt; aus der Erwähnung des Reichsministers des Demobilmachungsamts geht aber hervor, daß der Entwurf vor dem 30.4.1919, dem Auflösungstermin des RMinWiDem, entstanden ist.

Abschrift dieses Berichts habe ich Herrn Unterstaatssekretär Baake vorgelegt.

Meyer-Gerhard

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